Arbeitslosengeld II + (Kampf)Hund + Umzug = Abgabe ins TH?

  • Die Tierabgabe wegen Zwangsumzug ist eines der Hauptprobleme von Tierheimen in Ballungsgebieten.
    Herr oder Frau XY haben einen Hund, vielleicht sogar einen Kampfi. Die Wohnung ist zu teuer und die ARGE besteht auf einem Umzug in eine Wohnung zu einem bestimmten Höchstsatz an Mietkosten.
    Auf dem Wohnungsmarkt gibt es aber kaum solche Wohnungen. Und wenn, dann ist die Hundehaltung nicht erlaubt. Die Haltung von "Kampfis" erst recht nicht.
    So weit die Realität.


    Problem(e).
    1. Der Vermieter, egal welcher, muss keine Hunde dulden, Kampfis erst recht nicht.
    2. Die ARGE muss das öffentliche Interesse berücksichtigen, in einem solchen Fall das Interesse des Steuerzahlers, und muss daher keine Rücksicht auf die persönlichen Interessen des ALGII- Empfängers nehmen. Auch klar.
    3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Tierhaltung.


    Aber!
    1. Tiere, darunter fallen auch Hunde bzw. Kampfhunde, sind in juristischem Sinne eine Sache.
    2. Eine "Sache" wird grundsätzlich erworben und stellt einen, in Geld bemessenen Gegenwert dar.
    3. Das "Eigentumsrecht" ist eines der hochrangigen Rechtsgüter.



    "So lange "das Eigentum" keinen "unverhältnismäßig" hohen Wert hat, also im Geldwert zum unteren bis durchschnittlichen Lebensstandard gehört, kann auch niemand- auch nicht in Beziehung zu einem anders gelagerten, öffentlichen Interesse- verlangen, dass Herr oder Frau XY ihr Eigentumsrecht an einer Sache aufgeben, oder die Sache ohne anrechenbaren Gewinn veräußern. Überhaupt kann niemand gezwungen werden, eine Sache zu verkaufen oder zu verschenken, die er nicht verkaufen oder verschenken will. Es sei denn, ein (das) öffentliche Interesse, hätte einen höheren Stellenwert. In einem solchen Fall kann ein Eigentümer zum Verkauf einer Sache zu einem mittleren Verkehrswert gezwungen werden. Aber wie hoch ist der mittlere Verkehrswert eines Hundes oder Kampfis?


    Und genau hier liegt der sprichwörtliche Hund begraben. "Was", wenn die Arge auf einem Umzug in die Wohnung XX besteht, dort die Hundehaltung nicht genehmigt wird, Herr oder Frau XY zwar bereit ist, den Hund abzugeben um das öffentliche Interesse zu befriedigen, aber nicht bereit ist, das "Eigentum an dem Hund" abzugeben?
    Ein TH könnte den Hund nicht vermitteln und würde ihn deshalb nicht nehmen. Das trifft auch auf eine private Abgabe zu, sofern diese nach Landesrecht überhaupt möglich wäre.
    Es bliebe also nur die Möglichkeit einer kostenintensiven Tierpension.


    Also: "Klar ziehe ich in die .... Wohnung um, aber ich gebe mein Eigentumsrecht an "Pfiffi, Nero, Hasso, ?? nicht auf und erwarte die Erstattung der Pensionskosten in Höhe von ?? Euro pro Tag".


    Hat schon einer der Betroffenen eine solche Rechtssituation hergestellt, juristisch dahingehend argumentiert, sich juristisch in dieser Richtung beraten lassen oder ist sogar ein derartiges Verfahren anhängig oder abgeschlossen?

  • War nicht bezüglich der Problem-Punkte 1.) bzw. 3.) gerade eine neues Gesetz hier im Forum im Gespräch!?! :???:


    Ich geh' mal suchen...


    OT
    Wakan, lange nichts von dir gelesen.

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