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Eine Impfung mit einem abgelaufenen Impfstoff ist nicht gültig, da kann im Pass stehen, was möchte.
Aber...
Wenn man jetzt nicht gerade in Länder möchte, wo man zig Papiere braucht und routinemäßig kontrolliert wird (England/Schweden, das wäre mir zu heiß), dann wird man zu 99% eh nicht kontrolliert. Ich fahre ja nun mehrfach die Woche über die Grenze, meist mit Hunden. Ab und an zieht mich der Zoll raus. Meist sagen die nur Hallo, manchmal muss ich echt die Pässe rausholen, wirklich reingesehen wurde einmal: Aufkleber da wo er sein soll, Gültigkeit eingetragen, also weiter.
Ich denke nicht, dass es da Probleme gibt, da schaut doch keiner auf den Minieintrag beim Aufkleber.
Genauso wie man sicherlich bei großen Ausstellungen nicht auffallen würde.Sorgen würde ich mir bei Drittländern, Prüfungen und kleinen Ausstellungen machen, wenn man selbst ausstellt.
Ich würde es wohl so lassen.
Und ansonsten, wenn einem das zu unsicher ist, also von der Papierkramseite her, dann echt nur TW und für 3 Jahre eintagen, damit der Spuk vorbei ist.Weil es Geld bringt, sagt dein TA das.
Und weil es der Hersteller so angibt. Sagt dein TA was anderes, dann haftet er.
Je nach Erregerart ist Impfen sehr unterschiedlich lang wirksam. Zwingerhusten und Leptospirose halten nur recht kurz, ähnlich wie bei uns die Grippeimpfung. Die Viruserkrankungen dagegen sind viel langfristiger im Immunsystem gespeichtert, das ist wie bei uns Tetanus, Kinderlähmung und ähnliche, da muss man auch nicht ständig auffrischen. Und Studien, die zeigen, dass das beim Hund ähnlich ist, die gibt es. Wirtschaftlich ist das aber eben uninteressant.LG
das Schnauzermädel -
- Vor einem Moment
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Es gibt keine Impfpflicht!
Daher noch ein Zitat:"Viel impfen, viel Schutz?
Auch dreijährliche Nachimpfintervalle für SHP sind willkürlich. Menschen werden nicht alle drei Jahre mit Viruslebendimpfstoffen traktiert (etwa Masern-Mumps-Röteln), und das ist auch bei Hunden nicht nötig. Tierärzte, die weiterhin jährlich gegen alles impfen wollen, machen gern geltend, sie müßten sich an die Herstellerangaben halten. Dieses vermeintliche Rechtsproblem ist jedoch leicht aus der Welt zu schaffen: Es ist das gute Recht der Tierhalter, zu bestimmen, wie oft und wogegen geimpft wird. Und wenn sie jährliche (oder dreijährliche) Nachimpfungen ablehnen, dann braucht auch der Tierarzt keine Haftungsfolgen zu befürchten. (Tierärzte haften sowieso selbst bei jährlicher Wiederholung nicht für den Erfolg der Impfungen.) Inzwischen sind auch in Deutschland einige Kombinationsimpfstoffe am Markt, in deren Beipackzettel mehrere Jahre angegeben sind (bei den Quantum-Kombiimpfstoffen zum Beispiel vier Jahre). Doch auf die Angaben im Beipackzettel von SHP-Impfstoffen kommt es gar nicht an – jeder SHP-Impfstoff schützt viel länger als ein Jahr. "
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