Richback, Tschiuaua & Co Part III

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  • Die Marremmano-Hündin kann beim zuständigen Veterinäramt angezeigt werden (auch anonym), am besten von jemand der dort im Kreis wohnt. Säugende Hündinnen in Anbindehaltung sind laut § 7 Tierschutz Hundeverordnung verboten.

  • Die Marremmano-Hündin kann beim zuständigen Veterinäramt angezeigt werden (auch anonym), am besten von jemand der dort im Kreis wohnt. Säugende Hündinnen in Anbindehaltung sind laut § 7 Tierschutz Hundeverordnung verboten.

    Ich will's ja nicht verharmlosen, aber das kann auch eine Momentaufnahme sein. Einen Hund temporär an einer Schlepp anzubinden, weil er sonst ggf. über den Zaun geht oder so, wäre die erste Maßnahme, die man auch hier empfehlen würde. "Haltung" und mal Anbinden, wenn der Hund mal draußen ist, sind immer noch zwei Sachen.

  • Könnte es nicht sein, dass die Maremmano-Hündin einfach gerne draußen ist? Und wegen der Leine, die ist ja ewig lang, hängt doch ganz hintem am Zaun. Vielleicht soll sie nur in der Nähe des Hauses bleiben, wenn ihr Welpen dabei sind :ka:

  • Eine säugende Hündin in Anbindehaltung ist nach dem Tierschutzgesetz nun einfach mal verboten !!!

    Also ich möchte bitte wirklich nicht so wirken, als würde ich die "Züchter" dieser Welpen verteidigen wollen, aber wie genau definiert sich Anbindehaltung? Es weiß doch keiner, ob die Hündin den ganzen Tag an dieser Art Schleppleine hängt, oder nur kurz mal, damit sie sich nicht verkrümelt, weil sie keine Lust mehr hat, ihre Welpen zu säugen oder so.

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