Nach der letzten Aktualisierung der Futtermittelverordnung wird es für den Verbraucher noch schwieriger zu erkennen sein was wirklich im Futtermittelsack enthalten ist.
Eine getrennte Kennzeichnung von Fleisch, Fisch oder Milch ist in Zukunft nicht mehr erlaubt!
Es gibt in Zukunft unabhängig von der Qualität der Rohstoffe nur noch folgende, übergreifende Gruppenbezeichnungen!
Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse = Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere.
2. Milch und Molkereierzeugnisse = Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
3. Eier und Eiererzeugnisse = Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
4. Öle und Fette = Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.
5. Hefen = Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse = Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
7. Getreide = Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.
8. Gemüse = Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse = Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.
10. Pflanzliche Eiweißextrakte = Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50% Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.
11. Mineralstoffe = Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.
12. Zucker = Alle Zuckerarten.
13. Früchte = Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
14. Nüsse = Alle Kerne von Schalenfrüchten.
15. Saaten = Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.
16. Algen = Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
17. Weich- und Krebstiere = Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung.
18. Insekten = Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.
19. Bäckereierzeugnisse = Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.
Quelle: Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere
Danke Herr Minister! Dadurch wird es für den Hundebesitzer noch schwerer, im Dschungel von Deklarationen erfolgreich zurecht zu kommen!