Qualzuchten

  • Der Gesetzgeber (welches Resort) soll jetzt also festlegen, welche Größe, Körperproportion, Fellbeschaffenheit etc ein Hund haben darf, um noch als Hund durchzugehen?
    Ähm, ja...

    • Neu

    Hi


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    • Der Gesetzgeber (Legislative) hat bereits festgelegt, was eine Qualzucht ist. (§ 11b Tierschutzgesetz). Und näher kann er das nicht beschreiben, da sonst einige wieder aus dem Cluster fallen würden.


      Ihr wollt, dass die Exekutive (ausführende Gewalt) ihren Arsch hoch kriegt. Nur weil die Legislative etwas bestimmt, heißt noch lange nicht, dass es durch Exekutive und Judikative (rechtsprechende Gewalt) so umgesetzt wird.

    • (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung


      1. bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder


      2. bei den Nachkommen
      a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,
      b)jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
      c) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.





      Was fehlt da denn bitteschön?
      Nr. 1 umfasst jegliches "Verkrüppeln" der Nasen, Schwänze, Brustkörbe, Beine etc. die zu Schmerzen führen
      Nr. 2a umfasst alle schmerzhaften Verhaltensfehler
      Nr. 2b umfasst auch die fehlende Fähigkeit sich natürlich fortzupflanzen
      Nr. 2c umfasst wiederumm als "Auffangziffer" alles, was vorher nicht aufgegriffen wurde
      Und Absatz 1 besagt, es müssen Erkenntnisse vorliegen. Weil sonst ein Gesetz in Deutschland nciht greifbar ist. Ein solcher Nachweis kann mitunter auch zwei unabhängige Tierärzte sein.


      Ich habe das Gefühl, ihr lest das Gesetz gar nicht sonder wiederholt Parolen, die ihr irgendwo gehört habt.


      Also nochmal meine Frag:
      Was ist am 11b außer der Ausführung nicht ausreichend?

    • Das ist im Gesetz nun mal so. Man muss es einfach! Wenn man sich nur eine Sache raussucht und genauer darstellt, finden Leute Lücken und dann kommt wieder Geschrei "Der Gesetzgeber!! Der Gesetzgeber!!"


      Natürlich ist es oberflächlich und man muss es für jeden Fall einzeln auslegen. Das macht der Gesetzgeber um möglichst jedes Tier vor Qualen zu beschützen.


      Schreibt man beispielsweise "Hunde", dann können andere Tiere munter "niedergezüchtet" werden. Will man also jedes Wirbeltier beschreiben, wäre ein Tierschutzgesetz umfangreicher als die derzeitige gesetzliche Lage. Und in jedem Paragraphen würde das selbe drinstehen.


      Schreibt man z.B. "Brachyzephalie", sind jegliche Auswüchse, die in Zukunft auftreten nicht mit eingenommen. Dann wäre der Gesetzgeber nur damit beschäftigt, das Gesetz nach neuen wissenschaftlichen Kenntnissen zu erneuern. Und dann wäre das Geschrei groß "Die machen ja gar nichts! Immer nur das selbe!"

    • Ohne Worte ... Hier geht es Seite um Seite darum das es keinen Schutz vor Qualzucht gibt und da taucht du auf um das Lasche Tierschutzgesetz zu verteidigen?
      So wie es jetzt ist lässt es völlig freie Hand und man sieht welche Blüten das trägt....

    • Dann bitte ich dich, dass du nun einen Gesetzesentwurf verfasst, wie er denn sein sollte. Vielleicht auch jemand anderes? Der auch gegen den 11b ist und denkt er könne besser?


      Schutz gibt ein Gesetz nie. Sonst gäbe es kein Mord, keine Vergewaltigungen, kein Fremdenhass, keine negativen Aspekte in der Gesellschaft. Ein Gesetz kann dies nicht geben. Es gibt einen Rahmen, nachdem eine Gesellschaft handeln sollte und nachdem die Exekutive handeln soll um ein reibungsloses Miteinander zu erreichen. Von Schutz nur durch ein Gesetz auszugehen ist töricht und sollte schleunigst überdacht werden.


      Ich will es nicht verteidigen, ich bin nur so tief in der Materie "Gesetz" drin, dass ich erkenne, dass es hier nicht besser gehen kann. Es ist das, was dem Schutzziel am nähsten kommt ohne das Schutzgut direkt zu betreffen (z.B. betroffene Tiere einschläfern lassen. Da wäre das Eigentumsrecht auch noch betroffen).


      Und "lasch" ist jedes Gesetz.

    • @CharlieCharles es ist klar, das ein Gesetz nicht klipp und klar sagen kann, was jetzt Qualzucht ist und was nicht. Aber dafür gibt es Durchführungsbestimmungen. Und in denen kann das dann ganz genau verifiziert werden.


      Meines Wissens gibt es dieses Gutachten zur Qualzucht. Ist ja ganz nett, aber so einiges was darin steht hat mit Qualzucht nichts zu tun. Und da wo es was zu tun hätte, ist es nicht ausführlich genug.

    • Zum § 11b sieht die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes nichts vor.


      Es ist die Rechtsprechung gefragt, die zu diesem Thema (spezifisch Hundezucht) noch keine Ergebnisse auf Bundesebene getroffen hat. Lediglich hinsichtlich Haubenenten wurde ein Urteil vom BVerwG getroffen (Bundesverwaltungsgericht | Entscheidung | BVerwG 7 C 4.09)


      Um etwas zu ändern, muss die Exekutive tätig werden, indem sie Züchtern eine Zucht von qualzuchtbetroffenden Hunden verbietet. Die zuständige Behörde läuft aber nicht durch die Gegend und guckt sich Züchter an. Da müssen Bürger ihren Verdacht äußern und sich an die Behörde wenden.

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