Dazu gibt es ein rechtskräftiges Urteil, in dem dazu eine Feststellung getroffen wurde. Auf die beziehen sich Anordnung und neues Urteil.
Ich vermute, mit "ein rechtskräftiges Urteil" ist das Urteil GZ: 24 Hv 22/24a des LG Linz vom 07.03.2024 gemeint. Leider finde ich das Urteils, insbesondere die Begründung, nicht im Original. Daher kann ich mich nur auf die Zitate aus "Öo LVwG LVwG-050303/19/SBW, Linz 11. Apr 2024" (Bzgl. Wegnahme der weiteren Hunde) und "LVwG-050373/8/SB, LVwG-050374/8/SB, Linz, 25. November 2025" (bzgl. Wegnahme und Tötung von Q und D) beziehen.
Bitte vorher unbedingt den Abschnitt "IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision" lesen!
Bei diesem ursprünglichen Urteil ging es um die Fahrlässigkeit der Halterin. Eine genaue Zuschreibung, was genau und konkret jeder Hund getan oder nicht getan hat, war daher nebensächlich; insbesondere war für das Urteil irrelevant, ob bzw. wie stark D zugebissen hat, und ob genau ihr Biss den Tod des Opfers verursacht hat. Selbst wenn sie mit einem Maulkorb bewegungslos daneben gestanden hätte, wäre ihre Anwesenheit ausreichend, um das Verhalten der Halterin als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen.
Für §13 Abs. 5 Satz 2 Oö.Hhg ist aber der kausale Zusammenhang zwischen Biss des Hundes und Tod des Opfers relevant. Dort reicht eben nicht die bloße Beteiligung bei einer Beißerei.
Und falls D einen Maulkorb trug, ist ein den Tod verursachender Biss sehr unwahrscheinlich.
Damit man also §13 Abs. 5 Satz 2 Oö.Hhg verwenden kann, muss man a) entweder die Behauptung "D trug einen Maulkorb" als falsch darstellen und widerlegen. Oder b) deutlich machen, dass der Maulkorbs den todverursachender Biss nicht verhinderte. Das Urteil lässt (gemäß den lesbaren Zitaten) diese Frage aber unentschieden: Es gibt einige Hinweise für die Bisse, aber ich kann keine Aussage finden, dass diese Behauptung falsch ist oder der Maulkorb unwirksam war (Für das Urteil gegen die Halterin ist dieser Sachverhalt auch recht irrelevant).
Und damit kann m.E. das Urteil allein nicht dafür herangezogen werden, dass genau D in einer todbringenden Weise zugebissen hat.
Das bedeutet nicht, dass ich D für harmlos oder ungefährlich halte. Ich halte es aber für gerecht, dass für eine derartige Beurteilung als "Besonders gefährlich" eine weniger lückenhafte Argumentationskette verwendet wird. Ich wünsche mir hier nicht eine Änderung, sondern mehr Sorgfalt bei der Begründung der "Besonderen Gefährlichkeit".
Das ist auch genau der Punkt, den das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anmerkt:
"Offen lässt die Formulierung des § 13 Abs 5 letzter Satz Oö. HHG 2024, wie damit umzugehen ist, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Hunde stattfand bzw. wenn sich der Tod nicht auf einen konkreten Biss zurückführen lässt."