https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__227.html besagt folgendes:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 227 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das, was man mit dem Hund und dessen Halter gemacht hat wird durch das Notwehrgesetz in keinster Weise abgedeckt.
Interessant dazu auch dies: https://www.juraforum.de/lexikon/nothilfe