"Diensthund" vs VPG Hund

  • Mal ne blöde Frage:
    Wenn ich Stellenangebote für Diensthundeführer lese , erwarten die immer eine VPG 3 Prüfung des mitgebrachten Hundes.
    Nun interessiert mich sehr, was der Hund leisten muss im Wachdienst.
    Zweite Frage ist, ob dieser Job den Hund für den Sport irgendwie verderben könnte?
    Nicht ,dass ich meinen Beruf wechseln möchte , aber es interessiert mich einfach.
    Auch würde mich interessieren, was für Vorraussetzungen der Hund haben muss

  • Da kann ich dir leider nicht helfen. Ich weiß nur, dass es in meiner Familie mal einen Diensthundeausbilder gab, der wohl sehr erfogreich gewesen sein soll. ER war der Meinung, dass Hunde "gebrochen" werden müssten, bevor man mit diesen wirklich arbeiten könne. Ich weiß nicht, ob das heute immer noch Standard ist, aber ich weiß, dass man sich damit jeden normalen Familienhund kaputt machen kann. Mein Hund zB würde als seelisches Wrack aus dieser Ausbildung heraus gehen...
    aber wer weiß, vlt werden die Hunde mittlerweile nicht mehr "gebrochen"?


    Das oben ist wie gesagt nur die Trainingsmethode eines Trainers, von dem ich gehört habe.

  • Für den Wachdienst reicht erstmal auch eine VPG-A1.
    Ein guter Diensthund ist schwerer zu finden, als ein Sporthund, wo man über Schwächen des Hundes hinwegtäuschen kann.
    Ein Diensthund muss souveräner sein als ein Sporthund, weil er unterschiedlichste Belastungen vor oder ohne einen Anbiss tolerieren muss. Er muss deutlich gehorsamer sein, da er kein Schema abarbeitet und sehr gute Nerven haben, da er in den meisten Situationen gelassen bleiben muss. Dazu kennen die meisten Hunde Stoßkorbarbeit, das kennt ein Sporthund gar nicht.
    Sauber ausgebildet kann ein Hund Dienst und Sport gut trennen und meistert beide Anforderungen.
    Es gibt einige auch im Sport erfolgreiche Diensthunde.


    LG
    das Schnauzermädel

  • Zitat

    Meinst du Stoßkorbarbeit?


    LG
    das Schnauzermädel


    :ops: Oh, ja.
    Da hab ich wohl nicht genau gelesen.

  • Kein Problem :D .


    Diensthunde müssen oft Maulkörbe tragen. Normalerweise ist ein Hund mit Maulkorb ja nicht mehr besonders einsatzfähig.
    Diensthunde tragen meist sogenannte Stoßkörbe, diese Maulkörbe sind mit Metall verstärkt und haben vorne noch eine Extraplatte eingearbeitet. Hunde können lernen mit solch einem Korb gezielt zu "stoßen".
    Das klingt harmlos, aber gut ausgebildet kann so ein Hund sehr effektiv einen Angreifer stoppen oder einen Flüchtenden aufhalten.


    LG
    das Schnauzermädel

  • Ich hab da auch mal ein "paar" Fragen und hoffe ich darf diesen Thread "Missbrauchen".


    Also:


    Gibt es Gesetze zum Mitführen, Halten und Ausbilden von Diensthunden?
    Ab WANN ist es ein Diensthund und ab WANN ein Schutzhund?
    Also wenn ein privater Sicherheitsdienst Wachschutz und Personenschutz und son Kram anbietet, inwiefern sind das dann wirklich ausgebildete Diensthunde im Sinne von z.B. Diensthunden von Zoll und Polizei?
    Da gibt es doch Unterschiede oder? Oder liegt das am jeweiligen Sicherheitsdienst?
    WIE müssen diese Hunde gehalten werden? Ausgebildet werden (Vorschriften, Inhalte, etc.) und was müssen sie "können"?


    Können Sicherheitsdienstler von Diensthund im Sinne eines Diensthunde der Polizei, Zoll des Staates reden oder ist das eher ein "Abklatsch" schimpft sich nur so wie z.B. der "Therapiehund" in Hand von "Nicht-therapeuten" weil es sich "besser" und "professioneller" anhört?


    Gibt es da irgendwelche Richtlinien und sowas zu?
    Kann mir da Jemand weiterhelfen?


    Ich bin da nämlich gerade etwas auf der "Spur", klärt mich mal auf :)


    DANKE!
    Nina

  • Auch bei Sicherheits- und Wachdiensten spricht man von Diensthunden.
    In NRW gelten Diensthunde (auch von Behörden) als "gefährliche Hunde". Wenn man hier einen Hund als Diensthund ausbilden möchte, braucht man ein berechtigtes Interesse. "2.3.2 Ein berechtigtes Interesse an einer Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken hat das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Insofern gilt das Verbot nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes." (Verwaltungsvorschriften Landeshundegsetz NRW).
    "Die Ausbildung zum Nachteil des Menschen oder zum Schutzhund obliegt generell behördlichen Einrichtungen (diensthundehaltenden Verwaltungen), die über die erforderliche kynologische Sachkunde verfügen (vgl. § 17 Satz 1).


    Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.


    Missbräuchliche Abweichungen von der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung, die eine Konditionierung zum Nachteil des Menschen zur Folge haben können, werden dagegen von der Regelung erfasst. Insoweit sollen auch mögliche Fehlentwicklungen innerhalb der Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung verhindert werden.


    Das Abrichten auf Zivilschärfe ist eine den Hund nicht in seiner Wesensgesamtheit erfassende Beeinflussung mit dem Ziel, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen.


    Hunde im Einsatz von Wachdiensten können eine Abrichtung für den zivilen Personen- und Objektschutz absolviert haben. Bei dieser Abrichtung wird die Zivilschärfe des Hundes erzeugt. Derartige Hunde erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Ausgebildetseins auf Zivilschärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2." (Quelle siehe oben).


    Bundesweit einheitlich sind die Anforderungen an die Ausbildung und Haltung von Diensthunden in der BGV C7 geregelt. http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=uvv/68/inhalt.htm


    Wirklich eigene Vorschriften gibt es kaum, es gelten eben das Tierschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz,verschiedene Unfallverhütungsvorschriften, die PO für Diensthunde der Bundeswehr wird meist zu Grunde gelegt, eine Sachkundeprüfung gemäß §34 a Gewerbeordnung ist nötig.


    LG
    das Schnauzermädel

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