Und es entsetzt mich ehrlich noch immer, dass solche Zusammenstöße zwischen freilaufenden Hunden und Passanten von einigen hier als "Shit happens" abgetan werden, bzw. gesagt wird, das wäre ja nicht passiert, wenn der Passant sich anders verhalten hätte.
Warum machst du solche Pauschalisierungen?
Selbst der Gesetzgeber macht solche Pauschalisierungen nicht, sondern berücksichtigt die Umstände:
Zitat
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
aus: Landeshundegesetz NRW, §3, "gefährliche Hunde".
"in Gefahr drohender Weise" beinhaltet dabei sowohl die Motivation des Hundes (Anspringen als Drohung) als auch die Umstände, dass bei bestimmten Voraussetzungen des Angesprungenen eine Gefahr besteht, auch ohne bedrohliche Motivation des Hundes (Kleinkind wird freudig angesprungen; gebrechlicher Mensch wird freudig angesprungen).
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Eine Tiergefahr ist so lange abstrakt (=gedacht), wie sie sich nicht realisiert.
Da wir in einem Hundeforum sind, beziehe ich mich jetzt nur auf die abstrakte Gefahr, die Hunde darstellen.
Warum könnte von Hunden eine besondere Gefahr ausgehen, die ein zusätzliches Gefahrenpotential für die Menschen bedeutet?
Weil Hunde sich überall in dieser Menschenwelt bewegen, aber kein menschliches Handeln zeigen können. Es sind Hunde, mit einem für ihre Art typischen Verhaltensrepertoire.
Damit sich dieses abstrakte Gefahrenpotential nicht verwirklicht, muss der jeweilige Halter die individuellen Verhaltensweisen seines Hundes jederzeit und überall unter seiner Kontrolle haben, sobald der Hund sich in einem Raum (Ort, Umfeld) befindet, in welchem sich auch andere Menschen aufhalten.
Der Halter ist verantwortlich und muss grundsätzlich für jeden Schaden haften, der durch seinen Hund verursacht wird.
GRUNDSÄTZLICH.
Grundsätzlich heißt, dass der Gesetzgeber durchaus Umstände für möglich hält, die diese Haftung des Halters mindern oder gar ganz ausschließen.
Diese Grundsätzlichkeit gilt auch hinsichtlich der Einstufung eines Hundes als "gefährlich" - unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Hund auch dann nicht als "gefährlich" anzusehen, wenn seine Verhaltensweise gefährlich war.
Abschließend: Bemerkenswert finde ich diesen Satz im §3 Landeshundegesetz NRW:
Zitat
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
Hier wird vorausgesetzt - was nach heutigen Erkenntnissen aus der Verhaltensbiologie absolut richtig ist - dass ein arttypisches Verhaltensmuster existiert, welches eine Beschädigungsabsicht abbricht.
Dieses Abbrechen einer Beschädigungsabsicht wird als grundsätzlich arttypisch vorausgesetzt.
Ein Nachsetzen, oder gar Weiterführen einer Beschädigungsabsicht ist dementsprechend nicht arttypisch, weshalb ein dementsprechend handelnder Hund als gefährlich angesehen wird.