Beiträge von *Sascha*

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    Denn selbst die Tatsache unterstellt, dass die Hunde der Klägerin das Reh nicht gejagt, sondern bloß vorgefunden und daraufhin gebissen hätten, reicht dies für die Annahme der Gefährlichkeit jedenfalls i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 HundeG aus.

    Aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein zur Entscheidung über die Einstufung zweier Hunde, die unbeaufsichtigt ihr Grundstück verlassen und ein Reh (laut Augenzeugenbericht) gehetzt und getötet haben.

    Quelle: Schleswig-Holstein - 4 LA 165/19 | Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat | Beschluss | Ernstliche Zweifel an ein verwaltungsgerichtliches Urteil aufgrund eines Verfahrensfehlers bzw. ...

    Es wäre tatsächlich nicht möglich gesetzlich, nur dem Menschen Auflagen zu machen? Z.B.: der Zaun muss erhöht/repariert werden, er darf seinen Hund außerhalb sicheren Geländes nicht ableinen oder so?

    Doch, ist aber in vielen Bundesländern so nicht vorgesehen. Wenn ein Hund einen Menschen oder ein Tier durch Biss schädigt oder ein Tier unkontrolliert hetzt, ist er als gefährlich einzustufen.

    Zitat

    Und damit wäre für mich tatsächlich auch sehr viel mehr die Führung und Sicherung ein Problem, als dieser Hund.

    Aber ist nicht genau das eigentlich fast immer das Problem, wenn es zu einem Vorfall kommt, egal welchem?

    wenn ein Hund eine Maus erwischt, wird ernsthaft diskutiert, ob das schon ein gefährlicher Hund ist.

    Ich denke nicht, dass hier irgendjemand denkt, dass ein Hund gefährlich ist, wenn er eine Maus tötet.

    Es geht um die Frage, wann ein Hund vor dem Gesetzgeber als gefährlich gilt und entsprechend eingestuft wird mit eben allen Konsequenzen. Bei Kleinstwirbeltieren wie Mäusen kann übrigens (laut Gerichtseinschätzung) von der Einstufung abgesehen werden, ebenso wenn es bei einer Rauferei unter Hunden nur zu Haarverlusten oder ganz geringfügigen oberflächlichen Kratzern kommt. Andersrum, ein Loch im Hundeohr führt durchaus zur Einstufung (Beim falschen Sachbearbeiter) ebenso wie das unkontrollierte Hetzen eines Hasens oder die Verletzung einer Katze im eigenen Garten, das Anspringen eines Kindes. Also teilweise Dinge, die vielen Hundehaltern mit ganz normalen Hunden passieren. Es ist nämlich häufig genau kein Kriterium für eine Einstufung, dass der Hund ein übersteigertes oder gestörtes Aggressionsverhalten oder ein fehlgeleitetetes Beutefangverhalten zeigt. Für die Einstufung reicht die Verwirklichung einer potentiellen Gefahr, die im Prinzip von fast jedem Hund in irgendeiner Weise ausgeht, wenn er nicht entsprechend erzogen und geführt wird.

    Aufgehängt wird sich hier in der Diskussion daran, dass ein totes Reh, ein toter Hase durch einen jagenden Hund scheinbar weniger Wert hat als ein toter oder verletzter Hund. Beides ist doch schlimm und beides muss so gut es möglich ist, verhindert werden. In beiden Fällen reicht in der Regel eine Leine, ein Zaun oder irgendwann dann vllt eine entsprechende Erziehung.

    Ich finde das Vorgehen in NDS korrekt, weil es um die Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr geht. Was fehlt, ist, unberechtigte Einstufungen aufzuheben sowieso eine negative Überprüfung um diese schnelle Reaktion rückgängig zu machen. Sollte sich eine Einstufung als unangemessen zeigen müssten außerdem die Kosten auf den Melder ungelegt werden könnten um zu vermeiden dass gemeldet wird weil einem Nachbars Nase nicht passt.

    Sorry, ich hatte nicht ganz richtig gelesen. Eine Einstufung ist ein Verwaltungsakt, bis der ergeht dauert es mindestens ein paar Wochen und bis dahin werden entsprechende Sofortmaßnahmen und Auflagen zur weiteren Haltung und Führung des Hundes ergriffen bis dann eine endgültige Entscheidung fällt. Eine sofortige Einstufung als gefährlich ist gar nicht möglich.

    Das ist aber auch nur so eindeutig, wenn man sich die Extreme rauspickt. Und da mag es vielleicht klar sein.

    Das ist doch immer so, dass es Grauzonen gibt. In einem Wesenstest oder einer Begutachtung wird geprüft, ob ein Hund in bestimmten Situationen ein gesteigertes Aggressionsverhalten oder eine gestörte aggressive Kommunikation aufweist. Diese Situation werden genau beschrieben und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Auf dieser Grundlage könnte dann entschieden werden, welche Auflagen sinnvoll sind und ob zusätzlich eine Einstufung als gefährlicher Hund stattfinden sollte. Ganz wichtig finde ich dabei aber, dass sowohl Auflagen als auch Einstufung reversibel sein müssen, wenn sich das Verhalten des Hundes und die Führung durch den Hundehalter positiv und nachweisbar verändert haben.

    Nun geht es ans eingemacht, Dinge wie wesenstest und Einzug erfolgen mWn erst wenn der Hund weiterhin auffällt. Aber hier korrigiere mich gerne.

    Der Wesenstest ist in NDS (und ich glaube auch in allen anderen Bundesländern) Bestandteil einer Haltererlaubnis (vgl. §10, Absatz 1, Satz 2 NHundG).

    Eine Beschlagnahmung des Hundes muss erfolgen, wenn keine Erlaubnis zur Haltung vorliegt. Wird keine beantragt, kann auch keine vorliegen. Der Hund wird eingezogen und von der Behörde untergebracht. Spätestens wenn die Beschlagnahmung endgültig ist, verliert der ursprüngliche Halter sein Eigentum am Hund.

    Und ja, wenn der Hund dann den Rest seines Lebens unvermittelbar im TH sitzt, weil keiner sich den Hund mit Auflagen ans Bein binden will (gibt ja genug andere Auswahl), ist das für mich „Leben zerstört“.

    Ja nu, unser Tierheim nimmt die den Haltern nicht ab. So leicht ist es nicht

    Ich kenne das so, dass der Hund beschlagnahmt wird, wenn der Halter keine Haltererlaubnis beantragt oder bekommt. Theoretisch müsste der Halter dann weiter für die Kosten der Unterbringung aufkommen, praktisch läuft das wohl meist so, dass das Eigentum nach 6 Monaten vom unterbringenden Tierschutzverein übernommen wird. So laufen jedenfalls häufig die Verträge mit den Kommunen.

    Ich finde das eigentlich gar nicht so kompliziert. Nehmen wir einfach mal das Hundegesetz von Niedersachsen. Dort werden Hunde nach Vorfällen nach Aktenlage als gefährlich eingestuft (Wie schnell das gehen kann, haben hier ja schon einige Niedersachsen berichtet). Erst NACH der Einstufung findet dann ein Wesenstest statt und anhand dieses Wesenstests wird dann über die zu verhängenden Auflagen für den bereits als gefährlich eingestuften Hund entschieden. In Niedersachsen kannst du also z.B. einen gefährlichen Hund halten, der aber aufgrund seines Wesenstests sowohl von der Maulkorb- als auch der Leinenpflicht befreit ist! Trotzdem gilt der Hund Zeit seines Lebens als gefährlich. Der Halter braucht eine Haltererlaubnis der Behörde, sowie auch jeder Gassigänger. Man zahlt den erhöhten Steuersatz, verliert im Zweifel seine Wohnung und Versicherung etc.

    Würde man das Ganze nun einfach umdrehen und jeden Hund VOR einer Einstufung zum Wesenstest oder einer anderen Überprüfung schicken, dann könnten anhand dieser Überprüfung nicht nur die angemessenen Auflagen verhängt werden, sondern auch darüber entschieden werden, ob tatsächlich von dem Hund eine besondere Gefährlichkeit ausgeht oder ob der Vorfall z.B. auf eine fehlende Erziehung oder ein fehlendes Problembewusstsein zurückzuführen war. Es könnten dann entsprechende Auflagen gemacht werden, ohne dass eine Einstufung des Hundes mit allen rechtlichen Folgen erfolgt.

    Ich finde das Vorgehen in NDS korrekt, weil es um die Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr geht. Was fehlt, ist, unberechtigte Einstufungen aufzuheben sowieso eine negative Überprüfung um diese schnelle Reaktion rückgängig zu machen. Sollte sich eine Einstufung als unangemessen zeigen müssten außerdem die Kosten auf den Melder ungelegt werden könnten um zu vermeiden dass gemeldet wird weil einem Nachbars Nase nicht passt.

    Nur was genau will man denn da vermeiden, wenn der Hund nach der Einstufung dann doch nur Auflagen zur Haltung erhält, jedoch keine zur Führung? Nach meiner Logik sollten Auflagen wie Leine, Maulkorb, Hundetraining, Sachkundenachweis, Hundeführerschein etc. doch als mildere Mittel vor einer Einstufung stehen. Eine Einstufung führt automatisch zu einer anderen rechtlichen Situation und nicht selten zu Komplikationen in der Haltung (alleine eine Urlaubsbetreuung oder Krankheitsvertretung wird schon zu einer Herausforderung). Verbietet dein Mietvertrag gefährliche Hunde oder hat man irgendeine dumme Vorstrafe, dann kann sogar die Haltung selbst gefährdet sein. Und das für einen Hund, der nach dem Wesenstest u. U. auch jetzt schon ganz frei von Auflagen durch die Gegend laufen darf?

    Ja differenzieren waer nett. Das ist aber einfach nicht machbar und ich ganz persoenlich finde auch, dass es doch wichtigeres gibt :nixweiss:

    Sowas fuehrt mAn einfach viel zu weit.

    Ich finde das eigentlich gar nicht so kompliziert. Nehmen wir einfach mal das Hundegesetz von Niedersachsen. Dort werden Hunde nach Vorfällen nach Aktenlage als gefährlich eingestuft (Wie schnell das gehen kann, haben hier ja schon einige Niedersachsen berichtet). Erst NACH der Einstufung findet dann ein Wesenstest statt und anhand dieses Wesenstests wird dann über die zu verhängenden Auflagen für den bereits als gefährlich eingestuften Hund entschieden. In Niedersachsen kannst du also z.B. einen gefährlichen Hund halten, der aber aufgrund seines Wesenstests sowohl von der Maulkorb- als auch der Leinenpflicht befreit ist! Trotzdem gilt der Hund Zeit seines Lebens als gefährlich. Der Halter braucht eine Haltererlaubnis der Behörde, sowie auch jeder Gassigänger. Man zahlt den erhöhten Steuersatz, verliert im Zweifel seine Wohnung und Versicherung etc.

    Würde man das Ganze nun einfach umdrehen und jeden Hund VOR einer Einstufung zum Wesenstest oder einer anderen Überprüfung schicken, dann könnten anhand dieser Überprüfung nicht nur die angemessenen Auflagen verhängt werden, sondern auch darüber entschieden werden, ob tatsächlich von dem Hund eine besondere Gefährlichkeit ausgeht oder ob der Vorfall z.B. auf eine fehlende Erziehung oder ein fehlendes Problembewusstsein zurückzuführen war. Es könnten dann entsprechende Auflagen gemacht werden, ohne dass eine Einstufung des Hundes mit allen rechtlichen Folgen erfolgt.

    Und auch bei einem Biss gegen einen Biss wir überprüft warum der Hubd gebissen hat, oder?

    Tatsächlich eher OB er gebissen hat. Ist der Biss nachzuweisen, gibt es nur sehr enge Grenzen, wann der Biss nicht zu einer Gefährlichkeitseinstufung führen darf. Da liegt aber sehr viel im Ermessen der entscheidenden Behörde.

    Und nein, auch die Verletzung eines Artgenossen unter bestimmten Motivationslagen ist nichts grundsätzlich Unnatürliches.