Alles anzeigenParagraph 11 (1) 3 TierSchG, im Folgenden ua „mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis nachgehen.“
Einfach beim zuständigen Vetamt anrufen.
Und ja, da man als Betreuung Hunde vorübergehend bei sich aufnimmt, gilt man als Tierheim ähnlicher Betrieb.
Für den Rest empfehle ich, sich mit dem GewO auseinander zu setzen.
Ähnliche Einrichtungen, dies steht im Bezug auf Tierheim (da sind Größen und Aufbau der Institution schon wichtig), daher ist dein Bezug nicht nur äußerst fraglich, sondern aus meiner Sicht nicht zutreffend.... schon auch daher, weil es darum "Tiere halten will"... dies will der TS hier ja gar nicht, zumindest nicht nachhaltig.