Beiträge von anymouse

    Ja tatsächlich sogar wirklich wesentlich entspannter.

    Ich habe nicht wenige Hunde die jammern und zittern so lange Frauchen noch da ist... Kaum geht die Tür zu, werde ich angewedelt und der ganze Hund ist viel entspannter.

    Wäre dann so etwas wie "Frauchen verlässt den Raum, und kann im Nebenraum auf einem Videobild die Prozedur verfolgen" denkbar? Vielleicht wäre dann in beiden Fällen "Hund ruhiger ohne Frauchen" und "Hund ruhiger mit Frauchen, die mal schnell aus der Wartelounge zurückgeholt wurde" geholfen?

    Zumal es in dem Fall von Shalea ja scheinbar auch von Anfang an darum ging, dass der Hund durch die Person übernommen werden sollte, nicht lediglich vorübergehend betreut.

    Nein:

    Hier ein aktuelles Urteil

    Zitat

    Weil sie aufgrund einer Risikoschwangerschaft gesundheitlich eingeschränkt ist, bittet sie eine Freundin, den Hund zeitweilig zu übernehmen.

    Das klingt aber durchaus so, als ob wirklich nur eine temporäre Aufnahme geplant war ...

    Dazu die ewigen Seitenhiebe zu allen HH von Staff und Co um seiner persönlichen Abneigung/ Hass nur ja Ausdruck zu verleihen.

    Falls Du mich meinst: Ich hasse keine AmStaffs.

    Aber ich finde, von ihnen geht eine überdurchschnittliche Tiergefahr (im Sinne des BGB!) aus.

    Sie sind nicht so überaus gefährlich, dass ich ein Zuchtverbot oder eine Haltung nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt finde. So etwas würde ich nur für z.B. Wolfshybriden oder ganz besonderen Exemplaren oder der Nachkommen (wie von Kimba abstammende XXL-Bullies) fordern.

    Aber sie erfordern eine besondere Sorgfalt in der Haltung und dem allgemeinen Umgang -- und das finde ich sollte auch von Vorhinein den Haltern und Verkäufern klar sein.

    Diese Notwendigkeit einer besondere Sorgfalt sehe ich aber auch bei etlichen weiteren Gebrauchshunderassen, wie z.B. vielen Schäferhundrassen, Deutsch-Drahthaar, etc.

    Meine Begründung für die überdurchschnittliche Tiergefahr bei American Staffordshire Terrier
    • Es handelt sich um einen großen und muskulösen Hund.
    • Bei der damaligen Züchtung wurde auf Aggression selektiert, wenn auch gegen Tiere; immer noch ist gegen andere Tiere eine deutlich überdurchschnittliche Aggressivität belegbar.
    • Mit den Terrieranteil wird bei einer Aggression deutlich später abgelassen, selbst bei drastischen Gegenmaßnahmen.
    • Im Rahmen der Züchtung wurde auf eine sehr hohe Friedfertigkeit gegenüber dem Halter (versuchsweise: alle Menschen) bei gleichzeitiger Aggressivität gegen andere Hunde geachtet. Hier habe ich den Eindruck, dass bei dieser Rasse das Verhalten gegenüber dem Halter und dessen Familie sich viel deutlich vom Verhalten gegenüber anderen unterscheiden kann (etwa im Vergleich zum Malinois). Das macht es für den Halter und dessen Umfeld schwerer (aber nicht unmöglich!), das Verhalten des Hundes gegenüber Fremden einzuschätzen.

    Das alles gerechtfertigt für mich kein generelles Zucht-, Haltungs- o.ä. Verbot. Das sind aber alles Punkte, derer sich der Halter bewußt sein muss. Und die viele geeigneter Halter auch tatsächlich berücksichtigen.

    Was ich nicht will, sind Halter, die plötzlich über rassentypische Eigenschaften ihrer Hunde, welche eine höhere Tiergefahr bedeuten, überrascht sind.

    Ich will nicht hören "Hätte ich gewußt, was <Rasse> bedeutet, hätte ich so einen nicht angeschafft."

    Und was ich eigentlich will: Ich will ein Gesetz, bei dem man der Halterin bereits im ersten Fall hätte sagen klar können:

    Das war keine Situation "Das habe ich nicht kommen sehen können". Einem Züchter dieser Rasse muss wissen sein, dass das gemeinsame Ausführen von (diesen) drei Hunden dieser Rasse ohne wirksamen Maulkorb verantwortungslos ist. Du hast Dir damit wider besseren Wissens und vorsätzlich die Möglichkeit genommen, beim Eintreten einer problematischen Situation einen glimpflichen Verlauf herbeizuführen. Daher eine Haftstrafe, die nicht weniger als mehr als ein Jahr beträgt.

    (Zu einem bedingten Anteil möchte ich mich nicht festlegen)

    Das mit der Haftstrafe von mehr als einem Jahr halte ich deswegen auch für richtig, weil dies häufig für andere Bedingungen (z.B. §8 (1) Z 1 Oö.Hhg) genutzt wird.

    Ich finde es auch äußerst grotesk, dass hier jetzt wieder die Gefährlichkeit der beteiligten Hunde in Frage gestellt wird.

    Das tue ich nicht. Es geht mir nicht darum, ob der Hund D "Besonders Gefährlich" ist. Es geht mir darum, wie es von einer Behörde in einem Rechtsstaat begründet wird.

    Ja, die Halterin mag gelogen haben, und auch die Behauptung "D trug Maulkorb" kann eine falsche Aussage sein. Dann erwarte ich aber auch, dass die entsprechende Behörde dies als Falsch entscheidet. Für den damaligen Strafprozess war diese Aussage m.E. irrelevant.

    Im neuen Gesetz steht "Wird ein Mensch durch den Biss eines Hundes getötet, ist die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben anzunehmen.". Da steht nichts von "Beteiligung an der Beisserei". Wenn man also die Besondere Gefährlichkeit des Hundes aus dem Satz herleitet, dann erwarte ich auch, dass diese Kausalität gezeigt wird.

    Nur zur Abgrenzung:

    Bei folgender Argumentationskette hätte ich keine Einsprüche:

    • Aufgrund von § 12 (1) Z 8 wurden die zwei Hunde von der Halterin gemäß §13 (3) weggenommen.
    • Aufgrund der Zugehörigkeit zu einer speziellen Rassen nach §6, und der Auffälligkeit der Hunde nach §7 (1) Z 2,3, insbesondere durch die Beteiligung an dem damaligen Vorfall, wurden die zwei Hunde hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit untersucht.
    • Für Q wurde aufgrund dieser Untersuchung sowie durch die Bisse im damaligen Vorfalls die besondere Gefährlichkeit bestätigt. Aufgrund §13 (5) zweiter Satz wird die Tötung vorgeschrieben.
    • Für D wurde aufgrund dieser Untersuchung eine besondere Gefährlichkeit festgestellt. Aufgrund §13 (5) erster Satz wird die Tötung vorgeschrieben.

    Dazu gibt es ein rechtskräftiges Urteil, in dem dazu eine Feststellung getroffen wurde. Auf die beziehen sich Anordnung und neues Urteil.

    Ich vermute, mit "ein rechtskräftiges Urteil" ist das Urteil GZ: 24 Hv 22/24a des LG Linz vom 07.03.2024 gemeint. Leider finde ich das Urteils, insbesondere die Begründung, nicht im Original. Daher kann ich mich nur auf die Zitate aus "Öo LVwG LVwG-050303/19/SBW, Linz 11. Apr 2024" (Bzgl. Wegnahme der weiteren Hunde) und "LVwG-050373/8/SB, LVwG-050374/8/SB, Linz, 25. November 2025" (bzgl. Wegnahme und Tötung von Q und D) beziehen.

    Bitte vorher unbedingt den Abschnitt "IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision" lesen!

    Bei diesem ursprünglichen Urteil ging es um die Fahrlässigkeit der Halterin. Eine genaue Zuschreibung, was genau und konkret jeder Hund getan oder nicht getan hat, war daher nebensächlich; insbesondere war für das Urteil irrelevant, ob bzw. wie stark D zugebissen hat, und ob genau ihr Biss den Tod des Opfers verursacht hat. Selbst wenn sie mit einem Maulkorb bewegungslos daneben gestanden hätte, wäre ihre Anwesenheit ausreichend, um das Verhalten der Halterin als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen.

    Für §13 Abs. 5 Satz 2 Oö.Hhg ist aber der kausale Zusammenhang zwischen Biss des Hundes und Tod des Opfers relevant. Dort reicht eben nicht die bloße Beteiligung bei einer Beißerei.

    Und falls D einen Maulkorb trug, ist ein den Tod verursachender Biss sehr unwahrscheinlich.

    Damit man also §13 Abs. 5 Satz 2 Oö.Hhg verwenden kann, muss man a) entweder die Behauptung "D trug einen Maulkorb" als falsch darstellen und widerlegen. Oder b) deutlich machen, dass der Maulkorbs den todverursachender Biss nicht verhinderte. Das Urteil lässt (gemäß den lesbaren Zitaten) diese Frage aber unentschieden: Es gibt einige Hinweise für die Bisse, aber ich kann keine Aussage finden, dass diese Behauptung falsch ist oder der Maulkorb unwirksam war (Für das Urteil gegen die Halterin ist dieser Sachverhalt auch recht irrelevant).

    Und damit kann m.E. das Urteil allein nicht dafür herangezogen werden, dass genau D in einer todbringenden Weise zugebissen hat.

    Das bedeutet nicht, dass ich D für harmlos oder ungefährlich halte. Ich halte es aber für gerecht, dass für eine derartige Beurteilung als "Besonders gefährlich" eine weniger lückenhafte Argumentationskette verwendet wird. Ich wünsche mir hier nicht eine Änderung, sondern mehr Sorgfalt bei der Begründung der "Besonderen Gefährlichkeit".

    Das ist auch genau der Punkt, den das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anmerkt:

    "Offen lässt die Formulierung des § 13 Abs 5 letzter Satz Oö. HHG 2024, wie damit umzugehen ist, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Hunde stattfand bzw. wenn sich der Tod nicht auf einen konkreten Biss zurückführen lässt."

    Abgesehen davon halte ich die Abnahme aufgrund der vorliegenden (wenn auch spärlichen) Informationen für gerechtfertigt.

    Zur Tötung von D bin ich etwas zwiegespalten -- da fehlt mir etwas Würdigung und Begründung im Urteil; andererseits kenne ich nur wenig, und vielleicht ist da auch ein Al-Capone-Aspekt drin: Aufgrund des einen Punkts sind wir uns sicher, können aber nichts nachweisen (weil geschickt Spuren verwischt etc.), also gehen wir bei anderen Punkten eher an die Obergrenze (Al Capone 11 Jahre wegen Steuerhinterziehung).

    Doch, hier sind einige Punkte unklar:

    • Was passiert, wenn mehrere Hunde beteiligt war, und nicht genau die Beschädigungen zugeordnet werden kann (der Hund also vielleicht "nur Mittäter" war). Das ist auch in diesem Fall teilweise relevant, weil die Behauptung "D trug Maulkorb" nicht weiter berücksichtigt wurde, und auch die Herkunft der DNA-Spuren nicht zweifelsfrei geklärt wurden. Für "D" ist also schwierig zu beurteilen, ob durch genau ihren Biss der Tod verursacht wurde oder nicht.
    • "Wird ein Mensch durch den Biss eines Hundes getötet, ist die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben anzunehmen." liefert eine "Vermutung" (als juristischer Begriff). Unklar ist, ob es sich um eine "widerlegbare" oder "unwiderlegbare" Vermutung handelt.

    Das sind aber beides Punkte, die hier in der Begründung vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch gesehen werden, und deswegen auch zur Revision zugelassen.

    Große Unentschlossenheit: Soll ich morgen meine Seminare absagen und zuhause bleiben?

    Erst morgen krankmelden ist halt auch blöd, das erreicht die Studis evtl nicht mehr rechtzeitig und dann sind die umsonst (mit ihren unhandlichen Arbeitsproben und bestimmt ganz schlimmen Zugverbindungen) gependelt, das tät mir leid.

    Könntest Du Deinen heutigen Zustand schon melden? Dann entscheiden vielleicht die Füße der Studis ;)


    Oh, und gute Besserung insgesamt!