Und jetzt stelle ich mir vor, das wär ich in dem Alter, und würde den Mist heute von mir sehen.
Meine Eltern könnten was hören!
Und jetzt stelle ich mir vor, das wär ich in dem Alter, und würde den Mist heute von mir sehen.
Meine Eltern könnten was hören!
Die Kinder sind verwahrlost.
Die mit dem Appenzeller.
Emotional verwahrlost.
Mir tun die Kinder leid.
Der Hund tud mir noch mehr leid, denn der wird sich wehren.
Aber dann gibts ja das Format: „ die Unvermittelbaren“.
bei dem Appenzeller Elvis ist es ja wohl offenbar das gleiche Problem zwischen Hund und Kind. Ich verstehe nicht, wie Eltern da so einfach zugucken können.
MMn ist da bei vielen Leuten eine völlig realitätsfremde Ideologie im Hintergrund: Kind und Hund sollen liebevoll miteinander aufwachsen, die verstehen sich schon von Natur aus weil auf gleicher Ebene und so......
Ja. Und weder Hund noch Kind sind liebevoll. Und die Ellies stehen daneben und glotzen schief. Ätzend.
Also, Notwehr hat mit Haftung ja mal gar nix zu tun.
Und nein, wenn jemand dich nur belästigt, du den aber verletzt, dann ist das keine Notwehr.
Danke!
Seit wann gilt der Notwehrparagraph des StGB überhaupt für Hunde?
Hat jetzt was von Stille Post… ![]()
Mir ging es darum, dass hier wohl alle einen relativ guten Blick auf ihre Hunde haben. Eben mit einer Ausnahme, und die eine Ausnahme bist du: Strecken von 45 km, auf dem Ebike, in einem Tempo, in der der Hund die meiste Zeit galoppiert. Den Hund hast du erst ein paar Monate.
Das ist wirklich nicht nachahmenswert.
Auweia, macht der das echt so?
45 Km, 2 l Wasser säuft der Hund und galoppiert die ganze Zeit?
In Östererreich oder der Schweiz darf man gar nicht mit Hund Rad fahren. Und langsam versteh ich auch warum.
Ausdauer- Aufbautraining ist doch nicht sooooo schwer.
Wenn es allerdings in Höchstleistung geht, dann sollte man Vorbereitungen treffen.
Ansonsten fährt man halt und achtet auf den Hund. Und für Langstrecke nimmt man einen Anhänger mit.
Noch: 2 Liter Wasser saufen ist nicht normal. Da fehlt dem Hund Energie.
Aber was wir schon, was weiß ich….gibt halt Leute, die können alles. Armer Köter.
Ein körperlicher Angriff ist für mich ein Angriff und keine Belästigung.
Wenn mich einer aus 10 m Entfernung blöd kommt, renn ich nicht hin und hau den um….Ich bin ja nicht Superwomen…..
Alles anzeigenGanz ehrlich…
Ich weiß, dass Recht haben und Recht bekommen zwei Paar Schuh sind.
Und was ich davon halte, keine Haftpflicht für den Hund zu haben, sag ich hier nicht.
Aber sollte jemand auf die Idee kommen, seinen unangeleinten Hund auf meinen angeleinten Hund gehen zu lassen, dann steht dieser Hund erst mal MIR gegenüber.
Und sollte es dann trotzdem noch so ausgehen wie in diesem Fall, würde ich aber aus Prinzip einen Anwalt nehmen und um jeden Cent kämpfen.
Seinen Tut-was Beißereien anzetteln zu lassen und dann die Hand aufzuhalten…
Da kommt mir die Galle hoch!
Genau so!
Mensch kommt anderem Menschen zu nahe (was ich selbst extrem nervig fände) und kassiert eine Tracht Prügel, die ihn ins Krankenhaus befördert.
Dann gibt es den Notwehrparagraphen. Und den gibt es für ANGELEINTE Hunde eben nicht.
Ein Hund darf sich nicht wehren, wenn ein anderer Hund auf ihn ohne Leine zukommt. Und zwar so nah, dass überhaupt gebissen werden kann.
Ich verstehe, dass es das Gesetz nicht hergibt, dass anders zu lösen, aber meine Moral wäre so, dass ich als Halter des unangeleinten Hundes ganz kleine Brötchen backen würde.
Meine Hunde dürfen sich ausdrücklich gegen das Gesetz wehren! Aber vorher steh ich da.
Das Gesetz ist so scheixxx, das der Sheltie Faye einfach so mal von freilaufenden Hunden getötet wird….
Es muss viel mehr angeleinten Hunde Schutz zugebilligt werden!
Denn wenn JEDER nur hörende Hunde ablehnen würde, dann würde man einen Hund eben einfach anleinen, wenn er im Begriff ist andere zu belästigen/ anzugreifen.
Das ist doch Punkt, die Vollspacken, machen was sie wollen und dann wird noch am Ende die verschuldete Bisswunde bezahlt.
Und ich würde hier auch zum Anwalt tendieren. Is natürlich sehr ungünstig, dass die Versicherung nicht bezahlt wurde. Ich würde die alte Versicherung anrufen und fragen, ob sie bei Zahlung der ausstehenden Summe, den Fall übernehmen könnten.
Alles anzeigenTierhalterhaftung gemäß § 833 BGB
§ 833Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die Tierhalterhaftung ist eine Spezialform der Gefährdungshaftung, nach der Halter eines Tieres grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die sein Tier anrichtet. Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB greift ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters ein. Die Haltereigenschaft definiert sich – unabhängig vom Eigentum – nach der Sachherrschaft über das Tier und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres.Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert.
1.Tier
Tiere aller Art, unerheblich ob gezähmt, wild, bösartig.
Auch Nutztiere, die dem Erwerb des Halters dienen, fallen grundsätzlich hierunter. Allerdings hat der Halter die Exculpationsmöglichkeit gem. § 833 S. 2 BGB (Sorgfalt der Beaufsichtigung oder Schädigung auch bei gehöriger Aufsicht). Da es sich bei § 833 S. 2 BGB um eine Haftung für vermutetes Verschulden handelt, obliegt es dem Halter, den Exculpationsbeweis zu erbringen.-Mitverschulden und Haftungsausschluss-
2. Realisierung der tierspezifischen Gefahr
Der Schaden muss gerade auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (= tierspezifische Gefahr) zurückzuführen sein. Ein solches unberechenbares Verhalten liegt auch dann vor, wenn ein äußeres Ereignis auf Körper oder Sinne des Tieres anreizend wirkt, z. B. Motorengeräusche oder rennende Menschen.
3. Anspruchsgegner ist Halter des Tieres
Tierhalter ist, wer an der Haltung des Tiers ein eigenes Interesse, eine, auch mittelbar und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (OLG Hamm VersR 1973, 1054). Wer ein Tier mietet oder entleiht wird dadurch nicht zum Halter, sondern zum Hüter und haftet nach § 834 BGB.
Laut Text des TE ist der unangeleinte Hund aus weiter Entfernung zu seinem angeleinten Hund gerannt, OBWOHL der Halter wusste, dass die beiden Rüden Erzfeinde sind.
Das Gesetz ist die eine Sache, aber das ist echt schreiende Ungerechtigkeit.