Zitat
on Trina87 » 13.05.2012 18:57
mal eben ne andere sache....die haben deine wohnung einfach so betreten?dass würde ich wenn du dich an die presse wendest mal mit reinbringen, dass ist hausfriedensbruch!
ob und welche rechte sich ein "ordnungsamtfuzzi" rausnehmen darf kann jeder bürger selber nachgucken bzw erfragen. eben beim zuständigen ordnungsamt.
wenn so ein ordnungsamtsmitarbeiter dermaßen verplant ist, dass er aktenberge anhäuft und nichts mehr findet oder gar richtig bearbeiten kann, dann gibts immer die möglichkeit, entsprechende beschwerde einzureichen - wenns sein muss, direkt beim amtsvorsteher - zumindest aber beim vorgesetzten. sollte man in so einem fall auch unbedingt tun, damit da was passiert sonst geht das ewig so weiter.
ob nun das OA berechtigt war, den hund "zu kassieren" und ob es berechtigt war, zugang zur wohnung zu verlangen, weiss ich nicht. ich persönlich würde das definitiv durch einen RA überprüfen lassen.
wie gesagt: es scheint mal wieder ein regionales problem zu sein - wenns so passiert ist, find ich das ganze maßlos überzogen - allerdings - wenn nunmal unterlagen eingereicht werden müssen, dann sollte man das auch tun - oder wenigstens mal bescheid sagen und um fristverlängerung bitten, wenn mans nicht rechtzeitig schafft.
im übrigen: hausfriedensbruch findest du im BGB § 123 genau erklärt.
in NRW gilt z.b. folgendes:
§ 18 (LHundG NRW)
Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
4. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes).
(quelle: Juris.de)
da hier das OA mit "gefahr in verzug" argumentiert würde es sich sicher lohnen, mal über folgendes nachzudenken:
Zitat
Seit einem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001[3] wird der Begriff der GiV im Bereich der Wohnungsdurchsuchung sehr eng ausgelegt und muss einer jeweiligen Einzelfallprüfung standhalten. Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung soll demnach die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme sein. GiV muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen für die Prognose der GiV nicht aus.
quelle: Wikipedia
ich halte es grundsätzlich für sehr bedenklich, wenn eine landeshundeverordnung mit dem GG ins geheddere kommt - und mit gültigen Bundesverfassungsgerichtsurteilen. das würd mich also schon interessieren, ob das so im falle eines falles durchgeht....mit der begründung "GiV" (mal vorausgesetzt es hat sich tatsächlich so zugetragen wie der TS erzählt!)..hab grade mal gesucht, aber nix gefunden ob sich da schonmal wer auf rechtlichem weg gewehrt hat.