Schutzverträge

  • Hallöchen,


    möglicherweise hab ich mich ein wenig unglücklich ausgedrückt, Delibutus.


    So heisst es in der Einführung:


    Das BGB kommt in antiquierter Sprache daher, die Sätze sind kompliziert und die meisten Begriffe abstrakt. Das BGB als solches ist in vielen Punkten alles andere als selbsterklärend.
    Nicht ohne Grund findet sich in der Einführung des BGB folgender Satz: "Das BGB erhebt auch gar nicht den Anspruch, anschaulich und volkstümlich zu sein: es spricht nicht zum Bürger, sondern zum Juristen; es ist von Juristen für Juristen gemacht."



    Viele Grüsse

    • Neu

    Hi


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    • Offenbar ist dieser Satz aus einem Wirtschaftsbuch zumindest in meiner 67. Auflage (aktuell ist die 68.) steht das nicht drin. ;) Aber prinzipziell ist jedes Gesetz immer in antiquierter, wenig volksstürmlicher Sprache verfasst. Genau wie die Kaste der Mediziner auch ihre antiquierte und wenig volksstürmische Sprache hat.


      Eigentlich ist BGB für den Bürger, das schließt auch aus dem Namen hervor. Nur manche Gesetzestexte schreien geradezu nach einem Jurastudium, weil man da alles so toll verdrehen kann bei all den kommas und Punkten. :D

    • nein, sicherlich steht dies nicht in einem Wirtschaftsbuch, sondern auf den ersten Seiten im BGB.



      Es hat schon einen Sinn, dass nicht jeder das BGB verstehen soll. Genauso wie das Steuerrecht usw.


      Viele Grüsse

    • das BGB ist für den Bürger gemacht, das stimmt schon
      aber nur, weil es um die Rechte und Pflichtend er Bürger geht


      und nicht, weil jeder Bürger es verstehen soll *lach*

    • Hi,


      Zitat


      Und im eigentlichen Vertrag steht:[/i]


      Kapier ich bis heute nich und ich habs eigentlich ja mal gelernt gehabt. Ist es nun mein Tier oder nicht? :???:


      Wurde ja irgendwo schon erklärt:
      Es ist nicht dein Hund und rein theoretisch könnte die Orga den Hund deshalb zurückfordern. Aber das passiert sicher nicht ;)


      Ich hab auch nen Tierschutzhund, aber in meinem Vertrag steht "Der Hund geht ab Übergabedatum ohne Einschränkungen in das Eigentum des neuen Besitzers über." Alles andere hätte ich auch nicht unterschreiben wollen.
      Und ansonsten steht nur drin, dass ich dem Hund Futter und Wasser geben muss, ihn ordnungsgemäß halten und pflegen muss, ihn nicht misshandeln/quälen darf, ihn nicht aufgrund von Verhaltensproblemen töten darf, nicht mit dem Hund züchten darf, ihn nicht weitervermitteln darf usw. Also nur ganz normale Sachen, die ich eh nicht machen würde ;)


      lg,
      SuB

    • Zitat

      Hi,



      Wurde ja irgendwo schon erklärt:
      Es ist nicht dein Hund und rein theoretisch könnte die Orga den Hund deshalb zurückfordern. Aber das passiert sicher nicht ;)


      allerdings ist dies dann auch nur rechtlich zulässig, wenn man gegen einen der Vertragspunkte verstößt im Normalfall


      man muss also keine Angst habe, dass ne Orga nach 4 Jahren sagt, so, wir wollen unseren Hudn wieder haben
      (notfalls beruft man sich auch da auf das Gewohnheitsrecht :hust: )

    • Hi,
      Nein klar, so einfach isses dann auch wieder nicht. Kann mir auch nicht vorstellen, dass irgendne Orga plötzlich nach Jahren vor der Tür steht und Hundi wieder abholen will...
      lg,
      SuB

    • Hallöchen,


      für alle, die eben nix zu tu haben:



      Im ersten Fall geht es darum, dass die 17jährige A mit dem Taschengeld, das ihre Eltern ihr zur freien Verfügung gegeben haben, von einem Süßigkeitenautomaten eine Tüte Gummibärchen kaufen will. A wirft das Geld ein, aber es gibt keine Gummibärchen mehr. In dem Moment kommt der Automatenbetreiber V um abzukassieren und neu aufzufüllen. A erzählt ihm, dass sie Geld eingeworfen hat und es keine Gummibärchen mehr gibt. Da V auch keine Gummibärchen mehr nachgeliefert hat, will er A ihr Geld zurückgeben. A geht es aber ums Prinzip und sie will nicht das Geld, sondern die Gummibärchen.
      Die Frage ist, ob das Verlangen von A berechtigt ist.


      Bei dem nächsten Fall hat A ein Comicheft gekauft, dass sie doch nicht mehr will, da sie gemerkt hat, dass sie zu Hause das gleiche hat. Also entscheidet sie sich, es ihrer 15jährigen Freundin S zu verkaufen. Die hat aber kein Taschengeld mehr, sondern nur noch das Geld, dass ihre Mutter ihr gegeben hat, damit sie sich einen neuen Füller kauft. A sagt der S, dass sie sich den Füller nächst Woche kaufen kann mit ihrem Taschengeld und sich mit dem Geld, das ihre Mutter ihr gegeben hat, das Comicheft von A abkaufen soll. S tut das. Ihre Mutter M bemerkt, dass S sich statt einen Füller ein Comicheft gekauft hat und geht zu A. M verlangt von A das Geld zurück, da sie es nicht duldet, dass ihre Tochter sich Comics kauft.
      A gibt ihr das Geld.
      Am nächsten Tag fordert A von S ihr dasComicheft zurück, doch S weigert sich. Sie sagt, dass A warten soll bis sie ihr Taschengeld bekommt, dann werde sie den Comic bezahlen. Doch A gehts wieder nur ums Prinzip und sie verlangt ihr Heft zurück.


      Zur Lösung der beiden Sachverhalte ist das BGB anzuwenden.


      Tip: hier gehts u.a. um Schuldrecht/beschränkt Geschäftsfähig



      Viel Spass



      ...smile

    • schade, hab mein BGB in irgendeinem Umzugskarton


      Fall 1 sollte aber so sein, dass A kein Recht auf die Gummibären hat, da sie nicht nachlieferbar sind und A sie durch geldrückgabe entschädigt


      Fall 2 ist da schon kniffeliger
      ich gehe davon aus, dass S also auch beschränkt geschäftsfähig ist
      ähm ne sorry, da muss ich passen, bin aber geschappt auf Lösungen :)

    • Fall A - Eigentlich liegt hierbei die Beweislast bei der Verbraucherin, da sie eigentlich erst mal plausibel nachweisen müsste, dass sie das Geld eingeworfen hat. Ist eine solche Beweiskraft nicht vorhanden, hat sie auch generell keinen Anspruch auf eine Nachlieferung oder Rückgabe des Geldes. Hierbei ist Sie wohl auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Bei solchen Geräten kann man eigentlich ja auch sehen ob die gewünschte Ware noch vorhanden ist, generell ist es schweriger aus einem "Automatengeschäft" keine Leistung abzuverlangen, wenn diese ohne Zeugen und Beweislast vor sich ging.


      Liegt eine Beweiskraft vor, kann sie die Gummibärchen mit einer Fristsetzung zur Nachlieferung einfordern oder eben das Geld zurück bekommen, da der Händler keine Leistung erbringen könnte.



      § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
      (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
      (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
      (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.





      Fall B – Okay das ist ein bisschen verknotet. Zwei beschränkt Geschäftsfähige den Fall abwickeln. Ich will das mal hier tabellieren:


      - A Kauft Comicheft und es gefällt hier nicht
      (Eigentum und Besitz liegen bei A)
      - A verkauft das Comicheft an S und bekommt das Geld
      (Eigentumsrechte abgetreten, Kaufpreis erstattet)
      - Mutter macht das schwebend wirksame Geschäft nichtig
      (Kaufpreis zurückgegeben, Eigentumsrechte gehen wieder an A)


      Hiermit ist ein Geschäft vollgezogen, dass S mit dem Geld eigentlich einen Füller kaufen wollte ist nicht Sache des Verkäufers (A) da das Abkommen auf das zustande gekommene Geschäft erstreckt.


      Da aber die Mutter als Vormund für das Kind das Geschäft zurückgezogen hat, ist S in der Verpflichtung das Comicheft zurückzugeben, da hier ein mündlicher Vertrag nichtig gemacht wurde.



      § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
      Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.


      § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
      Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.


      § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
      Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.


      § 184 Rückwirkung der Genehmigung
      (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
      (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.


      § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln ("Taschengeldparagraph")
      Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.




      Denke das könnte so hinkommen, ist vier Jahre her die Ausbildung.

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