Bei einer Sicherstellung nach § 21 SPolG, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, ist diese Norm dann die gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung. Da braucht es im ersten Schritt keinen gerichtlichen Beschluss.
Das schrieb ich ja auch, die dürfen handeln, um Gefahren abzuwehren. Aber vielleicht haben sie die anderen Hunde nicht als solche gesehen, weil sicher untergebracht und vielleicht nicht klar war, dass diese dabei waren. Und ohne Gefahr dürfen sie eben auch keine Hunde einfach mitnehmen
Wie gesagt, das sind ja alles nur Spekulationen, warum die was gemacht haben.