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Um was genau geht es dir denn? Strafrechtlich, haftungsrechrechtlich oder ordnungsrechtlich?Die Schadensersatzpflicht aus § 833 BGB wurde zb auch bejaht, wenn jemand über einen schlafenden Hund gestolpert ist. Allerdings OLG Hamm.
Daher dürfte auch in einem solchen Fall wohl die typische Tiergefahr für eine Haftung nach § 833 BGB verwirklicht sein.
Zum Nachlesen:Ja, da war ich nicht präzise, hatte dann im weiteren Beitrag noch ergänzt, dass mich die Haftungseregeln interessieren würden.
Bei deinem genannten Fall wollte ich erst mit dem Kopf schütteln, bis ich las, dass es um öffentlichen Raum (Geschäftsräume) ging. In meiner eigenen Wohnung, wenn der Besuch über das Tier stolpert, wäre ich als Halter wohl nicht haftungspflichtig, oder auch da? Und übernimmt die Hundehaftpflicht immer, wenn eine Gefährdungshaftung vorliegt?
Vieles obliegt Einzelfallentscheidungen. Nicht wenig Urteile durchlaufen mehrere Instanzen.
Und nur weil ein Unfall mit oder durch dein Tier in deinen eigenen vier Wänden geschieht, verlierst du doch nicht automatisch Verantwortung bzw. Haftung. Es kommt wie geschrieben auch immer auf die Umstände an.