Bei der Jagd unterscheidet man Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke.
Ein Eigenjagdbezirk ist mindestens 75 ha groß und im Besitz einer einzelnen Person, Personengemeinschaft oder juristischen Person (in der Regel beim Staatsforst). Hier hat der Eigentümer das Jagdrecht.
Alles andere sind gemeinschaftliche Jagdbezirke. Die vielen Eigentümer der Grundstücke sind Zwangsmitglieder in der Jagdgenossenschaft und diese verpachet die Jagd im gemeinschaftlichen Jagdbezirk. D.h. auch der Vermieter der Villa ist Mitglied in der Jagdgenossenschaft. Der Pächter darf in seinem Revier die Jagd ausüben. Nur in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Und befriedete Bezirke sind in Niedersachsen:
1. Gebäude,
2. Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude, das zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
3. eingefriedete Campingplätze,
4. Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
5. Friedhöfe,
6. alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile und
7. Gehege, in denen nicht herrenlose Tiere von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, zur Schau gestellt werden (Schaugehege) oder zur Zucht, zur Fleisch- und Pelzgewinnung, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten werden (Sondergehege).
Wenn keiner dieser Punkte auf dein Wäldchen zutrifft, dann ist es kein befriedeter Bezirk und dort darf somit die Jagd ausgeübt werden.