muss ich zahlen?

  • Hier mal ein Auszug aus einem Urteil und die differenzierte Betrachtung der Rechtsprechung, viele sehen ihre Argumentation viel zu sehr aus ihrem eigenen Blickwinkel, der ja fast immer "ich hab nix gemacht, schuld sind die anderen" ist ;)


    Bsp: Der von dem Beklagten gehaltene Schäferhund hat den Unfall der Klägerin als einer der drei herumtollenden Hunde mit verursacht. Insoweit hat sich die typische Tiergefahr verwirklicht, indem der Hund unkontrolliert in die stehende Personengruppe hineingelaufen und dabei gegen die Klägerin gestoßen ist. Dabei kann das Verhalten des Hundes des Beklagten jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr hat sich – für die Hundehalter auch erkennbar - die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens dieses Hundes dadurch erhöht, dass mehrere Hunde miteinander herumgetobt haben, wobei hinsichtlich grundsätzlichen Haftungsvoraussetzungen unerheblich ist, welcher der Hunde den anderen Hunden nachgelaufen ist und wie sich die Hunde im Einzelnen vor dem Unfallereignis verhalten haben, so dass es auch auf die insoweit teilweise unterschiedlichen Darstellungen nicht ankommt. Hunde, die in der Nähe anderer Hunde herumtoben und auf diese in ihrem Verhalten bezogen sind, wirken zweifellos aufeinander ein und werden in ihrem Verhalten unkontrollierbarer als dies der Fall ist, wenn ein Hund alleine ist. Ausgewirkt hat sich insoweit das von den drei Hunden gemeinsam ausgehende spielerische Verhalten der Tiere. Erst durch das Zusammenwirken der mehreren Hunde beim Herumtollen hat sich im vorliegenden Falle die Tiergefahr zum Schaden der Klägerin realisiert. Der Hund des Beklagten ist, wie auch die 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-26 O 308/05) im Urteil vom 22.8.2006 zutreffend festgestellt hat, nicht unbeeinflusst von den beiden anderen Hunden auf die Klägerin zugelaufen. Hinsichtlich des Verlaufs des Unfallereignisses nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die in diesem Urteil getroffenen zutreffenden Feststellungen und macht sich diese zu eigen.


    Mit OLG Düsseldorf (VersR 1993, 1496) ist der Senat der Auffassung, dass in einem solchen Falle alle beteiligten Hundehalter nach § 833 Satz 1 BGB für Schäden ersatzpflichtig sind, die einer der Hunde einem Dritten oder einem beteiligten Hundehalter zufügen. Da sich insoweit die Tiergefahr mehrerer Hunde ausgewirkt hat, haften die Hundehalter gesamtschuldnerisch nach §§ 421 BGB, wobei wegen der Mitverantwortung der Klägerin (entsprechend § 254 BGB) ein Haftungsausgleich unter den Gesamtschuldnern gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu erfolgen hat. Danach haften die beteiligten Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Haftungsanteilen, wenn es an einem besonderen, in den Umständen des Einzelfalles begründeten anderen Verteilungsmaßstab fehlt. Bei der gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile der beteiligten Hundehalter ist nach Auffassung des Senats entgegen dem Grundsatz des § 426 I Satz 1 BGB die von dem Hund des Beklagten verwirklichte Tiergefahr und damit der Haftungsanteil des beklagten höher zu gewichten als die Haftungsanteile der übrigen Tierhalter, der Klägerin und der Eheleute A. Die eigentliche Schädigung der Klägerin ging von dem Hund des Beklagten aus. Während die anderen beiden Hunde an der Personengruppe vorbeigelaufen sind, ist der diesen nachjagende Hund des Beklagten auf die Personengruppe zugelaufen und dabei mit der Klägerin kollidiert. Dies rechtfertigt es, den Beklagten mit einer höheren Quote zu belasten als die beiden anderen Hundehalter (vgl. auch OLG Hamm VersR 1996, 115, 116). Unter Abwägung der Gesamtumstände erscheint dem Senat eine auf die Tiergefahr des Hundes des Beklagten entfallende Quote von 50 % sachgerecht.

    • Neu

    Hi


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