Kastrationen tierschutzrelevant?
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Zitat
Aber jetzt klärt mich bitte auf, wo es stehen sollte, dass eine Kastration gegen das Tierschutzgesetz ist (lasse mich gerne belehren, ich verstehe das jedenfalls anders). Derzeit denke ich, dass sich dieses Gerücht hartnäckig hält, weil es immer wieder in Foren verbreitet wird.
Es steht eben nirgendwo! Es wird einfach wieder immer nur behauptet. Genau aus diesem Grund habe ich eine offizielle Stelle mit Rechtsabteilung und viel Erfahrung in Sachen Tierschutz und Tierrecht angeschrieben.
Auch wenn sich Hunde meist unter menschlicher Aufsicht befinden, sei bei unkastrierten Tieren das Risiko unerwünschten Nachwuchses zu einem gewissen Prozentsatz vorhanden.
ZitatEs sollten medizinischen Gründe vorliegen!
Sollten? Aber nicht müssen. Das ist der Punkt.
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Wie immer gilt: Ich denke nicht, dass man sich streiten braucht.
Es geht in diesem Thread einfach mal nicht um die moralischen Aspekte, sondern lediglich um die Gesetzeslage. Und Recht hat nichts mit Gerechtigkeit zu tun.
Mich interessiert das jetzt wirklich. Sehen wir das mal ganz nüchtern und fragen uns, wo stehen soll, dass es gegen den Tierschutz (und damit verboten) sei.
Ist die Aussage, dass Kastrationen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen sollen, wirklich richtig?*
Ich denke, nicht.
Grüße
Elke
* und so wird es in vielen Foren immer wieder behauptet. -
Zitat
· Für die artgerechte Gruppenhaltung von Hunden im Tierheim ist die Fortpflanzungsverhütung grundlegend wichtig, kastrierte Rüden lassen sich häufig einfacher in Gruppen halten.
Ich habe noch kein TH gesehen das in der Lage ist eine artgerechte Gruppenhaltung von Hunden durchzuführen. Es gibt einige Pseudo-Gruppenhaltungen die aber alles andere als artgerecht sind.
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Zitat
Es geht in diesem Thread einfach mal nicht um die moralischen Aspekte, sondern lediglich um die Gesetzeslage. Und Recht hat nichts mit Gerechtigkeit zu tun.
Ich denke dass ist eine Auslegungssache die für eine vernünftige Aussage einem Juristen vorgelegt werden müsste.
Was jeder so denkt ist da absolut unbedeutend.Gruß
Herbert -
Zitat
Ich denke dass ist eine Auslegungssache die für eine vernünftige Aussage einem Juristen vorgelegt werden müsste.
Was jeder so denkt ist da absolut unbedeutend.Meine Rede.
Deshalb:
Frage an --> Rechtsabteilung Deutscher Tierschutzbund.
--> Antwort erhalten.
Was noch?
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Zitat
Was noch?
Du hast den Thread eröffnet, also?Gruß
Herbert -
Hä?
Jetzt mal ganz ehrlich. Es ist keine Auslegungssache, wenn da steht:
Verboten ist das Entnehmen von Organen, usw. Dieses Verbot gilt aber nicht, wenn zur unkontrollierten Fortpflanzung eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Das kann man doch nicht auslegen, wie man will??? Da steht doch für mich Schwarz auf Weiß, dass Kastrationen nicht verboten sind.
Ich denke, dass bei Leuten, die gegen die Kastration sind, hier einfach der Wunsch der Vater des Gedankens ist. Das Tierschutzgesetz räumt meines Erachtens (es sei denn, ich habe einen falschen Text oä) eine Kastration als völlig legal ein.
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Zitat
Du hast den Thread eröffnet, also?
Neue Erkenntnisse scheint es ja neben meiner zitierten Antwort nicht zu geben. Aber es ist noch früh. Vielleicht kommt noch etwas.
Zitatch habe noch kein TH gesehen das in der Lage ist eine artgerechte Gruppenhaltung von Hunden durchzuführen. Es gibt einige Pseudo-Gruppenhaltungen die aber alles andere als artgerecht sind.
Eine Gruppe besteht per Definition aus mindestens 3 Tieren. Ich kenne viele Tierheime, die Hunde in dieser Gruppengröße halten. Tut mir leid, dass es in Deiner Gegend offensichtlich schlechte Tierheime gibt. Wieviele Hunde hast Du nochmal? Ach nein, das ganze hat ja gar nichts mit diesem Thread hier zu tun. Wie dumm von mir.
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Zitat
Es steht eben nirgendwo! Es wird einfach wieder immer nur behauptet. Genau aus diesem Grund habe ich eine offizielle Stelle mit Rechtsabteilung und viel Erfahrung in Sachen Tierschutz und Tierrecht angeschrieben.
Die Dir aber leider keinerlei Auskunft bzgl der Rechtslage gegeben haben.
So, hier mal meine völlig unfundierte juristische Meinung zu § 6 I 2 Nr. 5 TSchG:
Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, von dem in § 6 I 1 TSchG genannten Grundsatz, dass das Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben verboten ist.
Derartige Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen.
Das heißt, dass nur wenn eine hinreichend begründete Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung besteht, und diese Gefahr nicht auf anderem Wege in zumutbarer Weise verhindert werden kann, eine Unfruchtbarmachung zulässig ist. So zB bei Freigängerkatzen, Mehrhundehaltung etc.
Des weiteren bedeutet Unfruchtbarmachung nicht zwingend Kastration. Eine Sterilisation kann durchaus das mildere Mittel darstellen.
Beim Ausnahmetatbestand der weiteren Nutzung und Haltung gilt im Prinzip dasselbe. Auch hier reicht nicht irgendeine Laune des Halters, der es leid ist, seiner Hündin während der Läufigkeit hinterherzuwischen.
Diese Alternative betrifft zB Blindenhunde, die jederzeit für ihren Menschen funktionieren müssen.Grüße, Caro
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Zitat
Neue Erkenntnisse scheint es ja neben meiner zitierten Antwort nicht zu geben
Mach dir doch nichts vor, Deine zitierte Antwort war eine juristisch schwammige...Zitatunkontrollierten Fortpflanzung
Das ist der Punkt an dem Du die richtige Argumentation anwenden musst um Kastrieren zu dürfen. Also wieder Juristenbedarf statt Amateurbedarf...Gruß
Herbert -
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