Das würde allerdings in der Konsequenz bedeuten, dass Tiere eigentlich nicht mehr zu halten sind, da sich ein Tierhalter nicht darauf verlassen kann, dass er keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hat, wenn er seine Tiere sachkundig und unter allgemein üblichen und anerkannten Sicherungsmaßnahmen hält und erzieht.
Hmmm, so ganz kann ich dir nicht folgen.
Ich weiß nicht genau, wie die Richter ihre Einschätzung begründen (weiß ja noch niemand) - im vorliegenden Fall kann man durchaus in Frage stellen, dass die Hunde "angemessen und sachkundig" gesichert waren. Nur 2 mit Maulkorb, Maulkorb hat nicht gehalten, Hund konnte sich losreissen usw. Rasse hin und her - ich denke, da war viel Fahrlässigkeit im Spiel, und die Richter dachten das auch.
Denken und vermuten darf man außerhalb des Gerichtssaals. Im Gerichtssaal zählen nur beweisbare Fakten. Die Begründung für die Verurteilung nach grober Fahrlässigkeit, die überall in der Presse stand, war eindeutig. Das Führen von drei Hunden mit einem Gesamtgewicht von 72kg, die sie offensichtlich in der Situation, in der dieser Vorfall geschah, nicht kontrollieren konnte.
ZitatUnd zweitens muss ja auch erst mal was passieren, bevor man strafrechtlich verfolgt wird. Es geht ja hier nicht um Prävention, sondern um die Verurteilung NACH der Tat. Aus einem Urteil ergibt sich ja nicht automatisch eine neue Gesetzgebung (unser Rechtssystem basiert nicht auf Präzendenzfällen)
Richtig, die Urteile basieren auf der Gesetzgebung. Nicht andersrum. Für mich hat es jedoch keine Relevanz für die Aussagekraft eines Urteils, ob nur in seltenen Fällen so geurteilt wird oder ob dies regelmäßig passiert.
ZitatJedem Hundehalter muss klar sein, dass er mit seinem Tier einen Unfall verursachen kann, für den er voll haftbar gemacht werden kann und evtl. auch strafrechtlich belangt werden kann (ich weiß es nicht, ob z.B. Freilauf an einer befahrenen Strasse als Fahrlässigkeit verurteilt werden könnte?). Genau wie jedem Autofahrer usw.
Das wird dann in jedem Einzelfall verhandelt.
Richtig. Jedem privaten Tierhalter in Deutschland ist klar, dass er auch für die Schäden seines Tieres haftbar ist, die er trotz aller Sorgfalt und Umsichtigkeit nicht vermeiden konnte. Vllt liegt auch da der Hase im Pfeffer, da es in Österreich diese Gefährdungshaftung nicht gibt, sondern auch für die Haftung eine Fahrlässigkeit vorliegen muss.
Zum Thema Strafrecht, ist jedoch auch jedem Tierhalter bekannt, dass er nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Wenn man die Logik dieses Urteils zugrunde legt, dann ist es völlig egal, wo du deinen Hund frei laufen lässt, gerät er auf die Straße, so hat sich ja damit gezeigt, dass du grob fahrlässig gehandelt hast, da du ja nicht in der Lage warst, deinen Hund davon abzuhalten. Genau das ist der Punkt, auf dem ich herumreite. Es gibt immer eine Sicherung, die noch sicherer gewesen wäre, egal wie sehr man vorher schon gesichert hat.
ZitatIch sehe beim besten Willen für mich nicht das Risiko, dass sich mein Hund losreisst und einen Menschen tötet. Von daher habe ich auch keine Befürchtungen, dass ich deswegen ins Gefängnis kommen könnte.
Klar, das dachte die Frau auch... logisch. In ihrem Fall hatte sie eben unrecht.
Sollte ich auch unrecht haben, wird es bestimmt auch in der Zeitung stehen. Und wenn mein Begleithund jemand tötet, ja dann nehme ich die Strafe an. Angst davor habe ich aber nicht.
Und weil du es für dich für ausgeschlossen hältst, ist es egal? Ich sage, niemand ist davor gefeit trotz doppelter und dreifacher Sicherung und Sorgfalt in eine Situation zu geraten, in der sich die Tiergefahr verwirklichen könnte. Und sei es nur, dass der Hund einen Fußgänger zu Fall bringt, weil er ihm zwischen die Beine läuft.