Unabhängig vom Vertrag hier: Meine Katzen sind alle ohne medizinischen Grund kastriert zum Tierschutz und um die Produktion weiterer Katzen zu verhindern!
Die laufen ja im Gegensatz zu Hunden auch unbeobachtet draußen herum.
Ja das ist mir schon klar, daher meine Frage ob das bei Katzen anders ist als bei Hunden. Denn, so glaub ich es zumindest, ist im Tierschutzgesetz keine Art benannt.
Ja, das ist bei Katzen anders als bei Hunden. Bei Katzen greift grundsätzlich ein medizinischer Grund (das hohe Risiko von Dauerrolligkeit bei Katzen, die nicht gedeckt werden, denn der Deckakt ist bei der Katze notwendig um den Zyklus zu vervollständigen) und es greift auch die Klausel, dass Kastration erlaubt ist zur Verhinderung ungewollter Fortpflanzung bzw. wenn das Tier ansonsten nicht angemessen gehalten werden kann.
Aber das geht den Züchter nichts an. In dem Vertrag sind eine ganze Reihe fragwürdiger bis definitiv ungültiger Klauseln:
Punkt 2:
- Eine Anzahlung verfällt nicht automatisch, wenn der Käufer zurücktritt. Sie kann höchstens dann "verfallen", wenn das Kitten wegen des Rücktritts länger beim Züchter bleiben muss und dem Züchter deshalb durch den Vertragsbruch des Käufers ein Schaden entsteht. Aber das muss dann genau so im Vertrag stehen, ähnlich wie das bei der verspäteten Abholung ist (der Teil mag ungewöhnlich sein, ist aber meines Erachtens rechtens).
Punkt 4:
- Die Gewährleistung/Mängelhaftung kann der Züchter nicht ausschließen.
Punkt 5:
Ist in den meisten Punkten garantiert ungültig, in 2 Details mindestens fragwürdig aber möglicherweise teilweise rechtens.
- Kontrollbesuche oder gar vom Züchter gegen den Wunsch der Tierhalter veranlasste TA-Besuche sind ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Käufer. Genauso die Kastrationsklausel (auch wenn Kastration bei Katzen sehr viel sinnvoller ist als bei Hunden). Zukünftige Umzüge des Käufers gehenden Züchter nichts an, wenn der Käufer das nicht will.
- Sehr wahrscheinlich ist das Zuchtverbot unwirksam, selbst dann, wenn Zuchttiere teurer sind und der Züchter natürlich gern mehr Geld hätte. Allerhöchstens kann er die Preisdifferenz einklagen (mit fraglichem Erfolg), aber nicht den Zuchteinsatz verhindern.
- Ein Vorkaufsrecht ist grundsätzlich möglich aber nicht zu einem vom Züchter festgelegten Preis, sondern immer zu dem Preis, zu dem das Tier anderweitig verkauft werden könnte. Wenn der Züchter aber sein Vorkaufsrecht nicht in Anspruch nimmt, darf er den Verkauf des Tieres an wenauchimmer nicht verbieten oder Daten über den Käufer einfordern.