Tatsächliche Gewalt und rechtliche Gewalt über eine Sache sind zwei verschiedene Dinge. TE hat die tatsächliche Gewalt über den Hund. Sie ist Besitzerin (tatsächliche Gewalt) des Hundes d.h. sie musst ihn rechtlich gesehen zurückgeben. Denn nur der Eigentümer mit der rechtlichen Gewalt über die Sache darf den Hund verkaufen oder verschenken.
Dann haben wir noch das ganze Gedöns mit § 932 BGB mit dem gutgläubigen Erwerb, der greift hier allerdings nicht, da sie den Hund nicht in gutem Glauben erworben hat, da sie weiß, dass der Hund nicht ihr gehört.
Wurde vll schon gesagt, ich habe damit beruflich als Verwaltungsfachangestellte in der Ausbildung zu tun, wollte also meinen Senf dazu geben
Gerne korrigieren, hier sind ja alle möglichen Berufe vertreten, bin ja noch in der Ausbildung.
Grundsätzlich sind Tiere vor dem Gesetz KEINE Sachen. (dass bei der Herausgabe trotzdem der Sachbegriff genutzt werden wird, hängt damit zusammen, dass es hier um das "Eigentum" oder einen ggf. Übergang von Eigentum geht, wo dann der Sachbegriff wieder greift.). Paragraph 90 a BGB.
Das kann ich so bestätigen. Sie gelten nur rechtlich als Sachen innerhalb dieser Spezifikation. Kann sein, dass das vor ein paar Jahrzehnten erst geändert wurde, vielleicht haben da viele was anderes im Kopf. Wir haben das aber auch in der Ausbildung so gelernt, wie du es gesagt hast.