Dieses Einfuhrverbot nach Landesrecht ist jedoch kein absolutes Einfuhrverbot:
– Die örtlich zuständigen Behörden des Bundeslandes, in dem der Hund trotz des Verbotes dauerhaft gehalten werden soll, können eine amtliche Berechtigung zum Halten des Hundes ausstellen (vgl. § 2 Abs.4 HundVerbrEinfVO, siehe zu dieser Verordnung noch unten). Dies muss allerdings unbedingt vorab mit den Behörden geklärt werden, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden; auch ein Versuch und eine fahrlässige Begehungsweise sind mit Strafe bedroht (§ 5 HundVerbrEinfG), sodass die Aussage „Ich wollte und wusste das gar nicht!“ nicht vor Strafe schützen wird.
– Eine solche Ausnahme ist aber nicht für die in § 2 Abs. 1 S.2 HundVerbrEinfG genannten Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden möglich, sodass das Einfuhrverbot in Bezug auf diese absolut ist.
Strafen bei Verstoß
Um diese Verbote konsequent durchzusetzen, dürfen die Behörden auch
– zur Überwachung und Kontrolle Auskünfte verlangen
– und im Extremfall sogar private Grundstücke und Wohnungen betreten
– sowie den Hund untersuchen (§ 3 HundVerbrEinfG).
Wer sich in diesen Fällen der Behörde widersetzt bzw. nicht mithilft oder gar falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße bis zu 5000 € (§ 6 HundVerbrEinfG); Ausnahmen bestehen hier (wie stets) nur, wenn man von seinem Schweigerecht Gebrauch machen möchte, um sich selbst oder Angehörige nicht zu belasten; ein Anwalt kann hier helfen, die Lage richtig einzuschätzen.
Außerdem droht bei Zuwiderhandlung die Einziehung des Hundes durch die Behörden (§ 7 HundVerbrEinfG) oder auch das unverzügliche Zurückbringendes Hundes an den Ort seiner Herkunft (§ 4 HundVerbrEinfVO; siehe zu dieser Verordnung noch unten; vgl. zur Rückbringung, die durch eine amtliche Bescheinigung der Zollbehörden nachgewiesen werden muss, auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2010, AZ: 16 L 922/09, Rz. 12 ff. (zitiert nach juris)).