"Freifahrtsschein"

  • Man kann bei uns eine Leinenbefreiung beantragen. Finde ich auch eigentlich durchaus sinnvoll.


    Was man dafür braucht?


    25 €, sonst nichts! :hust:




    Verrät mir mal einer den Sinn dahinter? :???:

    • Neu

    Hi


    hast du hier "Freifahrtsschein"* schon mal geschaut? Dort wird jeder fündig!


    • Du lebst doch in NRW, oder?
      Leinenbefreiung für wen oder was?
      Ein "normaler" Hund hat in NRW ja keinen Leinenzwang und braucht daher keine Befreiung.
      Die brauchen nur die Hunde der Anlagen 1 und 2. Die brauchen dazu einen Wesenstest.


      LG
      das Schnauzermädel

    • Ja, aber auf diesem Wege finde ich doof.. dann sollen die doch die Hundesteuer um 5 Euro erhöhen, glaube damit wär die Stadt sogar besser bedient. Vor allem weil es hier teilweise so ländlich ist, dass sowieso jeder seinen Hund von der Leine lässt. Natürlich auch ohne Monsterplakette um den Hals :lol:

    • Zitat


      Anleinpflicht
      Im Gebiet der Stadt Versmold gilt für alle Hunde anleinpflicht. Die Ordnungsbehörde kann auf Antrag die Genehmigung erteilen, den Hund ohne Leine zu führen bzw. von einer Aufsichtsperson führen zu lassen. Für die Genehmigung werden Gebühren in Höhe von 25,- € erhoben. Auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.


      Quelle: Stadt Versmold, Große Hunde nach § 11 Landeshundegesetz, Merkblatt für Hundehalter

    • Generell ist immer im Stadtgebiet Leinenpflicht für große wie kleine Hunde.


      In Telgte, aber auch in den anderen Gemeinden im Kreis Warendorf, besteht keine generelle Leinenpflicht für alle Hunde innerhalb des jeweiligen Stadtgebietes.


      "Aus dem Landeshundegesetz § 2:


      Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen


      1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
      2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
      3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, …."



      Gefährliche Hunde und große Hunde (Gewicht mindestens 20 Kg oder Schulterhöhe mindestens 40 cm) sind gemäß § 5 und § 11 Landeshundegesetz innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.


      Manche Gemeinden sind der Auffassung, dass sich aus diesen Paragraphen ein generelles Anleingebot ableiten läst. Mit der Auffassung stehen die Gemeinden allerdings allein auf weiter Flur.


      Das OLG Hamm hat bereits im Jahr 2001 (Aktenzeichen 5 Ss OWI 1225/00) wie folgt entschieden:


      "Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, ist jedoch unverhältnismäßig und damit, als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, unzulässig."


      Ein generelles Anleingebot ist nur dann zulässig, wenn eine Gemeinde ausreichende Freilaufflächen einrichtet, welche in Telgte jedoch nicht bestehen.


      Aus diesem Sachverhalt kann man ableiten, dass ich einen Hund unter 20 Kg oder 40 cm, der nicht als gefährlich angesehen wird, in einer reinen Wohnstraße unangeleint führen darf.


      Berücksichtigen muss man allerdings auch § 28 der StVO:


      "Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. ..."


      Das "ausreichend einwirken können" wird oft als Anleingebot ausgelegt. Steht mein Hund fest in der Unterordnung, kann ich auf diesen ausreichend einwirken und eine Leine ist nicht erforderlich.



      Nun noch ein Blick über die Gemeindegrenze hinaus!


      Grundsätzlich darf ich meinen Hund auf Wegen außerhalb der Gemeindegrenzen unangeleint führen. Zwar sehen dies Jäger oft anders, aber solange sich mein Hund auf dem Weg und in meinem Einwirkungsbereich aufhält, darf dieser erstmal unangeleint geführt werden. Natürlich darf ein Hund abseits der Wege nur angeleint geführt werden.


      Nun die Besonderheit für den Kreis Warendorf!


      Die untere Landschaftsbehörde beim Kreis Warendorf hat per Erlass (Landschaftsplan) festgelegt, dass Hunde in allen ausgewiesenen Naturschutzgebieten im Kreis Warendorf nur angeleint geführt werden dürfen. Allerdings gibt es durchaus Naturschutzgebiete, in denen der Freilauf von Hunden geduldet wird, solange es keine vermehrten Beschwerden gibt!


      Die zu beachtenden Bestimmungen und Gesetze sind vielen Hundehaltern nicht geläufig,
      daher ist es sinnvoll, diese hier anzuführen.


      Grundsätzlich sollte ein Hundehalter seinen Hund anleinen, wenn es die Situation erfordert.
      Die Einschätzung einer Situation sollte jedem Hundehalter möglich sein. Ein Hundehalter, der nach diesem Grundsatz handelt, kann viele Konfliktsituation vermeiden!


      Das dies in der Praxis anders ansieht, kann man regelmäßig in der Tagespresse nachlesen.
      Es liegt an den Hundehaltern ihren Beitrag zu einer Verbesserung der Situation zu leisten.


      Auf der anderen Seite sind jedoch die Nichthundehalter, welche ebenfalls zu Konflikten beitragen. Zwar wird aus diesen Reihen Rücksichtnahme eingefordert, jedoch fehlt die Bereitschaft selbst Rücksichtnahme zu praktizieren. Lege ich meinen Hund neben mir ab, um Jogger oder Radfahrer passieren zu lassen, so ist dies kein „Freifahrtschein“. Oft wird die Lauf- oder fahrgeschwindigkeit nicht reduziert und es wird kein Abstand eingehalten. Dies kann ich aber, im Rahmen einer gegenseitigen Rücksichtnahme, erwarten.



      LG


      AG-Hund


      --------------------------------------------------------------------------------
      Hab ich soeben gefunden.
      Bei uns in Telgte ist es so, daß die Stadt keine bzw. zu wenig Freiflächen für Hunde ausgewiesen hat, also... :gut:
      Gut für den Hundehalter und Pech für die Stadt.


      Schau doch mal, vielleicht ist es bei Euch auch so, dann kannste Dir die 25 Euro auch sparen. :lol:


      LG Maria


      LG Maria[/u]

    • Zitat

      Quelle: Stadt Versmold, Große Hunde nach § 11 Landeshundegesetz, Merkblatt für Hundehalter


      Das ist ja der Hammer :headbash: :headbash:

    • Das wiederum kann man aus den Regelungen für "Große Hunde" nun ganz und gar nicht ableiten.
      Da dürfte man wirklich recht leicht gegen vorgehen können.


      LG
      das Schnauzermädel

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