Kastration laut Tierschutzgesetz verboten ?!

  • Hallo.

    Immer wieder lese ich, wenn es um Kastration geht, die Aussage, dass dies laut Tierschutzgesetz nur bei medizinischer Indikation erlaubt sei.
    Ausserdem wird behauptet, dass sich TÄ strafbar machen würden wenn sie Kastrationen ohne vorliegende Indikation durchführen.

    Ich interpretiere den entsprechenden Paragraphen allerdings ganz anders.


    Hier der entsprechende Auszug aus dem Tierschutzgesetz:

    § 6
    (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

    .....

    5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

    Ich verstehe das so, dass die Kastration erlaubt ist, ausser es bestehen tierärztliche Bedenken.

    Und um seines gleich klarzustellen:
    Ich bin weder Befürworter noch Gegner der Kastration.
    Ich stehe dem neutral gegenüber, da ich bislang diese Entscheidung nicht treffen musste.
    Sowohl unser verstorbener Hund als auch mein jetziger Hund stammen aus dem Tierheim und waren bereits kastriert als wir sie geholt haben.

    Mir geht nur darum, ob meine Interpretation des Tierschutzgestzes richtig ist oder nicht.

    Es wäre toll, wenn sich euere Antworten ebenfalls auf die Interpretation
    des Gesetzestextes beschränken würden.

    Pro/Kontra-Diskussionen zum Thema Kastration gab es schon zur Genüge.

    Falls diese Diskussion bereits geführt wurde könnt ihr mich gerne mit dem entsprechenden Link darauf hinweisen.

    Gruss Martin

  • Bein Kaninchen wäre es unkontrolliert...oder bei Freigänger-Katzen...aber bei einem Hund ist es möglich eine Fortpflanzung zu kontrollieren bzw. zu verhindern.

  • Zitat

    Bein Kaninchen wäre es unkontrolliert...oder bei Freigänger-Katzen...aber bei einem Hund ist es möglich eine Fortpflanzung zu kontrollieren bzw. zu verhindern.

    :gut: :gut: :gut:

  • Zitat

    Bein Kaninchen wäre es unkontrolliert...oder bei Freigänger-Katzen...aber bei einem Hund ist es möglich eine Fortpflanzung zu kontrollieren bzw. zu verhindern.

    Prinzipiell gebe ich dir recht. Und ich bin absolut kein Freund des "Kastrationswahns".

    Wenn ich aber sehe, wie viele Hundehalter nicht mal in "normalen" Situationen ihren Hund unter Kontrolle haben, und mir dann vorstelle, wie da wohl die "Kontrolle" funktioniert wenn sich heisse Hündin mit Rüde trifft :gott: ......

  • Zitat


    § 6
    (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

    .....

    5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.


    Man kann genauso gut eine andere Stelle markieren (s.o.) und damit die Bedeutsamkeit dieser Artikel neu auslegen. Aus dem blau markierten lese ich auch heraus, dass eine Unfruchtbarmachung zur weiteren Haltung ebenfalls erlaubt ist. Denn dort steht ein "oder" zwischen dem einen Aspekt der Unfruchtbarmachung zum Schutz vor unkontrollierter Vermehrung und dem Aspekt der "weiteren Nutzung oder Haltung".

  • Zitat


    Bein Kaninchen wäre es unkontrolliert...oder bei Freigänger-Katzen...aber bei einem Hund ist es möglich eine Fortpflanzung zu kontrollieren bzw. zu verhindern.


    Wenn der Gesetzestext vom Hundehalter verlangt, den Hund während der "heissen Phase" ständig unter Kontrolle haben zu müssen und den Hund ggf. in seiner Freiheit einzuschränken, könnte man dann nicht genauso gut von Katzenhalter verlangen seinem Tier den Freigang zu verweigern um unkontrollierte Fortpflanzung zu verhindern?

    Dies soll keine Provokation sein, sondern eine ernstgemeinte Frage.

    Ich frage mich ob die Politiker bei der Formulierung des Textes so differenziert dachten.
    Ich kann es mir nicht vorstellen.

  • Zitat


    Man kann genauso gut eine andere Stelle markieren (s.o.) und damit die Bedeutsamkeit dieser Artikel neu auslegen. Aus dem blau markierten lese ich auch heraus, dass eine Unfruchtbarmachung zur weiteren Haltung ebenfalls erlaubt ist. Denn dort steht ein "oder" zwischen dem einen Aspekt der Unfruchtbarmachung zum Schutz vor unkontrollierter Vermehrung und dem Aspekt der "weiteren Nutzung oder Haltung".

    Könnte man in der Tat.... Dies würde aber bedeuten das der Paragraph 6 durch seinen Absatz 5 ausgehebelt und wirkungslos wird, da hier die generelle Haltung als Ausnahme angezeigt wird.

    Hätten wir allerdings in D TÄe, die nicht nur das €-Zeichen in den Augen hätten, oder mangelhaft im Thema weitergebildet wären, dann würden viele Kastrationsanfragen von den TÄen abgelehnt werden, da durchaus tierärztliche Bedenken gegenüberstehen.

    Uns hat man in unserer TK damals eingehend über dieses Thema aufgeklärt. Das sollten sich so machen TKen oder TÄe mal zum Vorbild nehmen.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!