So fern von der Rechtsprechung scheint die Versicherungspraxis da nicht unbedingt zu sein.
Das ist einer der beiden Leitsätze aus einem recht aktuellen BGH-Urteil (BGH VI ZR 465/15):
Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen derHalter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typischeTiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehungadäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend§ 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1BGB anrechnen lassen.
Allerdings ist hier natürlich nur von einer Anspruchsminderung die Rede, ich fand das Urteil aber trotzdem damals recht hart und ungerecht, als ich davon das erste Mal gehört hatte, gerade weil es ein BGH-Urteil ist und nicht ein Urteil irgendeines Amtsgerichtes ohne jegliche Bindungswirkung.
Bei dem Vorfall der TS könnte man den Haltern aber vielleicht eher einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen, sodass auch § 823 BGB greifen würde und auch nach dem BGH-Urteil keine Schadensminderung greifen würde.