Beiträge von Hundundmehr

    Kommt es bei der Schleppleine nicht auch auf das Handling selbiger an?

    Im Reallife erlebe ich Menschen, deren Hund permanent in die Schleppleine reinrennt, wodurch deutlich mehr Ruck (und Schaden) entsteht, als bei einem Ruck an der kurzen Leine.

    Seit ich einer Bekannten gezeigt habe, wie sie die Schleppleine zum deutlich sanfteren Abbremsen nutzen kann, ohne Ruck am Ende der Leine, sind die Spaziergänge deutlich entspannter und ärgerfreier als zuvor.

    Ich habe es schon mal erzählt, mache es aber gerne wieder: Von meinen Hunden Marco und Vasco, die stopp(t)en, sobald sie Zug auf der Leine spürten, verwöhnt, habe ich völlig unbedarft zu Trainingszwecken die Schlepp bei Amigo dran gemacht ... und direkt beim ersten Versuch Laub fressen dürfen ... :wallbash:

    Was doch eigentlich klar sein sollte: Es sind NICHT die gestohlenen Gebäckteilchen und die Dekomaske, die der Frau jetzt zurück auf die Füße fallen, und auch keine "Jugendsünden" in Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz - sondern der LANGE ZEITRAUM, in dem sie mit dem Rechtssystem auf Kriegsfuß stand, und der ihr aufgrund der österreichischen Gesetzeslage eine längere Wohlverhaltensphase (danke Phonhaus für dieses Wort) eingebracht hat, als jemandem der nach nur einer Straftat einsichtig war.

    Zur Einreise des Welpen: Seit 2015 gelten hier die gleichen Bedingungen wie auch in Deutschland - keine Verbringung vor der 15 Lebenswoche, und auch nur mit gültiger Tollwutimpfung https://www.travel4dogs.de/einreise-oesterreich.html

    Ich hab nen Vorschlag für alle: Vor Übernahme eines Tierheimlistenhundes müsst ich bei der Behörde drum ansuchen. Hab ich das Go, kann das Tierheim ihn hergeben. Hab ich keins, muss ich dort auch nicht mehr hin und mich rechtfertigen.

    Ob das wirklich rechtlich abgesichert möglich ist?

    So kann der Datenschutz nämlich auch umgangen werden:

    Der Einblick in das Zentralregister ist mir als Privatperson nur begründet möglich - und zwar auch für meine eigenen dort hinterlegten Daten!

    Müsste jetzt noch mal suchen, aber ich meine, ich müsste damit einen Rechtsanwalt beauftragen.

    Wenn jetzt als einfacher Grund "Ich möchte mir einen genehmigungspflichtigen Hund zulegen" ausreicht, um Einblick in diese Daten zu erhalten - dann würde ja auch ein scheinbares Vorgeben ausreichen, um zu diesem Einblick zu gelangen.

    Unabhängig davon, ob ich mir den Hund tatsächlich hole, überhaupt holen WILL oder nicht.

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    Der Grundgedanke, dass ein mit kürzeren Löschfristen ausgestattetes Führungszeugnis nicht ausreichend ist, liegt doch darin begründet, dass die aufgelisteten Hunde eine größere Wahrscheinlichkeit bieten (ob das sinnvoll ist oder nicht, bleibt erst mal dahin gestellt) als "gefährliches Werkzeug" = Waffe eingesetzt werden zu KÖNNEN.

    Um die Zugänglichkeit zu einem einer Waffe gleichgesetzten Werkzeug zu erschweren, gibt es strengere Regelungen.

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    Die unterschiedlichen Fristen für Führungszeugnis und Zentralregister haben doch einen Sinn: Zum Schutze der Gesellschaft reicht es dem Staat eben nicht aus, ein Lippenbekenntnis à la: "Ich bin seitdem ein geläuterter Mensch" zu erhalten - es braucht in diesem Fall des prüfbaren Beweises, dass dieser Mensch sich tatsächlich eine bestimmte Zeit an die Regelungen und Gesetze gehalten hat. Je nach Schwere der Vergehen und deren Ahndung sind die Fristen unterschiedlich.

    Um einem Menschen nicht ALLE Türen in der Gesellschaft für diesen Fristzeitraum zuzumachen, wird unterschieden zwischen Führungszeugnis (mit kürzeren Fristen, was sich hauptsächlich im privatwirtschaftlichen Bereich auswirkt, bei der Jobsuche z. B.) und dem Eintrag im Zentralregister (was sich in den Bereichen auswirkt, wo strengere Prüfungen Sinn machen, den Erwerb und das Führen einer Waffe z. B.).

    Es ist gerade echt zäh, straalster - und das meine ich nicht böse, oder als Vorwurf, oder sonstwie abwertend.

    Die Gesetzeslage sieht wohl so aus:

    - Selbstauskunft, die nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben werden muss.

    - (vermutlich) Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses

    - schriftliche Verpflichtung, die jeweiligen Auflagen zu erfüllen

    Ob in der Selbstauskunft die Frage nach einem Eintrag ins Zentralregister vorhanden war, weiß ich nicht. Gehen wir aber mal davon aus, es gab diese Frage, und die Frau wurde auch darauf hingewiesen, dass es keine Eintragungen darin geben darf - sonst bekommt man die Erlaubnis nicht.

    Möglicherweise ist die Frau aber - auch aufgrund des eintragungslosen Führungszeugnisses - davon ausgegangen, auch die Eintragungen im ZR wären gelöscht.

    Dementsprechend hat sie nach bestem Wissen und Gewissen die Frage mit "keine Eintragungen" beantwortet.

    Dem Tierheim MUSS diese Auskunft reichen, wenn das Führungszeugnis ansonsten nicht zu beanstanden ist. Es hat keine Befugnis, einen Einblick in das Zentralregister zu bekommen; Diese haben nur die zuständigen Behörden - und die treten erst dann auf den Plan, wenn es um Erteilung dieser Befugnis geht.

    In diesem Fall war es von vornherein ausgeschlossen, dass sie den Hund halten kann. Für mich ein Paradebeispiel für nachlässige Vermittlung.

    Ja.

    Aber: Konnte dem Tierheim aufgrund der Gesetzeslage das tatsächlich klar sein?

    Das Tierheim KANN ein Führungszeugnis verlangen, hat aber keine Berechtigung, einen Einblick ins Strafzentralregister zu erhalten.

    Wenn das Führungszeugnis also ohne Eintragungen ist, das ZR aber nicht - wie soll das Tierheim das WISSEN?

    Ich halte es für möglich, dass auch die Frau selber gar nicht wusste, dass die Frist für die Löschung im ZR noch gar nicht erreicht war, und sie deshalb auch eine Selbstauskunft nicht wissentlich gefälscht hat.

    Nicht Wissen hebelt aber die Gesetzeslage nicht aus - und ich finde meine Skepsis hinsichtlich einer "Vermittlungsschuld" des Tierheims durchaus berechtigt.

    Als Privatperson bekommst du keinen UNBESCHRÄNKTEN Einblick in das ZR.

    Das ist auch gut so.

    Genau das wird ja bereits gemacht. Die Strafregisterbescheinigung vorlegen ist eine der Voraussetzungen zur Übernahme eines gelisteten Hundes. Offiziell wird das seit spätestens 1.1.2019 so gehandhabt im Tierquartier.

    Evtl. musste die Frau ja deshalb "bis nach Ostern" warten, weil sie erst das Führungszeugnis vorlegen musste? Einen Einblick in das Zentralregister bekommt dann allerdings nur die zuständige Behörde - und da hat sich dann wohl herausgestellt, dass im FZ zwar keine Eintragungen sind, im ZR dagegen schon.

    Genau, den HFS mit dem Hund kann ich nur absolvieren, wenn er auf mich läuft.

    In der Heimtierdatenbank muss der Besitzerwechsel von Tierheim auf mich erfolgt sein.

    Wie stell ich mir das dann in der Praxis vor? Gibt es da irgendwelche "Übergangsfristen", innerhalb derer dann die Prüfung gemacht werden kann, und wo der Hund in der Zeit aber dennoch schon beim Halter ist? Ist die Prüfung an sich und die dafür benötigten Zulassungsvoraussetzungen möglicherweise voneinander abgekoppelt, heißt: Für die Abgabe reicht es, nachzuweisen dass man für die Prüfung zugelassen werden DARF (Auszug aus dem ZR bzw Bescheinigung der zuständigen Behörde für die Zulassung?)?

    Fragen über Fragen ...

    straalster Ohne Provokation gemeint: Du würdest dann also auch die Abgabe eines jungen SoKa nur befürworten, wenn der Interessent die Haltungserlaubnis vorlegen kann?

    Ich meine ja immer noch, das Tierheim beißt sich gerade selber ein Loch in den Bauch...

    Außerdem frage ich mich, wie die Frau den Hund so unproblematisch hat anmelden können - denn eines ist Fakt: Mit 9 bzw. 10 Wochen eingeführt aus Ungarn, muss es da Probleme geben bei der Anmeldung.

    Es sei denn, bei der Anmeldung reicht die Angabe: "Übernahme aus dem Tierheim".