"berechtigtes Interesse" an einem Hund

  • An einem Soka.


    Was ist das? Warum ist das so geschrieben in den Verordnungen? :skeptisch3:

  • das bedeutet, soviel ich weiß, dass du einen Grund brauchst, warum für dich nur ein SoKa in Frage kommt. Da zählt dann nicht-als Familienhund, er muss schon einen Zweck erfüllen, wie z.B. Wachhund.So würde ich das verstehen

  • Nein, da die zugehörigen Verordnungen so einen Hund ja als gefährlich einstufen.
    Also geht von der Haltung eines solchen Hundes eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit aus. Du darfst deine Umwelt aber nicht unnötig in Gefahr bringen, also musst du ein berechtigtes Interesse nachweisen.


    Ein berechtigtes Interesse hast man in NRW z.B. dann, wenn ein Hund aus einem Tierheim übernommen wird. Das dienst nämlich dem Interesse der Allgemeinheit, weil das die Kosten für die Gemeinde senkt.
    Wer bereits vor Inkrafttreten der Verordnungen einen solchen Hund hatte, hatte auch ein berechtigtes Interesse, weil man ja an einem Hund hängt und dann ist da wieder das allgemeine Interesse, dass der Hund im TH Kosten verursachen würde.


    Als Wach- oder Schutzhund bekommt man keinen SOKA genehmigt, da auch nichtgelistete Rassen diese Aufgabe übernehmen können.


    LG
    das Schnauzermädel,
    das diese Gesetze und Verordnungen zum K**zen findet

  • Zitat

    Nein, da die zugehörigen Verordnungen so einen Hund ja als gefährlich einstufen.
    Also geht von der Haltung eines solchen Hundes eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit aus. Du darfst deine Umwelt aber nicht unnötig in Gefahr bringen, also musst du ein berechtigtes Interesse nachweisen.


    Aha. :roll: :vampirebat:


    Das heißt, man hat nur ein berechtigtes Interesse am Hund, wenn man quasi (hätte nie gedacht, dass ich dieses Wort mal benutze) gar kein Interesse am Hund hat (zu haben braucht), und nur darauf bedacht ist, die Gemeinde/den Ort, was auch immer finanziell zu unterstützen, bzw. zu entlasten, bzw. nicht zusätzlich finanziell zu belasten? :???: Das ist alles? Geld?


    Aber werden die Tierheime nicht durch Spendengelder finanziert?


    Ich dachte auch erst an die Schutzhundfunktion.


    @ SaChi, für die unwissende Alina_ gerne.

  • Zuerst zu den THs:
    Sicherlich finanzieren die sich zu einem hohen Prozentsatz aus Spenden. Aber eigentlich müssen die Städte und Gemeinden Fundtiere aufnehmen. Aber die meisten Gemeinden geben diese Aufgabe an die Tierheime ab. Die THs werden dafür von den Städten bezahlt.


    Als damals die Gesetze kamen, hätten die gehaltenen Hunde vom Amt eingezogen werden müssen. Also hätten die Städte auch die Folgekosten übernehmen müssen.
    Auch ist es rechtlich problematisch unauffällige Hunde einzuziehen und der Widerstand gegen die Verordnungen wäre sicherlich größer gewesen.
    Gewehrt haben sich damals nämlich die wenigsten.


    In NRW ist es vom Gesetzgeber nicht gewünscht, dass die "Haupt-Soka-Rassen" noch gehalten werden. Diese Hund dürfen nur noch aus dem Tierschutz übernommen werden oder notwendige Besitzerwechsel müssen vorher vom Amt genehmigt werden. Die Hunde, die vor 2000 gehalten wurden, darf man unter Auflagen alt werden lassen.
    Ein ganzer Haufen anderer Rassen gilt als potentiell gefährlich, hier muss man mit einem Wesenstest die Ungefährlichkeit beweisen..
    Große Hunde (höher als 40cm oder schwerer als 20kg) müssen gesondert angemeldet werden, eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung mit Chip ist nachzuweisen. Wer nicht bereits vor 2000 mind. 3 Jahre einen großen Hund ohne Auffälligkeiten gehalten hat, der muss einen Sachkundenachweis erbringen.
    Und dann haben wir natürlich noch die wirklich gefährlichen Hunde, also die, die wirklich auffällig geworden sind. Für die gilt Maulkorb- und Leinenzwang, den man nicht mehr loswird.


    LG
    das Schnauzermädel

  • Zitat

    Ich weiß nicht, aber ist es möglich bzw. erlaubt diesen / einen Auszug einzustellen?
    Mal so, für die Unwissenden, die gerne dazulernen ;)


    Gesetzestexte und Verordnungen darf man immer einstellen, sie unterliegen keinem Urheberrecht. ;)

  • Ach ihr Lieben,
    bin doch bezüglich Soka - Verordnungen total unwissend und möchte dazu lernen.
    Muß ich den Text jetzt selber suchen oder hat den einer von euch auf einer I-Net Seite parat zum verlinken?


    Zu Hülf.... :ops:

  • Hallo Alina!


    Hier ist der Originalabsatz zum berechtigtem Interesse an der Haltung eines Sokas aus den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW:4.2 Besonderes Interesse


    Zum Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse an der Haltung nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht. Dem Wort "weiteren" in Satz 1 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 gilt § 4 Abs. 2 nicht. Bei diesen Hunden ist durch Auflagen (z.B. Anlein- und Maul-korbpflicht) sicherzustellen, dass durch die Haltung keine Gefahren entstehen.


    Besonderes privates Interesse


    An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.


    Bei dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 beispielhaft genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung (Ermessensentscheidung) im Ein-zelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann.


    Der Nachweis eines besonderen privaten Interesses ist nicht erforderlich, wenn der Hund vom Antragsteller vor Inkrafttreten des LHundG bereits ordnungsgemäß gehalten wurde (vgl. § 21 Abs. 1).


    Öffentliches Interesse


    Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Vorschriften des LHundG NRW eingehalten werden (vgl. Nr. 4.4).


    Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel auch vor, wenn ausgemusterte Diensthunde der in § 17 Satz 1 genannten Stellen von Diensthundeführern oder ehemaligen Diensthundeführern oder von den in § 17 Satz 1 genannten Stellen benannten Personen gehalten werden sollen.


    4.3 § 4 Abs. 3 verpflichtet die den Erlaubnisantrag stellende Person, eine behördliche Vor-Ort-Überprüfung der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung zu gestatten und erforderliche Feststellungen zu dulden. Darin liegt eine formal gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. § 18 Nr. 2).


    Hier der Gesamttext: http://www.umwelt.nrw.de/verbr…ngsvorschriften/index.php


    Und das Gesetz, dass dieser Text erläutert: http://www.umwelt.nrw.de/verbr…nde/hundegesetz/index.php


    LG
    das Schnauzermädel

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