Gelten auch für "Nicht-Züchter" bestimmte Gesetze?

  • Da Hunde als Sache gelten, hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer (egal ob Züchter oder Unfallwurf) einen 2jährigen Gewährleistungsanspruch nach dem BGB.

    D. h. der Verkäufer hat die Pflicht zur Nachbesserung (Umtausch, Rücknahme gegen Kaufpreiserstattung) oder Erstattung von TA-Kosten bei Mängeln, die beim Verkauf bereits vorhanden waren. Dazu zählen z. B. Erbkrankheiten wie HD, ED etc.

    Es sei denn, der Züchter hätte bei der Wurfplanung alles nach den heutigen medizinischen Kenntnissen getan, um in seinem Wurf solche Krankheiten zu vermeiden.

  • Ruf doch mal bei dem Veterinärsamt in deiner Nähe an. Die können dir da sicher helfen. Wäre mein einziger Rat. Vielleicht kann dir auch der TA bei solchen Fragen weiterhelfen.

  • Ich würde an Deiner Stelle, die Welpen: Impfen, Entwurmen, Chippen, gut sozialisieren. Ich glaub bei Unfällen gibt es keine Bestimmungen, ich würde das Beste für die Tiere tun.

    Falls Du halt einen zweiten "Unfall" im Jahr hast, musst Du es dem Finanzamt melden.

  • Nach den bestehenden Gesetzen ist jeder der Welpen verkauft Unternehmer und somit Gewährleistungspflichtig.

    Es ist völlig unerheblich, ob es sich um einen einmaligen "Unfallwurf" oder gezieltes kontrolliertes Züchten handelt.

    Da nicht einmalig eine "gebrauchte Sache", sondern mindestens 4 Welpen, die als "neue Ware" anzusehen sind, verkauft werden, ist es auch kein Privatverkauf.

    Gruß Gaby, Idefix und ihre schweren Jungs

  • Zitat

    Es sei denn, der Züchter hätte bei der Wurfplanung alles nach den heutigen medizinischen Kenntnissen getan, um in seinem Wurf solche Krankheiten zu vermeiden.

    Wenn aber das gilt, kann man eine Privatperson nicht für Krankheiten belangen...weil er alles was in seiner Macht (nach bestem Wissen und Gewissen) getan hat. Oder?
    Zählt das dann nicht? Wobei, dafür müsste man aber den kompletten Gesetztestext vorliegen haben, wenn es direkt dazu einen gibt.

  • Wenn Du mehrere neue Dingeund Welpen zählen als "neuwertig", verkaufst, bist Du Unternehmer im Sinne des Gesetzes und unterliegst der Gewährleistungspflicht.

    Das Verkaufen mehrerer Welpen ist eben kein Privatverkauf.

    Denk mal an die Anzeigen, die es bei Eb..-Verkäufern gehagelt hat, die "mehrfach neue Artikel" verkauft oder versteigert haben. Alle wurden als gewerblich also Unternehmer eingestuft.

    Jeder, der einen Welpen bei ihr kauft, kann die Gewährleistungspflicht einklagen.

    Außerdem, was hat sie denn getan, um nach den heutigen medizinischen Kenntnissen, Erbkrankheiten zu vermeiden? Hat sie in einem Hundezuchtverein als zuchttauglich registrierte Tiere verpaart? Hat sie einen Zwinger angemeldet? Hat sie zumindest einen Grundkurs Zucht besucht?

    Lies mal hier: http://www.rechtsanwalt-heiermann.de/welpen2frame.html

    Gaby, Idefix und ihre schweren Jungs

  • Hey Gaby, komm mal wieder runter...
    Es war lediglich eine FRAGE! ;)

    Denn im Prinzip nach "bestem Wissen und Gewissen" müsste ja nicht gleichzeitig bedeuten in nem Zuchtverein zu ner ZLP zu gehen... da könnte ja auch der Tierarzt des Vertrauens sein, der sagt: "Gesundheitlich: Check" und damit wäre die Kirsche für "nach bestem Wissen und Gewissen" gegessen...
    Das wäre doch was man rein oder rausliest, oder?

    Es geht nicht um die revidierung eures geschriebenen oder etwas Gegensätzliches was ich behaupte/behaupten will - kann ich auch gar nicht da ich von Derlei rechtskram keine große Ahnung habe.
    SONDERN: Darum das ich die Frage stelle inwiefern da was ausgelegt werden muss wenn man sagt: "nach bestem Wissen und Gewissen" gehandelt zu haben...
    Nicht mehr und nicht weniger.

  • Zitat

    Wenn aber das gilt, kann man eine Privatperson nicht für Krankheiten belangen...weil er alles was in seiner Macht (nach bestem Wissen und Gewissen) getan hat. Oder?
    Zählt das dann nicht? Wobei, dafür müsste man aber den kompletten Gesetztestext vorliegen haben, wenn es direkt dazu einen gibt.

    Es geht nicht um das eigene Wissen oder Gewissen des Züchters bzw. Welpenverkäufers, sondern um wissenschaftliche Erkenntnisse in der Zucht (z. B. Gentests, die bestimmte Erbkrankheiten ausschließen können etc.).

    Hier ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes:

    Zitat

    Ein Züchter, der eine Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er - abgesehen von der im vorliegenden Fall von vornherein ausscheidenden Schuldform des Vorsatzes - für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 2 BGB).

    War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte
    sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen - lege artis - betreibt.

    Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/

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