Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§833 BGB
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§90a BGB
in 833 wird nichts anderes geregelt, somit Sache.
Allg. Def. Der Sachbeschädigung:
Unter Beschädigen ist jede Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung zu verstehen. Dabei geht es nicht um das äußere Erscheinungsbild der Sache, sondern vielmehr um die funktionale Betrachtung.
Durch Prellung und Bluterguss ist die allgemeine Funktion "Hund" nicht eingeschränkt.
Außerdem:
Die Veränderung des Erscheinungsbild stellt auf den optischen Eindruck, der durch die Oberfläche der Sache beim Betrachter erzeugt wird, ab. Dabei wird der Begriff Veränderung weit verstanden. Eine Substanzverletzung, die eigentlich schon unter § 303 I 1.Alt. StGB fällt, ist nicht notwendig. Es kann auch eine Behinderung der Erscheinung oder schon die Verhindern der optischen Wahrnehmung erfasst sein.
Jedoch:
Die Veränderung darf nicht nur vorübergehend sein. Vorübergehend sind solche Veränderungen, die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit selbst wieder vergehen oder entfernt werden können.
Prellung und Bluterguß sind nicht wirklich langandauernd und durch das Fell des Hundes ist eine optische Veränderung sowieso kaum bis gar nicht wahrnehmbar.