Streitgespräch im Park, richtig reagiert???

  • Diese Situationen kenne ich leider auch, und das ohne läufige Hündin. Meiner hat Freilauf en masse und hört sehr gut. Ich fahre extra täglich an den Rhein mit ihm. Aber im Park bleibt er angeleint, basta. Ständig kommen unangeleinte Hunde angerast, die ihn blöd anmachen. Oder sogar läufige Hündinnen, die sich ihm anbieten. Alles kleinere Hunde, deren Besitzer sich nicht die Mühe machen, mal ein Freilaufgebiet aufzusuchen, sondern immer nur die kleine Parkrunde gehen. Und wenn ich nicht immer stehen bleiben würde, wäre schon so mancher unterm Auto gelandet, den ich nicht mehr los wurde. Ich finde das ungeheuerlich!

  • Zitat

    ...die Hündin ist läufug sollte ich als HH alles tun um meinen Rüden da wegzuholen, schliesslich muss der HH des Rüden bei solchen Sachen finanziell dafür grade stehen...

    Das stimmt so nicht, es gibt etliche Urteile, dass Rüdenhalter nicht herangezogen werden können. HH müssen auf ihre läufigen Hündinnen aufpassen, egal, ob man das gerecht findet oder nicht ;)

    Ich hätte mir die Diskussion auch gespart, finde aber, Du hast richtig reagiert! :gut:

  • Zitat

    Was ganz hilfreich ist:

    künftig Zweitleine mitnehmen für solche Fälle.
    Frechen Hund anleinen und mitnehmen. Falls dir der HH nicht über den Weg läuft, Hund bei der nächsten Polizeidiensstelle abgeben:
    "Der lief da und da - ich dachte, da sei Leinenzwang? :roll: - frei und unkontrolliert herum.

    SO lernen solche Leute :D (die Luft zum Diskutieren besser sparen)

    Das hab ich ihm auch gesagt. Wenn mir der Hund nochmal unangeleint begegnet und mich und meinen Hund belästigt, dann kann er ihn entweder am nächsten Baum abholen oder im Th

  • Polizei ist für solche Leute noch einschüchternder =)

    Erstmal bringt dann die Polizei ggf. den Hund ins TH.
    Aber der Halter wird auch gleich mit aktenkundig, weil er die Leinenpflicht nicht beachtet hat. ;)


    lass dich nicht verdrießen :umarmen:

    du hast ja uns hier im DF :D

  • Zitat

    Polizei ist für solche Leute noch einschüchternder =)

    Erstmal bringt dann die Polizei ggf. den Hund ins TH.
    Aber der Halter wird auch gleich mit aktenkundig, weil er die Leinenpflicht nicht beachtet hat. ;)


    lass dich nicht verdrießen :umarmen:

    du hast ja uns hier im DF :D

    Das glaube ich bei ihm nicht. Ich hab auch gesagt, dass das OA hier ja zum glück regelmäßig kontrolliert und dass ich bei weiteren Belästigungen die Mitarbeiter mal auf ihn hinweisen werde, da kam nur, das solle ich ruhig machen, stört ihn nicht...

  • Zitat

    Das stimmt so nicht, es gibt etliche Urteile, dass Rüdenhalter nicht herangezogen werden können. HH müssen auf ihre läufigen Hündinnen aufpassen, egal, ob man das gerecht findet oder nicht ;)


    Das hat er aber ja, wenn er die Hündin an der Leine hat und mit allen Kräften versucht einen aufdringlichen Rüden abzuwehren.
    Kommt es trotzdem zum Deckakt, dann wüsste ich nicht, worin sich eine Mitschuld begründen sollte.

  • Zitat


    Das hat er aber ja, wenn er die Hündin an der Leine hat und mit allen Kräften versucht einen aufdringlichen Rüden abzuwehren.
    Kommt es trotzdem zum Deckakt, dann wüsste ich nicht, worin sich eine Mitschuld begründen sollte.

    Ja, das habe ich so auch gedacht - ist aber leider nicht korrekt, siehe hier:

    Quelle: http://www.rechtsanwaeltin-neubert.de/artikel/artikel_deckakt.html


    Unerwünschter Deckakt - wer muß haften?

    Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie beobachten eine Frau, die mit einer Hündin an der Leine spazieren geht. Nun kommt ein frei laufender Mischlingsrüde des Weges. Dieser reckt seine Nase in die Höhe, wittert die, wie sich nun herausstellt, läufige Hündin und ist nicht mehr zu halten. Der Besitzerin der Hündin gelingt es nicht, den Rüden von ihrer Hündin fernzuhalten und es kommt zum Deckakt. Nun stellt sich die spannende Frage, welcher der beiden Hundebesitzer für die hierbei entstehenden "Schäden" haften muß. In Betracht kommen hier z.B. Tierarztkosten für einen Schwangerschaftsabbruch oder die Kosten für Aufzucht und Vermittlung der Mischlingswelpen sowie gegebenenfalls Verdienstausfall, wenn die Hündin zur Zucht bestimmt war.
    Als Ausgangspunkt zur Beantwortung dieser Frage soll ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1976 dienen (vgl. BGHZ 67, 129 ff). In diesem Urteil stellte der BGH zunächst fest, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für den Schaden einzustehen hat, den dieses aufgrund seiner Unberechenbarkeit, gemeint war hier das Decken einer Hündin, anrichtet (§ 833 BGB - Haftung des Hundehalters). Nun könnte man meinen, damit wäre die Ausgangsfrage eindeutig beantwortet. Jedoch führte der BGH in seinem Urteil weiter aus, dass diese den Rüdenbesitzer treffende Haftung durch das eigene Mitverschulden der Besitzerin der Hündin und durch die von deren Hündin ausgehende sog. Tiergefahr im konkreten Fall ausgeschlossen war, § 254 BGB. Ja, wer haftet denn nun?

    Zur weiteren Beantwortung dieser Frage sei zunächst der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt:
    Die Klägerin führte ihre damals läufige, reinrassige Chow-Chow-Zuchthündin angeleint auf der Straße spazieren. Hierbei begegnete sie dem frei herumlaufenden Rüden des Beklagten, der ihre Hündin deckte, wobei ihre Versuche, dies zu verhindern, scheiterten. Die Klägerin forderte vom Beklagten die Tierarztkosten für die Schwangerschaftsunterbrechung und die Behandlung der dadurch eingetretenen Gebärmutterentzündung sowie den ihr durch den unerwünschten Deckakt angeblich entgangenen Verdienst. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, auch die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht verneinte sogar die Anwendung des § 833 BGB, der Tierhalterhaftung. Zur Begründung führte es aus, dass der Tierhalter lediglich für "willkürliches" Verhalten seines Tieres zu haften habe. Der Rüde habe aber bei dem hier relevanten Deckakt "natürliches" Verhalten gezeigt.
    Hiergegen wandte sich nun aber der Bundesgerichtshof im Rahmen des Revisionsverfahrens, welches für die Klägerin im Ergebnis allerdings ebenfalls ohne Erfolg blieb. Der BGH führte aus, daß nach den Erkenntnissen der Tierverhaltensforschung die Reaktion eines Tieres gerade nicht "willkürlich", sondern als im tierischen Organismus angelegte Reaktion auf einen auslösenden Reiz eher zwangsläufig sei. Das Tier verhalte sich gemäß angeborenen oder erworbenen Instinktprogrammen. Im Ergebnis müsse der Tierhalter für all das einstehen, was infolge der daraus resultierenden tierischen Unberechenbarkeit an Schaden entstehe. § 833 BGB sei danach also auch bei einem unerwünschten Deckakt grundsätzlich anwendbar. Allerdings führte der BGH weiter aus, dass die den Rüdenbesitzer nun treffende Haftung nach § 833 BGB durch das eigene Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB ausgeschlossen war. Denn die Klägerin habe gewusst, dass ihre Hündin läufig war. Werde die Hündin während der kurzen Zeit ihrer "Hitze" ausgeführt, so sei der Halter zur Vermeidung eigenen Schadens nicht nur gehalten, sie nicht frei herumlaufen zu lassen, sondern, falls er sie überhaupt ausführt, noch weitere Schutzvorkehrungen zu treffen, wie sie bei einer Hündin möglich seien. Ansonsten habe er sie an einem Ort auszuführen, wo mit Hunden nicht zu rechnen sei. Es sei jedenfalls nicht ausreichend gewesen, die Hündin nur an der Leine zu halten.

  • Wahrscheinlich müsste ich in Gebiete gehen, wo gar keine Hunde sind...
    Mit allen Kräften ist vielleicht etwas "überspitzt", das waren ja 2 Kleinhunde. der Pinscher war aber dermaßen aufdringlich, schnell, wendig usw. Ich hab ihn ja auch weg gestoßen und so. Hat den aber nicht beeindruckt...
    Achja, und bei den HH vom Weimaraner stehe ich wahrscheinlich auch als völlig bescheuert da. Die fanden es nämlich "süß", wie der Pinscher an mir hochgesprungen ist...

  • Achso: (ich konnte nur nicht mehr editieren) - richtig finde ich diese dubiose Haftungsfrage auch nicht, wenn die läufige Hündin an der Leine gehalten wird etc. Ich habe nämlich selber eine Hündin. Wollte nur mal aufzeigen, wie Rechtssprechung sich gestalten kann und dass eben nicht immer der Rüdenhalte rangezogen werden kann. Urteile wie das genannte, gibt es etliche...

  • Naja, wäre da wirklich was passiert hätte ich das Auftereten des netten Herren natürlich beschrieben. Er hat sich ja trotz merhmaliger Aufforderung nicht zu seinem Tier bequemt und auch nicht gerufen...

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