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Begriff der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 275 HGB) sowie der Bilanz (§ 266 HGB) von Kapitalgesellschaften. Der Jahresüberschuss ergibt sich als positive Differenz zwischen den Erträgen und Aufwendungen
des betreffenden Geschäftsjahrs. Bei der Ermittlung des
Jahresüberschusses werden Gewinn-/Verlustvortrag, Entnahmen und
Einstellungen aus/in offene Rücklagen nicht berücksichtigt.
Quelle: Definition » Jahresüberschuss « | Gabler Wirtschaftslexikon
Klingt nach "vor Steuern". Trotzdem bleibt da noch einiges übrig, meiner Meinung nach.
Und nein, vorwerfen kann man das keinem. Egal aus welchen Gründen, die wenigsten würden einen ordentlichen Batzen Geld ausschlagen. Es ist halt nur schade, wenn ein offensichtlich "reines" Produkt dann so einem Konzern angehört.