Beiträge von Hundundmehr

    Es waren doch drei Beißattacken?

    Der Artikel ist aber auch etwas verworren, die "Beißattacke gegen den Mann in der U-Bahn" und die "Beißattacke am Prenzlauer Berg im März" scheinen mir aber identisch zu sein.

    Ohne Zweifel ist die Haftstrafe aber absolut richtig, egal onb es nun 3 oder 4 Beißvorfälle waren.

    Ich finde es auch äußerst grotesk, dass hier jetzt wieder die Gefährlichkeit der beteiligten Hunde in Frage gestellt wird.

    Ob und welche Hunde Maulkorb trugen, beruht doch einzig auf der Aussage der rechtskräftig verurteilten Hundehalterin und dass diese lügt dass sich die Balken biegen, ist doch nun hinlänglich bewiesen.

    Gefunden wurde am Tatort ein einzelner Maulkorb.

    Bitte vorher unbedingt den Abschnitt "IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision" lesen!

    Habe ich.

    Da steht:

    Zitat

    Eine ordentliche Revision ist zulässig, da noch keine höchstgerichtliche Rechtssprechung zu den hier anzuwendenden Bestimmungen des Öö HHG 2024 ... existiert.

    aus:

    Insbesondere der Frage nach dem stattgefundenen Eigentumsentzug als auch der Berufung auf das Gutachten, welches in dem Strafprozess Anfang 2024 zu einer rechtskräftigen Verurteilung der Hundehalterin geführt hatte, und in welchem alle 3 Hunde als am Tod des Opfers beteiligt angesehen wurden, wird besondere Bedeutung zugemessen.

    Letzteres aus zwei Gründen:

    Zum Einen hat die Hundehalterin im Strafprozess keinen Einspruch gegen das Gutachten eingelegt; Sie hat also die Aussage als richtig angenommen, nicht nur der schon eingeschläferte Hund Elmo, sondern alle 3 Hunde waren am Tod der Frau beteiligt.

    Hier stellt sich die Frage, ob das Gericht sich bei der jetzigen Entscheidung auf dieses Eingeständnis berufen kann (eine unwiderlegbare Vermutung ist), oder ob die Halterin in einer neuen Sache eine erneute Begutachtung einfordern kann.

    Zum Anderen stellt sich die grundsätzliche Frage, wie die Kausalität "Biss führt zum Tod eines Menschen" sich darstellt, wenn mehrere Hunde beteiligt sind, weil auch hier das neu eingeführte HHG keine genauen Aussagen dazu macht, und es hierzu auch noch keine höchstgerichtliche Entscheidung gibt.

    Für §13 Abs. 5 Satz 2 Oö.Hhg ist aber der kausale Zusammenhang zwischen Biss des Hundes und Tod des Opfers relevant. Dort reicht eben nicht die bloße Beteiligung bei einer Beißerei.

    Nur zur Erinnerung: Im vorliegenden Fall lagen so viele gravierende Verletzungen vor, dass nicht EIN BISS, sondern mehrere den Tod verursachende Verletzungen vorlagen.

    Es ist nachgewiesen, dass alle drei Hunde an den grausamen Verletzungen beteiligt waren.

    "Rückwirkend rechtswirksam/angewendet" bedeutet, eine zuvor getroffene Entscheidung wird im Nachhinein geändert, weil eine neue Rechtslage berücksichtigt wird.

    Hinsichtlich der in 2023 verschobenen Hunde ist aber gar keine Entscheidung gefällt worden, eben weil es noch gar keine Rechtslage für irgendeine Entscheidung gab - außer eben der, dass der Halterin an ihrem damaligen Wohnort die Erlaubnis zum Halten dieser beiden Hunde untersagt wurde.

    Eine Entscheidung, wie mit diesen Hunden verfahren wird, wurde aber erst gefällt, als diese Hunde erneut von ihrer Halterin an einem neuen Wohnort angemeldet wurden.

    Hier sagt das geltende Gesetz, dass Hunde, bei denen unzweifelhaft feststeht dass durch deren Biss(e) ein Mensch zu Tode kam, eine Einstufung in die höchste Gefahrenstufe zwingend ist - wann dieser tödliche Vorfall geschah, ist unerheblich, wichtig ist eben nur, dass er unzweifelhaft feststeht.

    Diese Unzweifelhaftigkeit wird belegt durch das Gutachten, welches 2024 zu einer Verurteilung wegen "grob fahrlässiger Tötung" führte.

    Es ist die Beschlagnahmung, die einen Eigentumsübergang der Hunde in behördliches Eigentum zur Folge hatte, weshalb eine Einschätzung der Hunde erforderlich wurde für deren weiteren Verbleib - nach dem Gesetz, welches zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung galt.

    Das ist das neue Gesetz - und das besagt, dass diese Hunde eingeschläfert werden müssen.

    Ich weiß, es wirkt so, als würde ein Gesetz rückwirkend angewendet (als würde nachträglich ein höheres oder auch geringeres Strafmaß verordnet).

    Da sind einfach die Würfel neu gerollt, als die Halterin die Hunde wieder zu sich geholt hat.

    Btw.: Ich hatte damals schon die Vermutung geäußert, dass die Halterin nach einem Wohnortwechsel die Hunde wieder zu sich holt, möglicherweise sogar wieder mit ihnen züchtet (wenn auch nicht im Verband, aber das interessiert diese Frau sowieso nicht).

    Nach damaliger Gesetzeslage wäre das absolut möglich gewesen.

    Nach neuer Gesetzeslage - kommt das dabei rum.

    Was ich absolut richtig finde.

    Interessant. Da wird also ein Gesetz rueckwirkend angewendet.. :???:

    Nein, wird es nicht.

    Die Gesetzgebung ist nach dem Vorfall in 2023 (in Naarn) umfassend geändert worden, und jede Gemeinde kann nun bei neu angemeldeten Hunden prüfen, ob und auch welche Maßnahmen und Vorfälle an vorherigen Meldeorten vorlagen, sowohl gegen die Hunde, als auch die Halterin.

    Die Beschlagnahmung und damit Eigentumsentzug der Hunde am neuen Wohnort ist rechtens aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Halterin wegen grob fahrlässiger Tötung.

    Für die beschlagnahmten Hunde muss (und darf) die Gemeinde eine erneute Einschätzung der Gefährlichkeit der Hunde vornehmen - und da sagt die geltende Rechtslage aus, dass Hunde, durch deren Biss(e) ein Mensch zu Tode gekommen ist, ein so hohes Maß an Gefährdung der Öffentlichkeit haben, dass sie die höchste Gefahreneinstufung haben (Kategorie 4), die eine sofortige Einschläferung erfordern.

    Dass ein Mensch durch Bissverletzungen dieser Hunde zu Tode gekommen ist, wurde in dem Strafrechtsverfahren eindeutig belegt durch Gutachten der Rechtsmedizin.

    Fazit: Die heutige Gesetzgebung in Österreich verhindert einen Entzug vor Maßnahmen durch "Schieben" von Hunden.

    Nur zur Info eine kurze Zusammenfassung dessen, was nach dem Urteil im Strafprozess passiert ist:

    Die Halterin ist umgezogen.

    Sie hat ihre Hunde wieder zurück geholt an ihren neuen Wohnort.

    Der dortige Bürgermeister hat ein Haltungsverbot für diese Hunde und für große Hunde ausgesprochen, welches durch einen Bevollmächtigten persönlich überbracht wurde.

    Die Hunde wurden sofort beschlagnahmt, und aufgrund der geltenden Gesetzeslage eingestuft in die höchste Gefahrenstufe.

    Nach der Beschlagnahmung hat die Hundehalterin mündlich diese Hunde einem Hundetrainer geschenkt, welcher im Anschluss auf Herausgabe dieser Hunde geklagt hat.

    Die Herausgabe wurde abgelehnt, weil dieser Trainer keinen Eigentumsanspruch hat.

    Gegen diese Urteile kann noch Revision eingelegt werden.

    Ich persönlich hoffe, dass eine Revision abgelehnt wird, oder aber in einem weiteren Verfahren das Urteil als rechtmäßig angesehen wird.

    Was ich von der Hundehalterin halte - und immer schon hielt - schreibe ich an dieser Stelle lieber nicht; Ich denke, ihr könnt euch das denken....:fluchen:

    Wenn "einfach irgendwo angefangen wird" landet es wegen Benachteiligung direkt beim Verfassungsgericht - und wird wieder gekippt.

    Mit "irgendwo anfangen" ist doch eher sowas gemeint wie: Keine Zucht mit Tieren, die genetisch bedingt keinen Schwanz haben. Dass es nicht darum gehen soll, einzelnen Personen ein Zuchtverbot aufzuerlegen kann hoffentlich keiner gemeint haben.

    Mit "irgendwo anfangen" meinte ich tatsächlich Rassen.

    Genetisch bedingt "keinen Schwanz/Rute" betrifft z. B. auch die Rasse Entlebucher.

    Aus meiner Sicht ließe sich z. B. ein Verbot der Zucht mit Hunden deren Schnauze nicht die Mindestlänge von 1/3 der Gesamtkopflänge hat, deutlich besser rechtlich durchsetzen, weil dies wissenschaftlich einfach begründet werden kann.

    Das würde dann aber ALLE Hunde, Rassen und Mixe betreffen, besonders im Kleinhundebereich.

    Wenn "einfach irgendwo angefangen wird" landet es wegen Benachteiligung direkt beim Verfassungsgericht - und wird wieder gekippt.

    Solche Verbote müssen gut durchdacht sein, denn sie dürfen eben nicht nur einen bestimmten Teil einer Gruppe mit ähnlichen/vergleichbaren Problemen treffen, weil man dann gegenüber anderen mit ähnlicher/vergleichbarer Problematik benachteiligt wird.

    Oder wir kippen unser Rechtssystem und lassen es zu, dass es einige trifft, während andere davon verschont bleiben.

    Bei meinem ersten Hund habe ich auch zu lange gewartet. Im Grunde "nur" eine Nacht, aber die hätte ich ihm zu gerne im Nachgang erspart. Er hat sich echt gequält. Das war im Jahr 2009 und ich nage immer noch dran.

    Das Zitat steht nur als Beispiel für ähnliche Aussagen, bei denen es darum geht, einem Hund gerne diesen "letzten Tag" erspart zu haben, und man sich deshalb Vorwürfe macht.

    Ich habe einen etwas anderen Fokus darauf: Wiegt dieser "letzte Tag" wirklich die Wochen oder gar Monate auf, die man voller Liebe und Fürsorge mit und für den Hund gefüllt hat?

    Haben diese letzten, wenn auch qualvollen Stunden wirklich mehr Gewicht, dass ein Wegfall rechtfertigen würde, einem Hund einen Teil seines Lebens den er noch genießen kann dafür vorzuenthalten?

    Ich meine, es spielt auch eine große Rolle, ob die Zeit vor diesem "letzten Tag" mit Qual gefüllt war, oder eben nicht.

    Wir ALLE würden unseren Hunden gerne jede Qual in ihrem Leben ersparen - aber manchmal spielt das Leben dabei nicht mit.