Beiträge von *Sascha*

    ein ausbruchsicherer Garten darf auch gerne ein einbruchsicherer Garten sein...

    Hier allerdings nicht. Mein Grundstück ist definitiv ausbruchssicher gezäunt, aber ganz sicher gibt es Lücken durch die ein sehr kleiner Hund passen könnte und auch unsere Katze würde gerne aus- und eingehen. Was natürlich zur Folge hat, dass auch andere Katzen auf das Grundstück kommen könnten, ebenso wie viele Wildtiere auch. Ich halte es nicht für meine Aufgabe aus meinem Grundstück Fort Knox zu machen. Dass es eindeutig umfriedet ist, das sollte ausreichen, zumal es meinen Hund sicher drin hält.

    Wo ist denn der Unterschied zwischen Einstufung als gefährlich und lebenslang Auflagen. Um mal analog zum Mörderbeispiel zu bleiben.

    Die Konsequenzen sind doch gleich und für mich ist das philosophisch. Man kann Dinge auch komplizierter machen als sie sind.

    Der Unterschied ist die rechtliche Situation. Habe ich hier ja schon mehrfach geschrieben. Man braucht z.B. eine behördliche Erlaubnis zur Haltung des Hundes. In vielen Mietwohnungen sind gefährliche Hunde verboten. Die Hundesteuer erhöht sich um ein Vielfaches. Im Krankheits- oder Urlaubsfall musst du eine Betreuung organisieren, die die Berechtigung hat, einen gefährlichen Hund zu führen. Viele Haftpflichtversicherer versichern keine gefährlichen Hunde. Hast du einen solchen und dein Hund wird eingestuft, such dir erstmal einen neuen mit Vorschaden (gab ja einen Schaden bei der Einstufung). Hast du aus irgendwelchen dummen Gründen eine Vorstrafe, bekommst du gar keine Erlaubnis zur Haltung.. Manchmal ist auch die Zucht untersagt, bei Zuchthunden ziemlich blöd. usw.

    Und ja, Agressionsverhalten ggü. Artgenossen oder Menschen, einfach nur weil sie sich schnell an einem vorbei bewegen oder auf einen zurennen, ist für mich tatsächlich etwas anderes. Ebenso loshetzen, nicht abrufbar sein oder seinen Familienhund gezielt jagen lassen.

    So ganz sind mir deine Unterscheidungen noch nicht ganz klar.
    Dir geht es hier vor allem darum, dass der Hund durch den Ausbruch nicht mehr im Einflussbereich seines Halters war. Ein dummer Unfall sozusagen? Aber wer sagt uns, dass der Hund zum ersten Mal ausgebrochen war. Wenn der Hund z.B. regelmäßig das Grundstück verlassen würde, wäre das dann nicht gleichbedeutend mit "nicht abrufbar sein oder seinen Familienhund gezielt jagen lassen."? Wie würdest du eine Situation einschätzen, in der der Hundehalter seinen Hund normalerweise sehr umsichtig und überwiegend angeleint führt, sich aber dann doch verschätzt, ein Hase aufspringt und der Hund mitsammt der Schleppleine nicht abrufbar hinterher?

    Was wäre, wenn der Hund zum ersten Mal ausgebrochen wäre, aber nicht ein Reh getötet, sondern z.B. einen vorbeigehenden Hund in territorialer Motivation verletzt hätte?

    Was wäre, wenn er zwei Straßen weiter ein Hauskaninchen aus dem Auslauf geholt hätte? Und was wenn er dabei ein Kind verletzt hätte? Wie würdest du diese Situationen dann bewerten? Wären die schlimmer als ein totes Reh?

    Zitat

    Denn selbst die Tatsache unterstellt, dass die Hunde der Klägerin das Reh nicht gejagt, sondern bloß vorgefunden und daraufhin gebissen hätten, reicht dies für die Annahme der Gefährlichkeit jedenfalls i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 HundeG aus.

    Aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein zur Entscheidung über die Einstufung zweier Hunde, die unbeaufsichtigt ihr Grundstück verlassen und ein Reh (laut Augenzeugenbericht) gehetzt und getötet haben.

    Quelle: Schleswig-Holstein - 4 LA 165/19 | Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat | Beschluss | Ernstliche Zweifel an ein verwaltungsgerichtliches Urteil aufgrund eines Verfahrensfehlers bzw. ...

    Es wäre tatsächlich nicht möglich gesetzlich, nur dem Menschen Auflagen zu machen? Z.B.: der Zaun muss erhöht/repariert werden, er darf seinen Hund außerhalb sicheren Geländes nicht ableinen oder so?

    Doch, ist aber in vielen Bundesländern so nicht vorgesehen. Wenn ein Hund einen Menschen oder ein Tier durch Biss schädigt oder ein Tier unkontrolliert hetzt, ist er als gefährlich einzustufen.

    Zitat

    Und damit wäre für mich tatsächlich auch sehr viel mehr die Führung und Sicherung ein Problem, als dieser Hund.

    Aber ist nicht genau das eigentlich fast immer das Problem, wenn es zu einem Vorfall kommt, egal welchem?

    wenn ein Hund eine Maus erwischt, wird ernsthaft diskutiert, ob das schon ein gefährlicher Hund ist.

    Ich denke nicht, dass hier irgendjemand denkt, dass ein Hund gefährlich ist, wenn er eine Maus tötet.

    Es geht um die Frage, wann ein Hund vor dem Gesetzgeber als gefährlich gilt und entsprechend eingestuft wird mit eben allen Konsequenzen. Bei Kleinstwirbeltieren wie Mäusen kann übrigens (laut Gerichtseinschätzung) von der Einstufung abgesehen werden, ebenso wenn es bei einer Rauferei unter Hunden nur zu Haarverlusten oder ganz geringfügigen oberflächlichen Kratzern kommt. Andersrum, ein Loch im Hundeohr führt durchaus zur Einstufung (Beim falschen Sachbearbeiter) ebenso wie das unkontrollierte Hetzen eines Hasens oder die Verletzung einer Katze im eigenen Garten, das Anspringen eines Kindes. Also teilweise Dinge, die vielen Hundehaltern mit ganz normalen Hunden passieren. Es ist nämlich häufig genau kein Kriterium für eine Einstufung, dass der Hund ein übersteigertes oder gestörtes Aggressionsverhalten oder ein fehlgeleitetetes Beutefangverhalten zeigt. Für die Einstufung reicht die Verwirklichung einer potentiellen Gefahr, die im Prinzip von fast jedem Hund in irgendeiner Weise ausgeht, wenn er nicht entsprechend erzogen und geführt wird.

    Aufgehängt wird sich hier in der Diskussion daran, dass ein totes Reh, ein toter Hase durch einen jagenden Hund scheinbar weniger Wert hat als ein toter oder verletzter Hund. Beides ist doch schlimm und beides muss so gut es möglich ist, verhindert werden. In beiden Fällen reicht in der Regel eine Leine, ein Zaun oder irgendwann dann vllt eine entsprechende Erziehung.

    Ich finde das Vorgehen in NDS korrekt, weil es um die Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr geht. Was fehlt, ist, unberechtigte Einstufungen aufzuheben sowieso eine negative Überprüfung um diese schnelle Reaktion rückgängig zu machen. Sollte sich eine Einstufung als unangemessen zeigen müssten außerdem die Kosten auf den Melder ungelegt werden könnten um zu vermeiden dass gemeldet wird weil einem Nachbars Nase nicht passt.

    Sorry, ich hatte nicht ganz richtig gelesen. Eine Einstufung ist ein Verwaltungsakt, bis der ergeht dauert es mindestens ein paar Wochen und bis dahin werden entsprechende Sofortmaßnahmen und Auflagen zur weiteren Haltung und Führung des Hundes ergriffen bis dann eine endgültige Entscheidung fällt. Eine sofortige Einstufung als gefährlich ist gar nicht möglich.

    Das ist aber auch nur so eindeutig, wenn man sich die Extreme rauspickt. Und da mag es vielleicht klar sein.

    Das ist doch immer so, dass es Grauzonen gibt. In einem Wesenstest oder einer Begutachtung wird geprüft, ob ein Hund in bestimmten Situationen ein gesteigertes Aggressionsverhalten oder eine gestörte aggressive Kommunikation aufweist. Diese Situation werden genau beschrieben und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Auf dieser Grundlage könnte dann entschieden werden, welche Auflagen sinnvoll sind und ob zusätzlich eine Einstufung als gefährlicher Hund stattfinden sollte. Ganz wichtig finde ich dabei aber, dass sowohl Auflagen als auch Einstufung reversibel sein müssen, wenn sich das Verhalten des Hundes und die Führung durch den Hundehalter positiv und nachweisbar verändert haben.

    Nun geht es ans eingemacht, Dinge wie wesenstest und Einzug erfolgen mWn erst wenn der Hund weiterhin auffällt. Aber hier korrigiere mich gerne.

    Der Wesenstest ist in NDS (und ich glaube auch in allen anderen Bundesländern) Bestandteil einer Haltererlaubnis (vgl. §10, Absatz 1, Satz 2 NHundG).

    Eine Beschlagnahmung des Hundes muss erfolgen, wenn keine Erlaubnis zur Haltung vorliegt. Wird keine beantragt, kann auch keine vorliegen. Der Hund wird eingezogen und von der Behörde untergebracht. Spätestens wenn die Beschlagnahmung endgültig ist, verliert der ursprüngliche Halter sein Eigentum am Hund.