Auf der Seite des DVG findet sich auch deren Satzung, gleich der erste aufgeführte link:
Satzungen und Ordnungen des DVG und Bewerbungen als Richteranwärter:in
Da heißt es unter den Paragraphen 8 und 9:
ZitatAlles anzeigen§ 8 Mitglieder
1. Mitglied des Verbandes kann jeder örtliche Hundesportverein werden, soweit
er keine eigenwirtschaftlichen Ziele verfolgt und gemeinnützig im Sinne des
Verbandes tätig ist. Die Angliederung von Auslandsgruppen ist möglich. Ein-
zelheiten hierzu werden durch den Vorstand in einer Ordnung geregelt.
(...)§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Vereines als Mitglied kann jederzeit erfolgen. Mit dem
Aufnahmegesuch erkennen die Vereine die Satzungen des DVG als verbind-
lich an. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium nach schriftlicher Stel-
lungnahme des regional zuständigen Landesverbandes. Die Zuordnung in
den regional zuständigen Landesverband erfolgt im schriftlichen Einverneh-
men. Die Ablehnung des Aufnahmegesuches wird dem antragstellenden Ver-
ein schriftlich mitgeteilt. Eine Begründung der Ablehnung kann nicht verlangt
werden.