das ist DIE Frage Marion, damit beschäftigen sich ganz viele Leute. Auch wenn man einen Rotti aus dem einen Kanton in den anderen per Auto verfrachtet, darf er dann aussteigen etc.?
Aktuelle Situation im Kanton Thurgau:
Einige Hunderassen werden als potenziell gefährlich bezeichnet (Rasseliste siehe Rückseite). Wer einen Hund einer solchen Rasse oder einer Kreuzung daraus im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt im Voraus eine kantonale Bewilligung.
Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die nicht im Kanton Thurgau wohnhaft sind, wenn sie sich mit ihrem Hund in der Öffentlichkeit im Thurgau aufhalten wollen. Für bisherige Hundehalterinnen und Hundehalter gilt eine einjährige Übergangsfrist, d.h. die Bewilligung muss bis spätestens 31. Dezember 2008 eingeholt sein. Gesu-che für eine Bewilligung müssen dem kantonalen Veterinäramt rechtzeitig eingereicht werden (einzureichende Unterlagen siehe Rückseite). Eine Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar.
Quelle: http://www.veterinaeramt.tg.ch
Kurzfristige Einzelfälle, Tourismus, Besuche
Wir erlauben den Aufenthalt unter Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum
für 30 Tage.
Leinenpflicht bedeutet, dass die Leine stabil sein muss und nicht länger als 2,5 Meter
lang ist. gültig für den Kanton Thurgau!!