Man hätte das alles direkt zum 01.01. mit vernünftig ausarbeiten sollen, damit diese ganzen Schnellschüsse nicht gemacht werden müssen und vor allem, dass es einheitliche Regelungen hätte geben können. So kocht gerade wieder jeder sein eigenes Süppchen.
Das ist aber immer so, man denke nur an die unterschiedlichen Corona-Schutzverordnungen. Es gibt vom Bund einen Rahmen, aber die genaue Ausgestaltung ist Ländersache und dort teilweise auch noch von Stadt zu Stadt unterschiedlich, je nachdem, wie das Gesetz eben ausgelegt wird. Es gibt nämlich immer einen Ermessensspielraum, wenn das Gesetz nicht total eindeutig bzw. sehr strikt formuliert ist.
Soweit ich die jeweiligen Schreiben verstanden habe, werden die Ordnungs- und Veterinärmethoden tätig, sobald die Genehmigung einer Veranstaltung beantragt wird. Was ja auch Sinn ergibt, vorher haben die keine Handlungsgrundlage dafür, im Vorfeld tätig zu werden. Die Auflagen werden für die Genehmigung der Veranstaltung verhängt.
Genau so ist es. Veranstalter X meldet Veranstaltung Y an, die vor der Genehmigung von Stadt/Veterinäramt Z geprüft und ggf. mit Auflagen versehen wird, über die bei Widerspruch/Klage ggf. neu entschieden wird.
Die Tierschutzhundeverordnung gibt dabei nur den groben Rahmen vor, die genaue Auslegung kann unterschiedlich gestaltet werden. Im Gesetz werden ja nicht bis ins kleinste Detail Vorgaben gemacht (zum Glück, denn ein Gesetz ändert man nicht mal eben so wie jetzt die ursprünglichen Vorgaben der Vetämter, die ja schon deutlich gemildert wurden).