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Tollwut-Impfung - Alles wieder von vorne?
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Erst da begann ich, es 3jährlich einzutragen. Das war 2012.
Jetzt habe ich diese Lücke... Das heißt jetzt wirklich, dass ich die Grundimmunisierung neu machen muss?Keine Grundimmunisierung!
War die letzte TW Impfung 2012?
Dann musst du neu TW impfen lassen und auf drei Jahre eintragen lassen und die Wartezeit beträgt dann 21 Tage bis du ins europäische Ausland kannst.Wenn du 2015 hast impfen lassen und nur 1 Jahr eingetragen ist, würde ich nochmal zur TA und darauf bestehen, das es umgeschrieben wird.
Bei einer TW Impfung immer darauf achten, das es wirklich nur die reine TW ist, sonst gilt das wirklich nur 1 Jahr.
LG Sabine
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22. März 2017 um 13:46
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LG Steffi mit Buddy
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Bei einer TW Impfung immer darauf achten, das es wirklich nur die reine TW ist, sonst gilt das wirklich nur 1 Jahr.
Nein, bei Nobivac LT gilt L für ein Jahr und T für 3 Jahre.Wobei ich 1.) kein L überhaupt nicht impfen würde, und 2.) Tollwut immer einzelln impfe.
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Wobei ich 1.) kein L überhaupt nicht impfen würde, und 2.) Tollwut immer einzelln impfe.
So meinte ich es auch!

Nein, bei Nobivac LT gilt L für ein Jahr und T für 3 Jahre.
O.K. danke, wusste ich so nicht!
LG Sabine
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Danke nochmals für Eure Infos.
Ja ich habe 2015 fristgerecht nachgeimpft. Wie gesagt, das war die zweite Impfung, die sie mir für drei Jahre eingetragen hatte. Und ich impfe nur Tollwut. Seit 2012 nichts anderes mehr.
Also, wie mir scheint ist dann wohl doch alles paletti. Das ist ja klasse!
Hab gerade auch nochmal alles mögliche durchgewälzt. Zwar empfiehlt die StiKo Vet immernoch die Nachimpfung zur Grundimmunisierung nach 4 Wochen und dann nochmal 12 Monate später, schreibt aber dass das über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Wo genau die gesetzlichen Anfoderungen nachzulesen sind, konnte ich einfach nicht rausfinden. Aber mittlerweile - und zusätzlich mit euren Tipps - gehe ich auch davon aus, dass sie laut gesetzlichen Anforderungen wohl ausreichend geimpft ist.
Nun muss ich nur noch rausfinden, welche Länder noch am alten Impfplan festhalten... die sind dann halt mit unserer Süßen Tabu. Das ist dann wohl so... -
Gerade eben gelesen, dass in der Schweiz z.B. die Tollwut-Impfung nicht länger als 12 Monate zurückliegen darf.

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Vielen Dank für den Tipp, Steffi! Den Futtercheck werde ich mir definitiv mal ansehen. Besonders die kostenlosen Futterproben finde ich natürlich spannend - das probiere ich gleich mal aus. 😄
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Zwar empfiehlt die StiKo Vet immernoch die Nachimpfung zur Grundimmunisierung nach 4 Wochen und dann nochmal 12 Monate später, schreibt aber dass das über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Wo genau die gesetzlichen Anfoderungen nachzulesen sind, konnte ich einfach nicht rausfinden.
Die gesetzlichen Anforderungen sagen einfach der Hund muß laut Herstellerangabe geimpft sein.
Nachzulesen in der TollwutverordnungDas was die StikoVet schreibt, bezieht sich ein erster Linie auf Hunde die zum Grenzübertritt einen Titer von mind. 0,5 IE benötigen.
Innerhalb der EU ist das nicht nötig. Auch nicht mehr wenn man nach GB fährt.
Solltet Ihr in ein nichtgelisteted 3. Land wollen, würdet Ihr den Titer brauchen. Das ist Z.B. bei der Türkei der Fall. -
Ich würde mir solche Informationen ausschließlich auf den offiziellen Seiten der zuständigen Behörden holen.
Meines Wissens gilt in der gesamten EU: ein in einem Mitgliedsstaat gültiger Eintrag ist überall in der EU gültig (also ein Dreijahreseintrag, der in D korrekt ist, gilt auch für die Einreise nach Frankreich, auch wenn derselbe Impfstoff in Frankreich nicht für 3 Jahre zugelassen wäre).
Die Schweiz hat sich dem meines Wissens angeschlossen: Schweizer Verordnung
Da steht eindeutig: die Tollwutimpfung ist so lange gültig wie vom Hersteller angegeben und vom Tierarzt eingetragen. Ein dreijähriger Eintrag mit Novibac T ist also für die Einreise in die Schweiz gültig. -
Gerade eben gelesen, dass in der Schweiz z.B. die Tollwut-Impfung nicht länger als 12 Monate zurückliegen darf.
Wo hast du das gelesen?
Hunde, Katzen und Frettchen
Mit Hund, Katze oder Frettchen über die GrenzeDas sind die offiziellen Seiten, und die sagen, nach Herstellerangabe!
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Entscheidend ist das Gültigkeitsdatum im Impfpass. Liegt man da drin, besteht Impfschutz, liegt man drüber, nicht, Herstellerangabe ist egal.
21 Tage nach Impfung besteht voller Impfschutz, wurstegal was vorher war.
ICH würde an der Grenze abernicht mit einem Zöllner diskutieren müssen, ob Nobivac T nun ein oder drei Jahre gültig ist...
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Natürlich, damit hast du Recht.
Aber die Frage war ja, ob, obwohl im Impfpass eine 3 jährige Gülitgkeit eingetragen ist, zum Reisen in die Schweiz trotzdem nur eine 1 jährige gilt.
Und nachdem der Hersteller sagt, 3 Jahre, und der TA 3 jahre eingetragen hat, passt es....
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