Beiträge von Tubovski

    Senecca:


    Weil die Menschen im Holocaust sehr viel verloren haben. Ihre Mütter, Väter, Kinder, Geschwister, Würde, Stolz und ihr Leben. Es gibt in der Geschichte der Menschheit nur wenige Vergleiche zum Holocaust. Und ich denke jeder, der den Holocaust leben musste oder einer seiner Familienangehöriger oder Freunde, würde diesen Vergleich als eine Beleidigung empfinden. Das haben wir ja bereits in der Vergangenheit gesehen, wie empfindlich die Bevölkerung von Israel diesem Thema noch gegenübersteht. Natürlich ist dieser Film hart und stößt bei jedem gesunden Menschenverstand an die Grenzen. Auch bei mir. Dennoch geht mir der Holocaust immer noch viel mehr unter die Haut. Denn es sind letztendlich Menschen gewesen. In dem Punkt, dass sich der Mensch über eine Rasse (im Film über die Spezies Tier) stellt sowie im 2. Weltkrieg, steckt Wahrheit drin. Aber dies tuen wir doch tagtäglich. Nur derjenige, der kein Fleisch isst, keine Milch trinkt, keine Eier isst und auch keinen Fisch und Meeresfrüchte, kein Leder trägt, kein Pelz, nicht in den Zirkus geht, nicht in den Zoo, um Knut zu sehen oder in einen Safari Urlaub fährt und natürlich auch kein Klavier aus Elfenbein besitzt, kann sich davon frei sprechen. Da aber viele Menschen dies tagtäglich tun, zeigt doch, dass es immer noch einen Unterschied zwischen Mensch und Tier gibt.


    Zumindest gibt es den für mich.

    Der Vergleich zum Holocaust ist insofern gerechtfertigt, dass es bei der Tötung der Juden und auch bei den Tieren im Film um die effektivste, systematischste und kostengünstigte Methode der Tötung ging. Dennoch sollte man diesen Vegleich nicht so leichtsinnig einwerfen. Bei aller Liebe zum Tier, sollte man den Leidensweg von 6.ooo.ooo Menschen nicht hiermit vergleichen.

    :ua_sad:


    Hallo liebe Freunde. Ich bin heute von einem anderen HUnd gebissen worden. Und dabei war es gerade so schön. Frauchen hatte mich an der Leine und wollte gerade ein Eis kaufen. Und der Eisverkäufer ist so toll. Bei dem bekomme ich immer einen Becher Yoghurt. Lecker-Schmecker. Und dann kam ein anderer Hund. Der war zwar angeleint, aber an so ner Leine, wo man richtig lange ziehen kann, wenn Herrchen UND Frauchen gerade nicht aufpassen. Frauchen hat erst was gemerkt als meine Leine spannte und sagte noch schnell sitz. Und da hat mich der andere schon angeknurrt und geschnappt. Ich natürlich gleich losgejault. Ihr wisst ja sicher, dass das sauweh tut. Frauchen hat sich gleich vor mich gestellt und mich untersucht. Und? Nen blaues AUge habe ich jetzt. Hab ich zwar sowieso, da ich ja ein Husky-mix bin. Nur das blau ist jetzt auch schön unter dem Auge verteilt. Frauchen hat zuerst nichts gesagt, aber als das andere Herrchen meinte, dass sein Hund nicht so gut mit stürmischen Welpen klarkommt, hat Frauchen dann doch gefragt, warum die ihren Hund dann so nah dran lassen. Und das schlimmste war: Die haben kein bisschen mit ihrem Hund geschimpft. Das geht doch nun garnicht, oder? Ein bissel pöhse werden mit seinem Hund kann man doch. Aber da kam auch schon mein Yoghurtbecher und alles war vergessen. Nur bin ich jetzt etwas müde und Frauchen sieht so traurig aus, weil sie sich Vorwürfe macht, weil sie den anderen doch zu spät gesehen hat. Wir waren schon am schnuffeln. Und mein Gejaule, wenn auch nur kurz, und mein Filmreifer Wurf auf den Boden haben ihr wohl ziemlich zugesetzt. Na ja, einmal ist ja immer das erste Mal. Jetzt hat Frauchen mir so kläbbriges Zeug unters Auge geschmiert. Bepanthen oder so. Und wenn es nicht besser wird, müssen wir zum Tierarzt hat sie gesagt. Schön, da gibt es diese leckeren Kekse. Und der Mann im weißen Kittel findet mich auch so toll. Und weil er mich so toll findet, schaut er mir ganz tief in die Augen und die Ohren. Ich mag das ja sehr gerne. Und Frauchen freut sich auch immer so toll.


    So liebe Freunde. Und an alle, die schon mal gebissen wurde. Mein Wuffleid. Und alle die noch gebissen werden: Willkommen im Club.


    Euer Tubo(linchen) sagt Frauchen immer, wenn sie mich gaanz doll lieb hat. Aber irgendwie finde ich das voll peinlich. Ich bin doch kein Mädchen, bäääh.

    Polnisch :shocked: . Keine Ahnung.


    Spanisch:


    Sitz: Sienta te (heißt eher setz dich)
    Komm: Ven (Das V wird wie ein B ausgesprochen)
    Bleib: Deja
    Platz: Emplaza


    Mein Spanisch braucht aber auch ein wenig Erfrischung :hilfe: , daher hoffe ich, dass sich noch einige melden, die meinen Beitrag korrigieren und ergänzen.


    Viel Erfolg!!

    Guckst du hier:


    Gemäß § 932 BGB wird durch eine nach § 929 BGB erfolgte Veräußerung der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.


    a) Grundsatz


    Normalerweise kann gemäß § 929 S.1 BGB nur der Eigentümer das Eigentum an einer Sache übertragen, da nur er verfügungsbefugt ist. Dies geschieht durch Einigung und Übergabe.


    Überträgt ein Nichteigentümer das Eigentum an einen anderen, kann der Erwerber nach § 932 Abs.1 BGB auch dann Eigentümer werden, wenn er gutgläubig annehmen durfte, dass der Veräußerer Eigentümer war. Grund hierfür ist der Schutz des Rechtsverkehrs; es soll derjenige geschützt werden, der darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, dass er sich „mit dem Richtigen“ (also dem wahren Eigentümer) einlässt. Nach § 932 Abs.2 BGB ist der Erwerber jedoch nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Wer also sorglos handelt, muss die möglichen Konsequenzen (Scheitern des Eigentumserwerbs) in Kauf nehmen.


    Das Gesetz ist damit im Ausgangspunkt erwerberfreundlich. § 932 BGB bringt zum Ausdruck, dass der Schutz des Rechtsverkehrs grundsätzlich wichtiger ist als der Eigentümerschutz. Der Schutz des Eigentums verdrängt den Verkehrsschutz lediglich in Fällen, in denen es nicht sachgerecht erscheint, den Erwerber zu schützen.


    b) Voraussetzungen der Gutgläubigkeit


    § 932 Abs.1 BGB geht zunächst davon aus, dass der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers vorliegt (Wortlaut: „es sei denn, dass er […] nicht in gutem Glauben ist“). Die Gutgläubigkeit wird mithin indiziert.


    Bei beweglichen Sachen darf man gemäß § 1006 BGB davon ausgehen, dass derjenige, der eine Sache besitzt, auch Eigentümer der Sache ist.


    Besitz und Eigentum werden im alltäglichen Sprachgebrauch häufig verwechselt bzw. alternativ verwendet. Besitz meint jedoch lediglich die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (Creifelds Rechtswörterbuch 15. Auflage 1999, Stichwort „Besitz“). Wer die Sache „in den Händen hält“ ist Besitzer im Sinne der §§ 854 ff BGB. Eigentümer hingegen ist, wer das umfassende dingliche Recht an einer Sache hat (Creifelds Rechtswörterbuch 15. Auflage 1999, Stichwort „Eigentum“). Eigentum beschreibt damit die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person, § 903 BGB.


    Aufgrund dieser Eigentumsvermutung des § 1006 BGB muss der Erwerber zum Erwerb der Sache keine weiteren Nachforschungen anstellen hinsichtlich der Frage, ob der Veräußerer der Sache auch tatsächlich der Eigentümer des Veräußerungsgegenstandes ist. Gerade bei beweglichen Sachen wird der Rechtverkehr somit erleichtert und gesichert (Rödel/Hembach Handbuch Autorecht, 1.Auflage 2001 S.192).


    Wird der Erwerber aufgrund seiner schützenswerten Gutgläubigkeit and das Eigentum des Veräußerers neuer Eigentümer, verliert der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum. Sachlich gerechtfertigt wird dies mit dem Veranlassungs- oder Vertrauensprinzip. Wer sein Eigentum einem anderen anvertraut, muss selbst überprüfen, ob diese Person zuverlässig ist und die Sache nicht unberechtigt veräußert. Jedenfalls kann der Eigentümer die Vertrauenswürdigkeit von Personen, denen er sein Eigentum anvertraut, ganz allgemein leichter überprüfen als der Erwerber die Berechtigung seines Veräußerers zum Verkauf der Sache.


    c) Ausnahme vom Schutz des guten Glaubens gemäß § 935 BGB


    Entsprechend des Veranlassungs- und Vertrauensprinzips hat der Gesetzgeber den gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen gemäß § 935 BGB ausgeschlossen. Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer (§ 854 Abs.1 BGB) unfreiwillig entzogen wurde, d.h. ihm gestohlen wurde oder er sie verloren hat. Das Vertrauensprinzip greift bei gestohlenen oder verloren gegangenen Sachen nämlich gerade nicht. Es kann nicht zu Lasten des Eigentümers gehen, wenn ein Dieb die gestohlene Sache weiterverkauft, da der Eigentümer in diesem Fall die Zuverlässigkeit des jetzigen Besitzers der Sache gerade nicht überprüfen konnte. Hier kann der Erwerber aufgrund des § 935 nicht Eigentümer werden.


    Der gutgläubige Erwerb kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Eigentümer und unmittelbare Besitzer die Sache freiwillig aus der Hand gegeben hat.


    Beispiel 1: A leiht B ein Buch. B verkauft das Buch an C.


    Da das Buch im unmittelbaren Besitz des B war, durfte C darauf vertrauen, dass B auch Eigentümer war. Obwohl eigentlich A Eigentümer des Buches war, hat C gutgläubig Eigentum am Buch gemäß §§ 929 S.1, 932 BGB erworben. A hat das Buch B freiwillig überlassen und anvertraut, obwohl B nicht vertrauenswürdig war.


    Beispiel 2: B bricht bei A ein und stiehlt das Buch. B verkauft das Buch an C.


    Obwohl das Buch im unmittelbaren Besitz des B war und C damit grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass B auch Eigentümer war, scheitert ein gutgläubiger Erwerb des C an § 935 BGB. A hat das Buch nicht freiwillig aus der Hand gegeben.

    Hallo zunjes toll, dass du dich noch gemeldet hast. Ja kannst mich über mail erreichen. Meine Email Adresse: [email='aasli7@freenet.de'][/email]
    Sagst du mir Bescheid, wenn du schreibst? Ich schau nämlich nicht immer. Sonst geh ich mit Tubo oft zu den sieben Quellen. Da sind auch noch andere Hunde unterwegs. Das ist in Laurensberg. Wir freuen uns schon euch kennenzulernen.


    Lg Tubo & Tubofrauchen

    Hallo ich sehe das auch so wie Schnauzermädel. Bei den Angaben geht es nicht um das aktuelle Gewicht, sondern um das Endgewicht. Und das mit dem Mittel und Groß genauso. Also deinen Hund ordnet man ja in die Sparte Großhund ein, dann müsstest du dann auch die 490 gr. geben. Ich habe einen Husky-Mix und füttere auch Bestes Futter. Da bei meinem Futter (Junior) genau das gleiche steht und ich nicht weiß, ob er eher Groß oder Mittel ist, gebe ich Tubo momentan gerade den Durchschnitt. Also ich füttere gerade bei 9 kilo Gewicht und 13 Wochen 425 gramm. Aber er kommt eher mit 400 gramm zurecht, so dass ich umstellen werde auf 400gr. Leider verstehe ich den großen Mengenunterschied bei dir nicht. Bei mir ist bei Mittel 400 Gramm und bei Groß 450 Gramm angegeben.


    Lg Tubovski