Beiträge von *Sascha*

    Jeder hat ja seine eigenen Problematiken mit seinem Hund und dem lieben Gesetz, das keine Ausrutscher verzeiht. Natürlich sollte der Maulkorb situativ verwendet werden, aber lieber eben einmal zu viel als einmal zu wenig.
    Meine eigene Meinung habe ich ja schon an verschiedenen Stellen kundgetan. Kein Hund muss irgendetwas, sein Besitzer muss ihn entsprechend führen. Es ist nicht der Fehler des Hundes, wenn er arttypisch reagiert und dabei auch einmal zubeißt. Fehler im Handling sollten deswegen nicht dem Hund angelastet werden, sondern seinem Halter und die Auflagen sollten deswegen nicht den Hund, sondern seinen Halter treffen. Die Bezeichnung "gefährlicher Hund" sollte den Hunden vorbehalten bleiben, die ein inadäquat oder gestört aggressives Verhalten zeigen.

    Für mich sind z.B. Haftung und Schuld zwei verschiedene paar Schuhe. Eine Haftung bzgl. einer verwirklichten Tiergefahr ist ja in Deutschland ganz bewusst NICHT an ein Verschulden gekoppelt. Das heißt, der Hundehalter haftet auch dann, wenn er alles richtig gemacht hat und ihn keine Schuld an einem Biss trifft. Ebenso gibt es das Mitverschulden, dass nämlich eine Person, die fahrlässig oder vorsätzlich eine Gefahr in Kauf genommen hat, eben geringere oder auch gar keine Ansprüche gegenüber dem Hundehalter mehr hat.
    Nehme ich als Beispiel eine Situation, in der jemand mit seinem angeleinten Hund eine Person entgegenkommt. Diese Person ist z.B. selbst Hundehalter, hat also Erfahrung und eine unterstellte Sachkunde, sie kommt also auf den Hund zu mit Eididu, der Hund weicht zurück, knurrt und schnappt schließlich zu. Der Hundehalter haftet, aber seine Haftung wird um ein erhebliches Mitverschulden der sachkundigen Person gekürzt, die Haftung kann bis auf 0 sinken. Die gleiche Situation mit einem kleinen Kind führt zu einer ungekürzten Haftung des Hundehalters, da das Kind aufgrund seines Alters kein Verschulden trifft. Es geht bei der Haftungsfrage also lediglich darum, dass der Hundehalter für die Schäden aufkommt, die sich durch die von ihm in die Gesellschaft eingebrachte Gefahrenquelle verwirklichen. Dahinter ist erstmal gar keine Bewertung des Verhaltens des Hundehalters, denn seine grundsätzliche Haftung hat nichts mit seinem eigenen Verhalten zu tun.

    Anders ist das bei der Strafbarkeit. Hier kommt es auf die Schuld des Hundehalters an. Wenn der Hundehalter z.B. wusste, dass sein Hund zubeißen würde oder er es bereits schon getan hat und er es trotzdem unterließ, ihn besser zu sichern, dann kommt eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Eine solche fahrlässige Körperverletzung wird aber nur auf Antrag verfolgt und die Kausalität muss bewiesen werden. In der Regel werden diese Verfahren eingestellt.

    Die dritte Ebene ist nun der ordnungsrechtliche Umgang mit dem Vorfall. Hier spielen Schuld oder Verschulden des Hundehalters nur insofern eine Rolle, ob der Hundehalter eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die noch zusätzlich zu ahnden wäre. Bei der Beurteilung des Hundes spielt das keine Rolle. Bei der Überprüfung einer Gefährlichkeitseinstufung ist es egal, wie viele Fehler der Halter gemacht haben könnte oder ob es ein Mitverschulden der geschädigten Person gegeben hat. Es ist auch egal, ob der Hund sich arttypisch verhalten hat. Nur das Verhalten des Hundes wird betrachtet und ein einmaliger Biss oder anderer Vorfall führt dann dazu, dass der Hund je nach BL zur Überprüfung muss oder sogar sofort als gefährlich eingestuft wird.

    Gäbe es diese dritte Ebene nicht, dann würde ein arttypischer Biss aus Unachtsamkeit oder durch einen blöden Unfall lediglich zu einer Haftung des Hundehalters und evtl. Ermittlungen zu einer fahrlässigen Körperverletzung führen. Durch die dritte Ebene aber kann jeder Biss und sei er Hundehaltern noch so verständlich oder den blödesten Unfällen geschuldet, dazu führen, dass der Hund mit einer Gefährlichkeitseinstufung, 2m-Leine und dauerhaftem Maulkorbzwang weiterleben muss, selbst dann, wenn er einen neuen Halter bekommt und sein Halter sich einen anderen Hund anschafft.

    Deswegen finde ich es so schwer mit meiner privaten Meinung auf die Fragestellung zu antworten. Es ist einfach unverantwortlich zu denken, dass ein Hund sich nicht anfassen können lassen muss. Natürlich muss er das nicht. Aber dann muss da ein Maulkorb drauf und man soll bitte bitte darauf achten, dass da nie was passiert und zwar nicht, weil ich das richtig finde, sondern weil der Hund bei einem Vorfall die Konsequenzen tragen muss und nur sekundär der Halter.

    Ist ein Hund vor einem Supermarkt angeleint, darf ich mich dann als Mutter darauf verlassen, dass, wenn mein Kind sich in einem unbeobachteten Moment losmacht und zu ihm rennt, der Hund dem Kind nichts tut?

    Jain. Irgendwo ist man für sein Kind schon auch selbst verantwortlich. Wer ein Kleinkind an einer vielbefahrenen Hauptstraße spielen lässt, verletzt mMn seine Aufsichtspflicht, egal, ob Autofahrer ebenso aufpassen müssen, dass dem Kind nichts passiert. Ebenso verhält es sich bei jeder anderen Situation.

    Das kommt auf die Umstände an. Je nach Setting und Alter müssen Kinder eben nicht ständig im Auge behalten werden. Es gibt definitiv eine Lücke, in der Kinder noch nicht voll für ihr Handeln verantwortlich sind, aber die Aufsichtspflicht eben nicht mehr soweit geht, dass man das Kind ununterbrochen beaufsichtigen muss. Kinder sind eben ein Teil der Gesellschaft und die Gesellschaft muss mit ihnen umgehen.

    Sicher vor einer behördlichen Einstufung?
    JA

    Da wäre ich mir nicht sicher. Nachher heisst es von Seiten der Behörde, dass der HH von einer Gefährdung durch den Hund ausging und deshalb den Maulkorb anzog.

    Für eine Einstufung müssen sich aber gewisse Tatsachen verwirklicht haben. Ganz willkürlich kann eine solche Einstufung nicht passieren. Der häufigste Grund ist, der Hund hat einen Menschen, einen Hund oder ein anderes Tier gebissen. Das ist mit einem vernünftigen Maulkorb ausgeschlossen. Die anderen Situationen wie das Hetzen von Tieren oder das Stellen von Menschen sind ja dann in der Regel durch die Leine vermeidbar.
    Shepweiler sprach ja von Maulkorb und Leine.

    Sicher vor einer behördlichen Einstufung?
    JA

    Und um nicht mit einem Bein im Knast zu stehen wie es so schön heißt 🤣

    Nein, das eher nicht. Die Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung werden meist eh wegen Geringfügigkeit oder fehlendem öffentlichen Interesse eingestellt. Dann muss eine Fahrlässigkeit auch sowieso erstmal bewiesen werden (anders als die Gefährlichkeit des Hundes, die lediglich vermutet werden muss). Gab es z.B. keinen begründeten Anlass, den Hund besser zu sichern, dann besteht auch keine Fahrlässigkeit. Anders gesagt, hätten x andere durchschnittliche verantwortungsvolle Hundehalter nichts anders gemacht, dann war es keine Fahrlässigkeit.

    Es gibt nur ein Gesetz, das "Murks" ist und das sind die Gefahrhundegesetze. Niemand sagt, dass man Hundehaltern, deren Hunde gebissen haben, nicht mal auf die Finger schauen sollte, aber Hunde für einmalige, völlig arttypische Vorfälle mit allen Konsequenzen und in allen Situationen als gefährlich einzustufen, weil ihr Besitzer mal eine Sekunde nicht aufgepasst hat. Nunja.

    Bedeutet das jetzt im Umkehrschluss jeder Hund muss eben permanent mit Maulkorb und Leine laufen, damit ich und der Hund sicher vor sowas sind. Weil ich eben nicht alles kontrollieren kann. Das wäre ja letztlich die Konsequenz damit es eben niemals zu einem Biss aus irgendeiner Situation heraus kommt, die vielleicht völlig unverschuldet ist. :dizzy_face:

    Sicher vor einer behördlichen Einstufung?
    JA

    @Shepweiler
    Die Idee einer Gefährdungshaftung ist, dass der Tierhalter unabhängig von einem eigenen Verschulden haftet, einfach weil er mit der privaten Tierhaltung eine Gefahrenquelle eröffnet hat. Daran finde ich soweit auch nichts schlimmes. Die "Dummheit" von Mitmenschen wird insoweit berücksichtigt, dass ihnen ein Mitverschulden zugesprochen wird, wenn sie fähig gewesen wären, eine Situation als gefährlich zu erkennen. Kurz gesagt, der Hundetrainer bekommt eher eine höheres Mitverschulden zugesprochen als ein 4-jähriges Kind. Für den Hundehalter mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist das aber alles nur sekundär interessant.

    Was viel mehr tangiert, ist die ordnungsrechtliche Betrachtung und die Einstufung des Hundes als gefährlich. Die Behörde interessiert es nämlich nicht, wie ein Fall haftungstechnisch entschieden wird oder ob es einen strafrechtlichen Aspekt gab. Für die Einstufung reicht die sich erwiesene Bissigkeit des Hundes.

    Apropos strafrechtlicher Aspekt. Ein Hundebiss zieht in der Regel auch immer strafrechtliche Ermittlungen aufgrund einer fahrlässigen Körperverletzung nach sich. Wer sich also vor dem Biss bereits bewusst war, dass sein Hund in einer bestimmten Situation evtl. Beißen könnte, der sollte dies danach lieber nicht zu laut sagen ...