Hundebox/kennel

  • Das wird immer so sein, wenn man ein Gesetz hat, das noch gesunden Menschenverstand erwartet:


    - auf der einen Seite ist es gut, weil man eben nicht in bestimmten notwendigen Situationen mit dem Gesetz in Konflikt kommt.
    - auf der anderen Seite richtig mies, weil man kaum eine Handhabe bei Mißständen hat.

    • Neu

    Hi


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    • Zitat

      "Zeig mir jetzt bitte, wo ihr als Tierquäler bezeichnet werdet! Oder als unfähig!"


      In jeder Zeile.
      Du kannst sicher sein, dass das nicht nur bei mir so ankommt.


      Ähm, ob du etwas in das von mir Geschriebene hinein interpretierst, kann ich natürlich nicht verhindern. Ich jedenfalls meine, was ich schreibe. Und ich habe weder jemanden als Tierquäler bezeichnet, noch als unfähig. Das würde ich dann direkt schreiben, keine Sorge.


      Ich jedenfalls würde mir wünschen, daß die Diskussion wieder ein sachlicheres Level erreichen würde.

    • Also ich bin an dem Punkt, an dem ich erneut das Gefühl habe es gibt nix mehr zu sagen.
      Einigung aussichtslos. Entgegenkommen ebenso.
      Verständnis in keiner Weise zu erwarten.
      Verhärtete Fronten.
      Viel Spaß noch ;-)

    • Zitat

      Nein ist es nicht, weder nach dem TSchG noch nach der TSchHuV.
      Jeder Mitarbeiter einer Behörde (Veterinäramt, Veterinärdienst, Ordungsamt) handeln und bewerten nach eigenem Ermessen und so kann es auch sein, das innerhalb einer Behörde 2 Mitarbeiter völlig unterschiedlich entscheiden.



      Bei den von mir genannten Beispielen, man kann so viel melden, nur liegt es an den Behörden dort etwas zu unter nehmen und auch da gab es keine gesetzliche Regelung, weil Privathaltung und keine gewerbliche und keine Zucht und damit liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters und der hat gesagt es ist okay.


      *seufz
      Das hat nichts mit privat oder gewerblich zu tun. Irgendwie kann ich es dir scheinbar nicht erklären.
      Sei doch bitte so lieb und ruf bei deinem zuständigen Amt für das Veterinärwesen an und lass dich mit einem der Veterinäre verbinden. Ich bin sicher, die Herrschaften können es dir so erklären, daß du es verstehst. Und sei bitte so gut und melde das mit dem kurz anbinden und dem Gästeklo. Anbinden im Zwinger ist auch verboten und lt. Auskunft der AV, mit der ich telefoniert habe, gelten die Mindestraumanforderungen aus der Zwingerhaltung auch in Räumen, die von Menschen bewohnt werden.
      Solltest du damit Probleme haben, schick mir ne PN und wir telefonieren mal darüber, wenn du magst

    • Zitat

      Also ich bin an dem Punkt, an dem ich erneut das Gefühl habe es gibt nix mehr zu sagen.
      Einigung aussichtslos. Entgegenkommen ebenso.
      Verständnis in keiner Weise zu erwarten.
      Verhärtete Fronten.
      Viel Spaß noch ;-)


      Ist gut, dir auch noch viel Spaß :smile:

    • Die Aussage mit dem Privathaltung stammte von Amt und nicht von mir und der hat beide Fälle auch nach mehrfacher Meldung durch verschiedene Personen die Haltung immer noch abgesegnet.


      Zum anderen denke ich einfach reden wir an einander vorbei. Denn gerade was die Haltung in Privathaushalten angeht, gibt es viele Grauzonen und Schlupflöcher, die weder im TSchG noch in der TSchHuVo geregelt sind, beziehungsweise nicht so wortwörtlich auf diese angewendet werden können, schon aus der Formulierung heraus.
      Was wiederum bedeutet, das alle Dinge im Ermessen des jeweiligen Sacharbeiters liegen. Wenn dieser der Meinung ist, das da was im argen liegt, dann ist das so, wenn der das nicht so sieht, ist das auch so. Es gibt keine einheitliche Regelung und so kann es wie ach schon erwähnt sein, das gerade in Gemeinden mit einem Veterinärdienst (sprich mehr als ein Vet) 2 verschiedene Aussagen zu ein und der selben Anfrage kommen und auch 2 verschiedene Notizen für den selben Fall kommen.

    • Zitat

      Die Aussage mit dem Privathaltung stammte von Amt und nicht von mir und der hat beide Fälle auch nach mehrfacher Meldung durch verschiedene Personen die Haltung immer noch abgesegnet.


      Zum anderen denke ich einfach reden wir an einander vorbei. Denn gerade was die Haltung in Privathaushalten angeht, gibt es viele Grauzonen und Schlupflöcher, die weder im TSchG noch in der TSchHuVo geregelt sind, beziehungsweise nicht so wortwörtlich auf diese angewendet werden können, schon aus der Formulierung heraus.
      Was wiederum bedeutet, das alle Dinge im Ermessen des jeweiligen Sacharbeiters liegen. Wenn dieser der Meinung ist, das da was im argen liegt, dann ist das so, wenn der das nicht so sieht, ist das auch so. Es gibt keine einheitliche Regelung und so kann es wie ach schon erwähnt sein, das gerade in Gemeinden mit einem Veterinärdienst (sprich mehr als ein Vet) 2 verschiedene Aussagen zu ein und der selben Anfrage kommen und auch 2 verschiedene Notizen für den selben Fall kommen.


      OK
      Aber auch die Vets müssen sich ja auf irgendetwas stützen.
      Die Veterineuse, die ich am Telefon hatte, hat z.B. Gerichtsurteile ihrer Einschätzung zugrunde gelegt. Darin heißt es ja in punkto Zeit "zu einem überwiegenden Teil des Tages". Abzüglich der Zeit, die der HH verpflichtet ist, dem Hund außerhalb des Zwingers, Kennels, Wohnung, wasauchimmer Auslauf und Bewegung zu verschaffen, bleibt da ja nicht viel. 4 Stunden fand sie schon unangemessen. Sie kannte z.B. auch das Urteil mit dem Auto, das hier schon genannt wurde.

    • Gut, aber wie sollte denn so ein Gesetz aussehen?


      Hier gab es Beispiele mit an der Heizung anbinden, in die Box sperren bis Hund einkotet, ins tageslichtlose Gäste-WC stecken.
      Jetzt hängt jemanden irgend ein anderer beim Vet-Amt hin aus Mißgunst.


      Dann bekommt man entsprechend Besuch vom Mitarbeiter. Die Autobox steht in der Ecke weil sie da ihren Platz hat wenn das Auto z.B. vom Partner genutzt wird. Man hat ein Mini-Gästeklo, einen Röhrenheizkörper.
      Dann ist der Hund weg - bei einem entsprechend formulierten Gesetz....

    • Zitat

      Gut, aber wie sollte denn so ein Gesetz aussehen?


      Hier gab es Beispiele mit an der Heizung anbinden, in die Box sperren bis Hund einkotet, ins tageslichtlose Gäste-WC stecken.
      Jetzt hängt jemanden irgend ein anderer beim Vet-Amt hin aus Mißgunst.


      Dann bekommt man entsprechend Besuch vom Mitarbeiter. Die Autobox steht in der Ecke weil sie da ihren Platz hat wenn das Auto z.B. vom Partner genutzt wird. Man hat ein Mini-Gästeklo, einen Röhrenheizkörper.
      Dann ist der Hund weg - bei einem entsprechend formulierten Gesetz....


      Normalerweise ist ja der Hund nicht sofort weg.
      Wenn man das so argumentieren kann, kann der AV natürlich nichts machen, außer Waldi hängt grad an der Heizung, wenn der AV reinkommt.
      Allerdings ist der HH dann gewarnt. Einsehen wird er es wahrscheinlich nicht. Aber er weiß, daß er "beobachtet" wird, denn irgendjemand muß es ja gemeldet haben.

    • Zitat

      Normalerweise ist ja der Hund nicht sofort weg.
      Wenn man das so argumentieren kann, kann der AV natürlich nichts machen, außer Waldi hängt grad an der Heizung, wenn der AV reinkommt.


      Selbst dann gibt es noch Argumentationsmöglichkeiten, zum Beispiel das der Hund Fremden in die Wadeln zwackt und er gerade im Training ist und deswegen gerade angebunden wurde.


      Bewegungseinschränkung zu Therapiezwecken ist das eine und ist sehr wichtig, es muss nur richtig angewendet werden.


      Nur wie will ein Vet denn feststellen, das es nun nicht so ist wie gesagt und was soll der Halter machen, wenn er nun wirklich gerade in einem Training/einer Therapie mit seinem Hund ist und ihm dann keiner glaubt?


      Jemand der halt aus Bequemlichkeit handelt wird dann nach der ersten Breitseite einfach seine Besucher und seine Freunde genauer aussuchen.

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