"Offen lässt die Formulierung des § 13 Abs 5 letzter Satz Oö. HHG 2024, wie damit umzugehen ist, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Hunde stattfand bzw. wenn sich der Tod nicht auf einen konkreten Biss zurückführen lässt."
Genau. Und sollte es so einen Fall geben, werden sich die Gerichte damit befassen müssen.
Im vorliegenden Fall war die Sachlage ja erwiesen. Und das ganze Gemauschel - der "neue Besitzer", der die Hunde nie gesehen hat, die Umzüge, die Lügen und Vertuschungsversuche - zeigen ja deutlich, dass man nicht mit verantwortungsvollem Umgang rechnen kann.
Ehrlich gesagt, kann man doch hier nicht die Massstäbe eines Strafprozesses gegen Menschen anlegen. Hier geht es um Gefahrenabwehr, und ich finde es angemessen, eine ernste Gefahr anzunehmen, wenn ein Hund nachweislich an einer Beisserei beteiligt war (DNA Spuren in den Bisswunden), die zum Tode (direkt!) eines Menschen führte.
Anders lief es ja z.B. in England, als die Dogwalkerin zerfleischt wurde. Da konnte nachgewiesen werden, dass nur ihr eigener Hund gebissen hat, und die anderen Hunde wurden den Besitzern zurückgegeben.