Hund an die Kette !?

  • Zitat

    Vielleicht ist das in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt? :???:
    Selbst wenn es erlaubt ist, finde ich es unmöglich :motz:
    Gruß Noora und Jerry


    nein ist verboten.
    was erlaubt ist, ist die zeitweise haltung an einer laufleine - saolche leinen, die über komplette höre gespannt werden.

    • Neu

    Hi


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    • Hab grad gesehen, dass Balu nicht ins Haus darf :/


      Ich würd ihm einen kleineren Bereich im Garten als sein Reich einrichten (eventuell Zwinger?). Ist Balu draussen eigentlich beschäftigt (Kong, Kauzeugs oder ähnliches)? Ist er genug ausgepowert, sodaß er dann müde ist?

    • Soo, tut mir leid, ich bin gerade erst nach Hause gekommen ;) Also, Balu darf ja nicht ins Haus. Und das allein find ich schon scheiße, weil es wahrscheinlich sehr sehr schön wär...aber ich denk nicht weiter darüber nach, das macht mich nur noch trauriger.
      Wie gesagt, ich weiß nicht ob er das ernst meint, aber ich denke das er auf die Idee gekommen ist, weil der kleine Kläffer meines Onkels auch an der Kette ist. Ich werde ihn nachher nocheinmal darauf ansprechen.


      Balu hat von unserer Terasse den grünen Boden abgerissen, er gräbt Löcher in die Böden und heute hat er sogar den Zaun angeknabbert.
      Ich weiß, dass er das tut, weil er in dieser Zeit eben nicht beschäftigt wird.
      Mein Vater hat sein Büro nur 100 m entfernt, nur das Problem ist, dass Balu auf meinen Vater einfach nicht hört. Deshalb, er könnte mit ihm am Tag ganz oft auf der Burg gehen, aber ich habe in ihn kein Vertrauen.
      Und wenn ich ihm sage, dass er mit dem Hund was machen soll, also üben, damit er auf ihn hört ,dann tut er immer so, als hätte ers nicht nötig :kopfwand: Und wenn Balu was im Garten anstellt, dann ist da nie jemand dabei :/


      Ich habe mal gehört, wie unsere Bekannten das ihrem Hund abgewöhnt haben, aber irgendwie fand ich es nicht so prickelnd....


      liebe Grüße

    • Die Tierschutz-Hundeverordnung sagt dazu folgendes:


      § 7 Anforderungen an die Anbindehaltung


      (1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
      (2) Die Anbindung muss


      1.
      an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
      2.
      so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
      3.
      so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.


      (3) 1Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. 2Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
      (4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
      (5) 1Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. 2Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
      (6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
      (7) Die Anbindung ist verboten bei


      1.
      einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
      2.
      einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
      3.
      einer säugenden Hündin,
      4.
      einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.


      ------
      ach herrje, wer lesen kann...... :roll:

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