Genau das steht eben nicht da drin.
Gemäß der Urteilsbegründung reicht es, wenn das Gegenüber das Verhalten des Hundes als unkontrolliert und als Annäherung einstuft.
Außerdem: Darf nun jeder, der die Anwesenheit eines Hundes als Störung empfindet, den HH anweisen seinen Hund anzuleinen?
Erstmal grundsätzlich: ja, jeder darf dich bitten, deinen Hund anzuleinen. Wieso auch nicht? Es soll Menschen geben, die sogar vor angeleinten Hunden Angst haben, und wenn solche Menschen mich um irgendwas bitten, dann bricht mir echt nichts ab, dem nachzukommen. Ist mir viel lieber als wenn sie die Zähne zusammenbeißen bis es nicht mehr geht und dann für mich unvorhergesehen explodieren.
Außerdem geht es hier nicht um irgendeine Situation irgendwo in Deutschland, es geht um einen konkreten Vorfall an einem konkreten Ort mit für diesen Ort geltenden Vorschriften. Der Ort wo das passiert ist hat offensichtlich eine Verordnung, die vorschreibt, dass Hunde immer dann angeleint werden müssen, wenn jemand in Sicht kommt. Nur weil es diese Verordnung gibt, konnte diese Urteilsbegründung zustande kommen. Wenn es in deiner Gegend keine solche Vorschrift gibt, dann greift da gar nichts von dem was im Urteil steht. Das ist ein Gerichtsurteil, entstanden aus den vor Ort geltenden rechtlichen Bedingungen, das ist kein neues Gesetz und daraus kann auch niemand ein neues Gesetz ableiten.
Und drittens: wenn dein Hund ungewollt Kontakt zu einem anderen Menschen (oder dessen Hund) aufnimmt und dieser Mensch beim Versuch das zu verhindern zu Schaden kommt, dann haftest du sowieso immer. Das ist ein Schaden, der nur durch Anwesenheit deines Hundes verursacht wurde und da greift die Gefährdungshaftung. Das Urteil, dass der Hundehalter dem Jogger die Behandlungskosten ersetzen muss, wäre also ganz sicher überall in D genauso ausgefallen, nur dass die Begründung etwas anders ausgesehen hätte. Im vorliegenden Fall haben die Hundebesitzer eben nicht nur die Haftung zu tragen sondern hier ist sogar die Schuldfrage geklärt.