Meine Laien-Meinung dazu (und zwar in Unkenntnis der Urteilsbegründung, also erstmal als falsch anzusehen, und danach aus Deutschland mit wahrscheinlich anderem Verständnis):
Es obliegt daher dem Gericht festzustellen, welche Sicherungsmaßnahmen im Vorwege angemessen und im Verkehr erforderlich gewesen wären.
Bis einschließlich diese Satzes teile ich die Argumentation.
Beim nächsten nicht mehr:
In diesem Fall kommt das Gericht zu dem Schluss, dass allein die Tatsache, dass die Hundehalterin drei Hunde mit einem Gesamtgewicht von 72kg gleichzeitig ausführte, eine GROBE Fahrlässigkeit begründete.
Da war noch nämlich noch mehr:
- Die Hunde waren in offensichtlich unzureichendem Gehorsam.
- Als Züchterin darf man ihr Kenntnis über das Zugvermögen und prinzipielles Verhalten der genannten Hunde unterstellen.
- Ansonsten war es keine besondere Situation (also kein auf die Hunde zustürmender Clown, s.o.).
Mir fallen drei Möglichkeiten einer besseren Sicherung ein, wo jede einzelne denen der Vorfall verhindert oder deutlich entschärft hätte:
a) Besserer Gehorsam -- Die drei Hunde stürmten auf die Joggerin zu, die Halterin hatte Gelegenheit, sie zurückzurufen (wenn ich das so recht verstanden habe), der Rückruf war aber nicht erfolgreich.
b) Nur ein Hund -- den hätte die Halterin vermutlich einfacher über Körperkraft halten können, und zusätzlich entfällt das Problem der Gruppendynamik.
c) Jeder der Hunde trägt eine wirkungsvollen Maulkorb. Wäre dann immer noch sehr ungemütlich für die Joggerin gewesen, aber vermutlich eben nicht tödlich.
Auch unter diesen Umständen hätte es Möglichkeiten der Verwirklichung der Tiergefahr gegeben, die vermutlich nicht als "Fahrlässig" gewertet wäre
- Nur einer der Hunde, aber die Leine reißt (etwa aufgrund eines Fabrikationsfehler)
- Alle Hunde + Maulkörbe, aber diese zerbrechen (etwa aufgrund eines Materialfehlers).
- Alle Hunde + Maulkörbe, die Frau stürzt und bricht sich den durch Osteoporose brüchigen Hauswirbel.
Zum anderen kann ich ohne Urteilsbegründung nicht genau erkennen, warum dies nicht als
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
sondern als
Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
gewertet wurde. Ich stelle mir vor, dies liegt sowohl an der Rasse (die zusammen mit anderen auffälliger ist als etwa Berner Sennenhunde), als auch daran, dass der Halterin als Züchterin ein höherer Kenntnismaßstab zu legen ist.