Hallo All!
Habe mich am vergangenen Wochenende während eines SK-Seminars auf einem SV-Platz wohl ein wenig weit aus dem Fenster gelehnt, nachdem dort nahezu einhellig die Meinung vertreten wurde, dass ein Stachelhalsband vorsichtig ausgedrückt "ab und an" & in "gewissen Situationen" so genannte "wertvolle Dienste" leistet!
Da ich dort einer der wenigen aus der Agi-Fraktion war, konnte und wollte ich mich natürlich nicht so einfach dieser Meinung anschließen. Leider war mir die Argumentationshilfe des OLG Hamm, Urteil vom 27.02.1985 - 4Ss 16/85 keine große Hilfe, da Urteil aus 1985!
Für diejenigen die den Inhalt nicht kennen, hier eine kleine Zusammenfassung der Urteilsbegründung:
Zitat"Strafrechtliche Grenzen der Hundeabrichtung"
Auszug aus der Urteilsbegründung (Zitat:) "Abgesehen davon ist angesichts des Verbots nach § 3 Nr.4 TierSchG die Verwendung eines Stachelhalsbandes mit nach innen gewendeten Stacheln und obendrein verkürzter Schlaufe schon für sich allein genommen ein Mittel, das mit der Einführung des Tierschutzgesetzes in der geltenden Fassung als Abrichtungsmittel für Hunde schlechterdings nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. BT-Dr VI 3556; Lorz, BT-Dr § 3 Rdnr.34)."
Wie ihr euch sicherlich denken könnt, bin ich nun dringend auf der Suche nach Quellen, die mich mit Argumentationshilfen versorgen können. Wenn ihr also welche kennt, von Urteilen Kenntnis erlangt habt oder gar welche zu Hause oder auf dem Rechner habt, zögert bitte nicht mich damit zu versorgen!