Zu der Sache um die es ja eigentlich geht, da ich mich da ziemlich gut auskenne...:
Wenn der Vermieter dir die Hundehaltung gestattet im allgemeinen dann darf er Dir keine bestimmte Rasse erlauben bzw. verbieten. Dazu gab es 2011 oder 2013 eine Entscheidung des BGH (Az.: VIII ZR 329/11).
Auch wenn im Haus andere Parteien wohnen die bereits einen Hund haben kann er dir nicht die Haltung verbieten sondern muss sie dir gestatten. Juristisch gesehen musst du da noch nicht mal danach fragen sondern kannst ihn nur informieren wobei du selbst das nicht mal musst.
Juristisch leider nicht pauschal korrekt.
Es gibt durchaus Konstellationen wo bei mehreren Parteien einer die Tierhaltung untersagt werden kann (nicht abschließende Liste)
- Störungen des Mietverhältnisses bei früherer Haltung (Lärm/Geruchsbelästigung, Insektenbefall)
-WEG Beschluss der Bestandtiere schützt
-Besonderheiten der Wohnung (Schnitt/Größe/Ausstattung)
-Haltung eines gefährlichen Hundes
Das genannte BGH Urteil bestätigt nur das der Vermieter keine Einschätzung zusteht, ob eine artgerechte Haltung in dieser Wohnung möglich ist. Es wurde explizit angegeben, dass der Vorwurf einer erhöhten Abnutzung gestellt hätte werden müssen. Daher nicht geprüft wurde.
https://mobil.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-32…g.news15235.htm