Fremdhund schnappt nach meinem Hund und beißt mich - Rechtliche Folgen?

  • So fern von der Rechtsprechung scheint die Versicherungspraxis da nicht unbedingt zu sein.


    Das ist einer der beiden Leitsätze aus einem recht aktuellen BGH-Urteil (BGH VI ZR 465/15):


    Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen derHalter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typischeTiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehungadäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend§ 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1BGB anrechnen lassen.

    Allerdings ist hier natürlich nur von einer Anspruchsminderung die Rede, ich fand das Urteil aber trotzdem damals recht hart und ungerecht, als ich davon das erste Mal gehört hatte, gerade weil es ein BGH-Urteil ist und nicht ein Urteil irgendeines Amtsgerichtes ohne jegliche Bindungswirkung.


    Bei dem Vorfall der TS könnte man den Haltern aber vielleicht eher einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen, sodass auch § 823 BGB greifen würde und auch nach dem BGH-Urteil keine Schadensminderung greifen würde.

  • Aber hier kam es ja überhaupt nicht zu einem Gerangel oder ähnlichem. Das ist für mich ein ganz klarer Unterschied.


    So wie ich das gelesen habe, hat sie, als sie den anderen Hund sah (!) Ihren auf den Arm genommen und das weite gesucht


    Deshalb hätten mich rechtliche Quellen dazu interessiert. Dass das versicherungsmäßig so gehandhabt wird, kann ich mir vorstellen. Rechtlich halte ich das hier aber absolut nicht für klar.

  • Und noch während wir redeten und der Hund schon angeleint war, setzt er nochmal zum Sprung an und beißt mir in den Ellbogen.

    Da war kein Gerangel, keine Aktion. Das Thema war schon durch und der Hund wieder bei der Sitter (angeleint!). Das ist kein Gerangel gewesen, in dem sich irgendeiner der Halter eingemischt hat und dadurch verletzt wurde.


    Diese Situation wie hier geschildert, gestaltet sich völlig anders. Du könntest die komplette Vorgeschichte auch weglassen.

  • Ich halte es in diesem Fall schon wegen einer möglichen Fahrlässigkeit seitens der Halter/der Sitterin für fragwürdig, ob entsprechend zu dem Urteil eine Schadensminderung in Betracht kommen würde.


    In dem Urteil wird aber darauf verwiesen, dass "bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine füreinen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen [können]" (BGH VI ZR 465/15 Rn. 9) und der Geruch von läufigen Hündinnen z.B. so einen Reiz darstellen könnte. Daher halte ich es durchaus für möglich, dass das auf dem Arm Halten eines Hundes auch als ein solcher Reiz gewertet werden könnte. Nach dem Urteil halte ich (leider) vieles für möglich.

  • bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize

    Hochheben ist aber kein Reiz, der von einem Tier ausgeht und auf ein anderes Tier einwirkt.


    Ich finde diese Spekulationen und Interpretationen in Gerichtsurteile und sonstige Vereinbarungen, die man irgendwo gelesen und gehört hat wirklich nicht hilfreich, vor allem, da die Ausgangslage hier eine völlige andere ist und zudem nur eine Passage eines Urteils einkopiert wurde bei dem die Definition der Begrifflichkeiten (zB. Reiz) nicht gegeben ist.


    Die TE ist ganz eindeutig im Recht und hat absolut nichts falsch gemacht.

  • Meine Frau hat mich gbeten mich hier kurz zu äußern. Die Versicherung handelt nicht wirkürlich sondern beruft sich auf gefallende Urteile. Zu diesem Thema gibt es unterschiedliche Meinungen auch vor Gericht. Wie heisst es so schön: " Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand. Es gibt Urteile einmal in die eine und auch in die andere Richtung. Natürlich nimmt sich die Verischerung die gerade passende und kostengünstige Urteile. Man darf nicht vergessen die Versicherung handelt im Auftrag des Schädigers und veruscht den Schaden möglich gering zu halten.


    Man muss hier mehrere Dinge unterscheiden. Zum einen trägt der Hundehalter die Haftung. In den meisten Versicherungen sind auch fremde Gassigänger mitversichert. Zum anderen ist auch in der privaten Haftpflichtverischerung das führen fremde Hunde mitversichert. Da werden die Versicherer schon untereinander einig.


    Was die Haftung betrifft muss man unterscheiden zwischen der Tiergefahr und dem Mitverschulden. Der Hund rennt doch nur los, weil er einen anderen Hund wittert. Somit ist die Tiergefahr verwirklicht worden. Wie hoch diese anzurechnen ist kann unterschiedlich ausfallen. Meiner Meinung nach liegt diese bei 25%. ( siehe hierzu OLG München zum Thema Tiergefahr).


    Nur ein Beispiel am Rande in einem gerade ganz aktuellen Urteil(bin leider nicht auf der Arbeit sodass ich das Gericht nicht benennen kann) ist ein Hund bellend um ein Pferd gelaufen was stand. Dieses Pferd hat gescheut und ist schließlich gestürzt. Das Gericht hat die Tiergefahr des Pferdes auf 50% bemessen.


    Das andere Thema ist die Mithaftung. Durch das Tragen des Hundes will man zwar die Gefahr für den Hund vermindern setzt sich aber selbst der Gefahr aus. Somit hat man die eigene Sorgfaltspflicht außer acht gelassen und haftet dementsprechend. In diesem Fall denke ich liegt die Mithaftung bei 50%. (Vgl. OLG Hamm Urteil vom 17.10.2011 - Az: I-6 U 72/11 oder LG Stade 4 O 90/03).


    Ein Anspruch besteht grundsätzlich auf Schmerzensgeld auf zusätzlich entstanden Kosten wie zum Beispiel die Taxifahrt zum Arzt. Man kann auch einen Haushaltsführungsschaden geltend machen, wenn man den eigenen Haushalt nicht mehr führen kann.
    Hier ist vorallem die Behandlungsdauer zu beachten und der Genesungsverlauf. Auch die Größe der Wunde und die Einschränkungen spielen eine Rolle.
    Bei einer Bisswunde ist denke ich kein Haushaltsführungsschaden entstanden. Das Schmerzensgeld liegt bei einer Bisswunde ohne Komplikationen bei ca. 250 EUR abzüglich der Tiergefahr und dem Mitverschulden.


    Hoffe konnte was helfen und wie gesagt jeder Fall kann vor Gericht anders ausgehen.


    Grüße

  • Durch das Tragen des Hundes will man zwar die Gefahr für den Hund vermindern setzt sich aber selbst der Gefahr aus. Somit hat man die eigene Sorgfaltspflicht außer acht gelassen und haftet dementsprechend.

    Das ist nicht korrekt. Die TE wurde gebissen, NACHDEM ALLES SCHON GELAUFEN war. Ich weiß wirklich nicht, was daran nicht zu verstehen ist. Die Situation war quasi gewuppt, erledigt, der andere Hund war bereits angeleint, jeder wollte seines Weges gehen....und ERST DA HAT DER HUND GEBISSEN.


    Ich glaube nicht, dass ein Versicherungssachbearbeiter in der Lage ist, so einen Fall rechtlich zu beurteilen, sorry, ich möchte dir damit nicht zu nahe treten, aber hier wird doch der Sachverhalt komplett drcheinander geworfen.

  • Es sollte aber klar sein, dass der Hund den anderen Hund beißen wollte und nicht den Menschen. Für die möglichen Auflagen, die der Halter bekommt ist es sowieso unerheblich.

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