Anlein-und/oder Maulkorbpflicht?

  • Ich werde jetzt nicht wie alle anderen schreiben, daß Du was ändern muß, denn das weißte ja.


    Sowohl Anleihn- als auch Maulkorbpflicht können auferlegt werden. Dies hängt von der Art der Anzeige, der Gemeinde etc. ab. Man kann dies nicht verallgemeinern.


    Als mein Hund 1 Jahr alt war, ist er an einem Mann hochgesprungen und hat einen klitzekleinen Kratzer auf dem Arm hinterlassen. Ich war damals an der Situation schuld. Aber egal, darum geht es nicht. Dieser Mann hat ne Anzeige gemacht, aber gleich, so daß die Polizei auch gleich kam. Dies ging dann zum Staatsanwalt und darauf hinaus kamen zwei Polizisten von der Hundestaffel, die meinen Hund begutachtet haben. Die fanden meinen Hund super und haben in den Bericht reingeschrieben, daß mein Hund ungefährlich und nicht aggressiv ist. Die haben mir aber gesagt, daß es immer auf den Staatsanwalt ankommt. Wenn der ein Problem mit Dobis haben sollte, dann bekomme ich eine Anzeige wg. Körperverletzung und der Hund evt. Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht. Und wenn der Staatsanwalt kein Problem mit Hunden oder Dobis haben sollte, wird das Verfahren eingestellt. Und so war es GsD auch, es ist eingestellt worden. Aber es ist abhänig von Staatsanwalt. Früher war es wohl so, daß es generell eingestellt wurde, wenn ein positiver Bericht vorlag - heute liegt es im Ermessen des Staatsanwaltes.


    Ich weiß aber nicht, ob eine einzelne Anzeige ausreicht vor allem, weil es ja um beissen eines anderen Hundes geht und sie auch keine Bißwunden vorweisen kann. Ich denke da passiert nicht viel. Aber es wird sicher in den Akten notiert und wenn dann nochmal was passiert oder eine weitere Anzeige folgt, kann es zu Verboten führen.


    Nichts des so trotz, mußt Du was ändern.

  • Heute waren wir das erste Mal mit Sammy bei der Hundeschule, haben mit dem Trainer gesprochen und ihm unsere Probleme mit Sam geschildert. Er ist total nett, hat uns auch schon heute gute Tipps gegeben, wie man manche Sachen in den Griff bekommen kann. Am 21.04. geht es dann richtig los, vorher werden wir natürlich auch selbst zu Hause üben.


    Wie sind eigentlich so die Durchschnittlichen Preise für den Erziehungskurs? Wir werden für 12 x 1,5 Stunden 100,- € zahlen müssen. Liegt das im Rahmen?


    Ausserdem sagte der Trainer, dass es ja keine Hundeschule sei, sondern der Schäferhunde-Club, der auch diese Erziehungskurse eben anbietet. Eine "richtige Hundeschule" haben wir garnicht, hab ich somit erfahren. Aber der Mann macht auch Schutzhundesport und scheint sehr viel von Erziehung zu verstehen. Ich denke das ist so erstmal besser als garnichts :)


    Lg Ulrike

  • Super das freut mich natürlich für dich.
    Ich denke der Preis ist ok..bei uns kostet der Grunderziehungs kurs mit 10 stunden 160€.


    Berichte weiter :bindafür:

  • Dobi-Liebe


    Ist das wirklich soo bei Euch in Sindelfingen dass sich der Staatsanwalt persönlich darum kümmert?? Bei uns in NRW machen dass noch die örtlichen Ordnungsbehörden, denn es ist zunächst keine Strafttat sondern eine Ordnungswidrigkeit!


    § 20
    Ordnungswidrigkeiten


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen


    § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
    § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
    § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
    § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,
    § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
    § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
    § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,
    § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
    § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
    § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
    § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
    § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
    § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
    entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
    § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
    § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
    § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben, § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.


    (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.


    (4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.


    (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.


    Und zu Absatz 5 wegen der Zuständigkeit


    § 13
    Zuständige Behörden


    Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.


    Welches Bundesland ist es bei Euch?

  • Zitat

    Dobi-Liebe
    Ist das wirklich soo bei Euch in Sindelfingen dass sich der Staatsanwalt persönlich darum kümmert?? Bei uns in NRW machen dass noch die örtlichen Ordnungsbehörden, denn es ist zunächst keine Strafttat sondern eine Ordnungswidrigkeit!


    Na der Staatsanwalt ist automatisch drin, wenn Anzeige erstattet wird, denn das "hat einen klitzekleinen Kratzer auf dem Arm hinterlassen" fällt unter Körperverletzung und nicht mehr unter Ordnungswidrigkeit.


    Gruß
    Herbert & Bellini :evil:

  • Zitat


    Na der Staatsanwalt ist automatisch drin, wenn Anzeige erstattet wird, denn das "hat einen klitzekleinen Kratzer auf dem Arm hinterlassen" fällt unter Körperverletzung und nicht mehr unter Ordnungswidrigkeit.


    Gruß
    Herbert & Bellini :evil:


    korrekt. Läuft ja nicht über die Staatsanwaltschaft Sindelfingen sondern über Stuttgart. Ist immer so, wenn es Verletzungen am Menschen gab. Wobei es noch nicht mal sichergestellt war, ob der Kratzer von meinem Hund kam und es war ein Hauch von Kratzer. Die Polizei meinte das auch.
    Ohne Verletzungen geht es über das Ordnungsamt wie bei Euch auch.

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