ZitatNö, also ich kenne mehrere Fälle wo Hunde vorm Tierheim ausgesetzt wurden aus unseren umliegenden Tierheimen, wo der Halter ausfindig gemacht wurde oder der Hund gechipt war, und in keinem der Fälle wurde der Halter in irgendeiner Weise bestraft dafür. Der Hund wurde dem Besitzer lediglich enteignet.
Deshalb ist es noch lange nicht erlaubt.
Außerdem ist eine Enteignung auch eine From von Strafe (wenn sie den Halter im konkreten Fall auch nicht sonderlich getroffen haben wird) und ich mir auch nicht vorstellen, dass eine Behörde enteignet aber kein Bußgeld verhängt. Vielleicht ist der Betreffende mit seinem Bußgeldbescheid einfach nicht in der Nachbarschaft hausieren gegangen, sondern hats für sich behalten?
Zitat
Es gibt wohl genügend rechtliche Dinge, in denen der Hund betroffen ist, es aber nicht gleich um Tierschutz geht. Man beachte mal Zoophilie. Geht jetzt zwar weit von dem Fall weg, aber sonst wird mein Gesagtes wieder ganz anders ausgelegt... Ist absolut tierschutzrelevant, aber nicht gegen den Tierschutz. Somit greift in diesem Falle das Gesetz nur, wenn das Tier verletzt wird oder es sich um fremden Eigentum handelt. Ansonsten nix mit Tierschutz.
Hast du das Tierschutzgesetz eigentlich schon mal gelesen? Zoophilie ist genauso wie dein erstes Beispiel mit dem Zurücklassen nach § 3 TierSchG verboten:
" Es ist verboten ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen" Nix mit Verletzung und nix mit Beschädigung am Eigentum Dritter.
ZitatAnderer Fall: Man stelle sich mal vor, ich hab 20.000 Euro Schulden, habe nichts wertvolles außer 5 super wertvolle Do Khyi. In einem solchen Fall dürfen die Tiere auch gepfändet werden, da sie zum Eigentum gehören und der Pfänder nur durch diesen Verkauf an sein Geld kommt.
Ergo = nicht jedes Gesetz, in dem Tiere verankert sind, beinhaltet gleichzeitig auch ein Fall für den Tierschutz.
Haustiere sind grundsätzlich erstmal nicht pfändbar. Bei sehr hohen Werten kann im Einzelfall wenn die Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen gepfändet werden.
§ 811c ZPO Unpfändbarkeit von Haustieren
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.