Beiträge von Tubovski

    Wenn das mit dem Mann klappt, bitte das Konzept einstellen. Habe zwar viele Konzepte wie zur Stubenreinheit und Leinenführigkeit gefunden, aber das Konzept zum Breitschlagen der Familie für einen zweiten HUnd fehlt entschieden noch. Akzeptiere auch Fortsetzungen wie Konzept zum Breitschlafen der Familie für einen dritten Hund.


    LG


    Ich würde fragen, genau wenn ein Tor fällt.
    "Tooooooooooor (geschrien und dann ganz leise)Schatz wir kriegen einen Kumpel für Carina."

    Layla/Leila= in der Nacht geboren und schöne Frau mit schwarzem Haar


    Alika= sehr liebreizend
    Amber= Juwel
    Amani= Wunsch
    Atiya= Mitbringsel/ Geschenk
    Basila= Tapfer
    Dara= Mitleidig
    Gunya= Unentbehrlich
    Hana= Glück
    Isra= Nächtliche Reise
    Kifa=Kampf

    Hallo, habe ja auch einen 15 Wochen alten Welpen, der bei der ganzen Aufregung oft vergisst zu trinken oder einfach keine Lust hat, weil es interessanteres gibt. Mein Trick: Ich werfe ein Leckerlie in seine Wasserschüssel und Tubo versucht es natürlich rauszufischen. Und dabei trinkt er nebenbei auch ganz viel. Würde ich an deiner Stelle auch probieren.


    Gute Besserung

    Senecca: :2thumbs:


    Ich finde solche Behauptungen auch ein bissel pöhse. Nicht alle gehen in den Garten, wenn Grillsaison ist. Meine Mum ist wie ein Gartenzwerg. Das ganze Jahr über im Garten. Und wenn es regnet, dann mit Regenmantel und Regenstiefeln. Ich mag bei solchem Wetter nicht mal aus dem Fenster schauen. Aber alle Menschen sind anders. Daher denke ich genau wie senecca, dass man nicht von sich auf andere schließen sollte. Wenn der TE schreibt, dass es so ist, dann glaube ich ihm. Wir haben doch keine andere Wahl. Oder fährt mal jemand hin und überprüft vor Ort wie es dem Labbi geht und wie es um die Bindung steht?

    Mein kleiner, momentan 15 Wochen alt, will abends bei diesem Wetter auch nur draußen sein. Wenn er gegessen hat, geht er gleich in den Garten und mag garnicht mehr rein. Ich trage ihn dann so gegen 23.oo Uhr zum schlafen gehen ins Schlafzimmer hoch. Und da geht er auch nicht gleich ins Körbchen, sondern legt sich vor die Balkontüre. Ich überlege auch zur Zeit ihn nicht mehr hochzutragen, sondern draußen zu lassen. Er hat dort seine Hundehütte und mag abends einfach dort bleiben. Bin selber auch hin- und hergerissen. Ich möchte schon gerne, dass der kleine Mann bei uns ist nachts, aber er will wohl nicht. Muss ich mir da gleich Sorgen um die Bindung machen? Ich denke nicht. Mein Hund ist sonst suuuper anhänglich. Lässt sich aus jedem Spiel rausrufen und freut sich wie ein Honigkuchenpferd, sobald ich morgens die Augen aufmache, weil wir dann gleich eine Runde spielen. Dass ich ihn hochtrage ist finde ich purer Egoismus, weil ICH möchte, dass er bei mir ist, weil ICH dann besser schlafe. Ich glaube, ich werde heute abend abwarten was passiert. Wenn er nicht kommt, werde ich die Terassentüre offen lassen und im Wohnzimmer schlafen. Wenn er die Nacht nicht kommt, lasse ich ihn auch draußen. Schade, dass es keine Hundeklingel gibt. Fänd ich toll.


    Ich kann hier wirklich beide Seiten der Hundehaltung verstehen. Wie bei allen Sachen, gibt es Vor- und Nachteile jeder Haltungsform. Und jeder muss für sich selbst abwägen, was für ihn überwiegt. Ich finde es nur ungerecht, Bigtorsti gleich zu verurteilen und das Fehlen einer Bindung zu unterstellen. Dass kann man doch auf die Ferne garnicht beurteilen.


    Auf dass sich die Gemüter bald wieder beruhigen.

    Guckst du hier:


    Gemäß § 932 BGB wird durch eine nach § 929 BGB erfolgte Veräußerung der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.


    a) Grundsatz


    Normalerweise kann gemäß § 929 S.1 BGB nur der Eigentümer das Eigentum an einer Sache übertragen, da nur er verfügungsbefugt ist. Dies geschieht durch Einigung und Übergabe.


    Überträgt ein Nichteigentümer das Eigentum an einen anderen, kann der Erwerber nach § 932 Abs.1 BGB auch dann Eigentümer werden, wenn er gutgläubig annehmen durfte, dass der Veräußerer Eigentümer war. Grund hierfür ist der Schutz des Rechtsverkehrs; es soll derjenige geschützt werden, der darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, dass er sich „mit dem Richtigen“ (also dem wahren Eigentümer) einlässt. Nach § 932 Abs.2 BGB ist der Erwerber jedoch nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Wer also sorglos handelt, muss die möglichen Konsequenzen (Scheitern des Eigentumserwerbs) in Kauf nehmen.


    Das Gesetz ist damit im Ausgangspunkt erwerberfreundlich. § 932 BGB bringt zum Ausdruck, dass der Schutz des Rechtsverkehrs grundsätzlich wichtiger ist als der Eigentümerschutz. Der Schutz des Eigentums verdrängt den Verkehrsschutz lediglich in Fällen, in denen es nicht sachgerecht erscheint, den Erwerber zu schützen.


    b) Voraussetzungen der Gutgläubigkeit


    § 932 Abs.1 BGB geht zunächst davon aus, dass der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers vorliegt (Wortlaut: „es sei denn, dass er […] nicht in gutem Glauben ist“). Die Gutgläubigkeit wird mithin indiziert.


    Bei beweglichen Sachen darf man gemäß § 1006 BGB davon ausgehen, dass derjenige, der eine Sache besitzt, auch Eigentümer der Sache ist.


    Besitz und Eigentum werden im alltäglichen Sprachgebrauch häufig verwechselt bzw. alternativ verwendet. Besitz meint jedoch lediglich die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (Creifelds Rechtswörterbuch 15. Auflage 1999, Stichwort „Besitz“). Wer die Sache „in den Händen hält“ ist Besitzer im Sinne der §§ 854 ff BGB. Eigentümer hingegen ist, wer das umfassende dingliche Recht an einer Sache hat (Creifelds Rechtswörterbuch 15. Auflage 1999, Stichwort „Eigentum“). Eigentum beschreibt damit die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person, § 903 BGB.


    Aufgrund dieser Eigentumsvermutung des § 1006 BGB muss der Erwerber zum Erwerb der Sache keine weiteren Nachforschungen anstellen hinsichtlich der Frage, ob der Veräußerer der Sache auch tatsächlich der Eigentümer des Veräußerungsgegenstandes ist. Gerade bei beweglichen Sachen wird der Rechtverkehr somit erleichtert und gesichert (Rödel/Hembach Handbuch Autorecht, 1.Auflage 2001 S.192).


    Wird der Erwerber aufgrund seiner schützenswerten Gutgläubigkeit and das Eigentum des Veräußerers neuer Eigentümer, verliert der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum. Sachlich gerechtfertigt wird dies mit dem Veranlassungs- oder Vertrauensprinzip. Wer sein Eigentum einem anderen anvertraut, muss selbst überprüfen, ob diese Person zuverlässig ist und die Sache nicht unberechtigt veräußert. Jedenfalls kann der Eigentümer die Vertrauenswürdigkeit von Personen, denen er sein Eigentum anvertraut, ganz allgemein leichter überprüfen als der Erwerber die Berechtigung seines Veräußerers zum Verkauf der Sache.


    c) Ausnahme vom Schutz des guten Glaubens gemäß § 935 BGB


    Entsprechend des Veranlassungs- und Vertrauensprinzips hat der Gesetzgeber den gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen gemäß § 935 BGB ausgeschlossen. Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer (§ 854 Abs.1 BGB) unfreiwillig entzogen wurde, d.h. ihm gestohlen wurde oder er sie verloren hat. Das Vertrauensprinzip greift bei gestohlenen oder verloren gegangenen Sachen nämlich gerade nicht. Es kann nicht zu Lasten des Eigentümers gehen, wenn ein Dieb die gestohlene Sache weiterverkauft, da der Eigentümer in diesem Fall die Zuverlässigkeit des jetzigen Besitzers der Sache gerade nicht überprüfen konnte. Hier kann der Erwerber aufgrund des § 935 nicht Eigentümer werden.


    Der gutgläubige Erwerb kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Eigentümer und unmittelbare Besitzer die Sache freiwillig aus der Hand gegeben hat.


    Beispiel 1: A leiht B ein Buch. B verkauft das Buch an C.


    Da das Buch im unmittelbaren Besitz des B war, durfte C darauf vertrauen, dass B auch Eigentümer war. Obwohl eigentlich A Eigentümer des Buches war, hat C gutgläubig Eigentum am Buch gemäß §§ 929 S.1, 932 BGB erworben. A hat das Buch B freiwillig überlassen und anvertraut, obwohl B nicht vertrauenswürdig war.


    Beispiel 2: B bricht bei A ein und stiehlt das Buch. B verkauft das Buch an C.


    Obwohl das Buch im unmittelbaren Besitz des B war und C damit grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass B auch Eigentümer war, scheitert ein gutgläubiger Erwerb des C an § 935 BGB. A hat das Buch nicht freiwillig aus der Hand gegeben.

    reggy:

    Zitat


    Es würde kein wirtschaftlicher Schaden dadurch entstehen, Tiere halbwegs human zu töten - und sich zu vergewissern, dass sie wirklich tot sind, bevor man sie weiterverarbeitet.


    Anscheinend sind die Kosten durch diese Art der Haltung, des Transports und Schlachtens doch von so erheblichem wirtschaftlichem Vorteil, dass sogar der Tod von vielen Tieren in Kauf genommen wird. Und dennoch: Es rentiert sich anscheinend.

    Herrchen und Frauchen waren mehr Herrchenchen und Fräuleinchen. Daher habe ich den Ärger runtergeschluckt. Beide waren auch ein bissel aus dem Konzept und der Spruch kam wohl eher aus Unsicherheit. Waren halt verliebte Jugendliche, die nicht aufgepasst haben :roll: . Habe Ihnen aber mit auf den Weg gegeben vorsichtiger zu sein, da es auch ins Auge hätte gehen können und nicht unters Auge wie bei Tubolinchen jetzt :motz: . Ich hoffe die beiden sind jetzt vorsichtiger. Sind auch mit eingeklemmtem Schwanz abgewedelt :lachtot: . Aber ich denke bei den beiden hats gesessen.